Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Reederei MS "PIONEER LAKE" Schiffahrts GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 95581
EUID
DEK1101.HRA95581
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 577/14
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Dirk Mennewisch
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
16.09.2022
Frist zur Stellungnahme / Prüfungstermin
28.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Reederei MS "PIONEER LAKE" Schiffahrts GmbH & Co. KG wird vom Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67g IN 577/14 behandelt. Zunächst ist die Festsetzung der Vergütung und der erstattbaren Auslagen des Insolvenzverwalters erfolgt. Später hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 ff. InsO), wodurch die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit unzulässig ist. Das Gericht hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, bis zum 28.10.2026 im schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO), zur Schlussrechnung und Vergütungsantrag des Verwalters sowie zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen. Der Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin gemäß § 177 Abs. 1 InsO, an dem ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen eingehen muss.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 577/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 95581 eingetragenen Reederei MS "PIONEER LAKE" Schiffahrts GmbH & Co. KG, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschaft…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 577/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 95581 eingetragenen Reederei MS "PIONEER LAKE" Schiffahrts GmbH & Co. KG, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 100623 eingetragene Verwaltung MS "PIONEER LAKE" GmbH, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Mennewisch,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 403 eingesehen werden.
67g IN 577/14
Amtsgericht Hamburg, 02.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 577/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 95581 eingetragenen Reederei MS "PIONEER LAKE" Schiffahrts GmbH & Co. KG, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschaft…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 577/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 95581 eingetragenen Reederei MS "PIONEER LAKE" Schiffahrts GmbH & Co. KG, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 100623 eingetragene Verwaltung MS "PIONEER LAKE" GmbH, Elbchaussee 370, 22609 Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dirk Mennewisch,
ist am 16.09.2022 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 ¿ 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
28.10.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO);
- Schlussrechnung und Vergütungsantrag des Verwalters;
- der evtl. Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 403 niedergelegt.
Dort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67g IN 577/14
Amtsgericht Hamburg, 02.09.2026
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