Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
S+K Montage GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 36170
EUID
DEG1312.HRB36170
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.50 IN 40/25
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann
Adresse
Kantstraße 150, 10623 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
04.06.2025 , 13:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
28.07.2025
Prüfungstermin
27.08.2025 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Potsdam hat am 04. Juni 2025 das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der S+K Montage GmbH in Zossen wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann in Berlin ernannt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 6.50 IN 40/25 geführt und mit den Verfahren 6.50 IN 102/25 sowie 6.50 IN 116/25 verbunden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28. Juli 2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, unverzüglich bestehende Sicherungsrechte mitzuteilen. Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind nur noch an die Insolvenzverwalterin zu erfüllen. Der Termin zur Gläubigerversammlung, der zugleich der Prüfung der angemeldeten Forderungen dient, ist für den 27. August 2025 um 11:00 Uhr im Justizzentrum Potsdam angesetzt. In diesem Termin wird auch über die Bestätigung der Insolvenzverwalterin, die Bildung eines Gläubigerausschusses und weitere Angelegenheiten beschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.50 IN 40/25
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der S+K Montage GmbH, Menzelstraße 4 a, 15806 Zossen,
Geschäftszweig: Montage
HRB 36170 P
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 04. Juni 2025 um 13 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne…
6.50 IN 40/25
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der S+K Montage GmbH, Menzelstraße 4 a, 15806 Zossen,
Geschäftszweig: Montage
HRB 36170 P
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 04. Juni 2025 um 13 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt:
Rechtsanwältin Prof. Dr. Susanne Riedemann, Kantstraße 150, 10623 Berlin
Die Verfahren mit den Aktenzeichen 6.50 IN 40/25, 6.50 IN 102/25 und 6.50 IN 116/25 werden unter dem Aktenzeichen 6.50 IN 40/25 verbunden.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 28.07.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Der Insolvenzverwalterin werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am Mittwoch 27. August 2025, 11:00 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person der Insolvenzverwalterin,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs, ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist entweder beginnt 2 Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, den 04. Juni 2025
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