Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RBU Rohrbau Berlin/Brandenburg GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 23863
EUID
DEG1312.HRB23863
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.50 IN 131/23
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Andreas Gerhard Schättel
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Aschaffenburger Straße 1 A, 04207 Leipzig
Termine & Fristen
Prüfungstermin
30.07.2024
Widerspruchsfrist
04.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RBU Rohrbau Berlin/Brandenburg GmbH ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Verwalter hat sein Amt vom 21.07.2023 bis zum 01.10.2023 ausgeübt und führte den Geschäftsbetrieb mit 32 Mitarbeitern für zweieinhalb Monate fort. Am 14.02.2025 ist ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt; die Gläubiger haben eine Frist von drei Wochen ab Veröffentlichung zur Stellungnahme. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Ein Widerspruch gegen die Prüfung dieser Forderungen muss bis zum 04.08.2025 beim Amtsgericht Potsdam eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RBU Rohrbau Berlin/Brandenburg GmbH, Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Gerhard Schättel, Aschaffenburger Straße 1 A, 04207 Leipzig wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Gründe: Der vo…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RBU Rohrbau Berlin/Brandenburg GmbH, Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Gerhard Schättel, Aschaffenburger Straße 1 A, 04207 Leipzig wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 21.07.2023 bis zum 01.10.2023 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 637.825,97 €. Der vorläufige Verwalter führte den Geschäftsbetrieb mit 32 Mitarbeitern für zweieinhalb Monate fort. Weiterhin führte er im Rahmen seiner Sanierungsbemühungen intensive Verhandlungen mit Investoren. Diese Tätigkeiten haben den vorläufigen Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen. Um dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeiten Rechnung zu tragen, war ein Zuschlag in Höhe von 50% auf den Regelsatz festzusetzen. Weiterhin erhält der vorläufige Verwalter die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.50 IN 131/23, Amtsgericht Potsdam, 28. Mai 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RBU Rohrbau Berlin/Brandenburg GmbH, Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Gerhard Schättel, Aschaffenburger Straße 1 A, 04207 Leipzig
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte JUNG-LINDEMANN, Hebbelstraße 36, 14469 Po…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RBU Rohrbau Berlin/Brandenburg GmbH, Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Gerhard Schättel, Aschaffenburger Straße 1 A, 04207 Leipzig
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte JUNG-LINDEMANN, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam - wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 30.07.2024 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Potsdam, 12. Juni 2024, 6.50 IN 131/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RBU Rohrbau Berlin/Brandenburg GmbH, Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Gerhard Schättel, Aschaffenburger Straße 1 A, 04207 Leipzig
wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forde…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RBU Rohrbau Berlin/Brandenburg GmbH, Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Gerhard Schättel, Aschaffenburger Straße 1 A, 04207 Leipzig
wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 04.08.2025 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Potsdam, 13. Juni 2025, 6.50 IN 131/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RBU Rohrbau Berlin/Brandenburg GmbH, Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Gerhard Schättel, Aschaffenburger Straße 1 A, 04207 Leipzig
hat der Verwalter am 14.02.2025 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die v…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RBU Rohrbau Berlin/Brandenburg GmbH, Ruhlsdorfer Straße 95, 14532 Stahnsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Gerhard Schättel, Aschaffenburger Straße 1 A, 04207 Leipzig
hat der Verwalter am 14.02.2025 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 17. Februar 2025, 6.50 IN 131/23
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