Entwicklung, Herstellung und Vertieb von Maschinen, Maschinenbaugruppen und Maschinenteilen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raussendorf Maschinen- und Gerätebau GmbH ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen des Amtsgerichts Dresden. Am 06.10.2025 wurde Olaf Seidel zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ermächtigt, Bankguthaben entgegenzunehmen. Zudem wurde ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO angeordnet, der Verfügungen der Schuldnerin über die Insolvenzmasse an die Zustimmung des Verwalters knüpft. In einer späteren Bekanntmachung vom 28.10.2025 wird bestätigt, dass Olaf Seidel weiterhin als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig ist. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Verfügungsverbot verschärft: Der Schuldnerin wurde verboten, über Gegenstände der schuldnerischen Vermögensmasse zu verfügen (allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative InsO). Drittschuldner dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raussendorf Maschinen- und Gerätebau GmbH ist eröffnet. Zuvor wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet, wobei Olaf Seidel am 06.10.2025 zunächst mit Zustimmungsvorbehalt und am 28.10.2025 mit einem allgemeinen Verfügungsverbot als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raussendorf Maschinen- und Gerätebau GmbH ist eröffnet. Zuvor wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet, wobei Olaf Seidel am 06.10.2025 zunächst mit Zustimmungsvorbehalt und am 28.10.2025 mit einem allgemeinen Verfügungsverbot als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im laufenden Verfahren wurde die Vergütung eines Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, der Volksbank Dresden-Bautzen eG, festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 1664/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Raussendorf Maschinen- und Gerätebau GmbH, OT Singwitz Schulstraße 21, 02692 Obergurig, Amtsgericht Dresden , HRB 23229
vertreten durch den Geschäftsführer Hannes Stefan Hannenheim
- wurde am 06…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 1664/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Raussendorf Maschinen- und Gerätebau GmbH, OT Singwitz Schulstraße 21, 02692 Obergurig, Amtsgericht Dresden , HRB 23229
vertreten durch den Geschäftsführer Hannes Stefan Hannenheim
- wurde am 06.10.2025 um 14:07 Uhr Olaf Seidel, Königstraße 25, 01097 Dresden, Email geschäftlich dresden@andrespartner.de, Website www.andrespartner.de, Telefax 0351 44282801, Telefon geschäftlich 0351 44282800 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 1664/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Raussendorf Maschinen- und Gerätebau GmbH, OT Singwitz Schulstraße 21, 02692 Obergurig, Amtsgericht Dresden , HRB 23229
vertreten durch den Geschäftsführer Hannes Stefan Hannenheim
- wurde am 28…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 536 IN 1664/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Raussendorf Maschinen- und Gerätebau GmbH, OT Singwitz Schulstraße 21, 02692 Obergurig, Amtsgericht Dresden , HRB 23229
vertreten durch den Geschäftsführer Hannes Stefan Hannenheim
- wurde am 28.10.2025 um 11:05 Uhr Olaf Seidel, Königstraße 25, 01097 Dresden, Email geschäftlich dresden@andrespartner.de, Website www.andrespartner.de, Telefax 0351 44282801, Telefon geschäftlich 0351 44282800 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde der Schuldnerin verboten, über Gegenstände der schuldnerischen Vermögensmasse zu verfügen (allgemeines Verfügungsverbot § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative InsO). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1664/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raussendorf Maschinen- und Gerätebau GmbH, OT Singwitz Schulstraße 21, 02692 Obergurig, Amtsgericht Dresden , HRB 23229
vertreten durch den Geschäftsführer Hannes Stefan Hannenheim
- wurde für das Mitglie…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1664/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Raussendorf Maschinen- und Gerätebau GmbH, OT Singwitz Schulstraße 21, 02692 Obergurig, Amtsgericht Dresden , HRB 23229
vertreten durch den Geschäftsführer Hannes Stefan Hannenheim
- wurde für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses, Volksbank Dresden-Bautzen eG, vertreten durch Herrn Jörg Kandler für seine Tätigkeit folgende Vergütung und Auslagen antragsgemäß am 06.08.2026 festgesetzt. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den festgesetzten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen, und an das obig im Rubrum genannte Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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