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Insolvenzprofil
Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 9569
EUID
DEG1312.HRB9569
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.50 IN 175/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Tobias Hartwig
Adresse
Kurfürstendamm 182, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Prüfungstermin
03.04.2025
Schlusstermin
05.09.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO eingestellt. Der Insolvenzverwalter Tobias Hartwig hat im Verfahren die Vergütung sowie die Auslagen festsetzen lassen. Die Insolvenzmasse beträgt zuletzt 32.156,35 EUR, wobei die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen 80.803,40 EUR beträgt, während eine Masse von 0,00 EUR zur Verteilung steht. Für Zahlungen aus dem Einzug von Forderungen gegenüber Herrn Andreas Kreibe wird eine Nachtragsverteilung angeordnet. Ein Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses ist für den 05.08.2025 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Manuela Herrmann, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee hat der Verwalter am 08.02.2024 einen Antrag auf Fe…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Manuela Herrmann, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee hat der Verwalter am 08.02.2024 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 14. Februar 2024, 6.50 IN 175/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Manuela Herrmann, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee wurden die Vergütung und die Auslagen des vorläufig…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Manuela Herrmann, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee wurden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 15.11.2023 bis zum 10.12.2023 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält gem. § 63 InsO in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Von dem Regelsatz gem. § 2 Abs. 2 InsVV ist für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht lediglich der vorgesehene Regelbruchteil nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV festzusetzen, sondern die ungekürzte Mindestvergütung (BGH, Beschluss vom 13.7.2006; AZ: IX ZB 104/05). Laut Gutachten vom 08.12.2023 betrug der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 13.301,33 €. Da die Mindestvergütung höher ist, macht der Verwalter diese geltend, § 2 InsVV.
Die Mindestvergütung erhöht sich um xxx, da 24 Gläubiger bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden waren, mit deren Anmeldung gerechnet werden musste.
Weiterhin wurde die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV geltend gemacht. Die Auslagen und die Umsatzsteuer wurden wie beantragt festgesetzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 08.02.2024 verwiesen.
Der Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts Potsdam eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.50 IN 175/23, Amtsgericht Potsdam, 28. März 2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Manuela Herrmann, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee hat der Verwalter am 06.05.2024 Masseunzulänglichke…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Manuela Herrmann, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee hat der Verwalter am 06.05.2024 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Amtsgericht Potsdam, 8. Mai 2024, 6.50 IN 175/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH, Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz wurde nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO). Hinsichtlich weiterer Zahlungen aus dem Einzug von Forderungen gegenüber Herr Andreas Kreibe, welche über die Cred…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH, Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz wurde nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO). Hinsichtlich weiterer Zahlungen aus dem Einzug von Forderungen gegenüber Herr Andreas Kreibe, welche über die Creditreform Berlin Brandenburg Wolfram GmbH & Co. KG unter dem Az. 3293165201 eingezogen und an die Masse weitergeleitet werden, wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 20. Mai 2026, 6.50 IN 175/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Manuela Herrmann, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee wurde d…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Manuela Herrmann, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee wurde die Vergütung des Verwalters Herr Tobias Hartwig, Kurfürstendamm 182, 10707 Berlin festgesetzt.
Gründe: Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 32.156,35 EUR.
Es wurde die Regelvergütung festgesetzt, § 2 InsVV abzüglich eines beantragten Abschlages von 10 %.
An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse keine Vergütung gezahlt.
Für die Übertragung der Zustellung auf den Verwalter gemäß § 8 InsO wurde eine Aufwandsentschädigung für die Vornahme von 17 Zustellungen gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV.
Weiterhin wurde die Auslagenpauschale für 14 Monate gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.50 IN 175/23, Amtsgericht Potsdam, 16. Juli 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Manuela Herrmann, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu ber…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Manuela Herrmann, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, AZ: 6.50 IN 175/23 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt 80.803,40 EUR. Zur Verteilung an die Gläubiger steht eine Masse von 0,00 EUR zur Verfügung. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen.
Amtsgericht Potsdam
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Manuela Herrmann, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee wurde der Schlusstermin zur:
ggf. Prüfung nachträgl…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Manuela Herrmann, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee wurde der Schlusstermin zur:
ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
ggf. Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse
bestimmt auf den 05.09.2025. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist.
Die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Potsdam, 16. Juli 2025, 6.50 IN 175/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Manuela Herrmann, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee hat der Verwalter am 19.02.2025 einen Antrag auf Fe…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Manuela Herrmann, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee hat der Verwalter am 19.02.2025 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 4. März 2025, 6.50 IN 175/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Manuela Herrmann, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung de…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RIV Regionale Immobilien Verlagsgesellschaft mbH (Registergericht: Potsdam HRB 9569), Wilhelmstraße 4, 14624 Dallgow-Döberitz, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Manuela Herrmann, Dahmestraße 5 a, 14612 Falkensee wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 03.04.2025 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Potsdam, 4. März 2025, 6.50 IN 175/23
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