Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RI Rheinblick Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Frankfurter Straße 720-726, 51145 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 14719
EUID
DER3306.HRB14719
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70j IN 42/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Martin van Bühren
Adresse
Bochumer Straße 6, 51145 Köln
Telefon
02203 97712 50
Termine & Fristen
Antragseingang
12.02.2024
Eröffnung
26.11.2025 , 16:03 Uhr
Forderungsanmeldefrist
24.01.2026
Einsichtnahme Unterlagen
03.02.2026
Berichtstermin
24.02.2026
Prüfungstermin
04.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
a) die Vermittlung von Abschlüssen, Nachweisen der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über: Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Darlehen, ferner die Vermittlung von Handelsgeschäften aller Art, soweit es hierzu keiner besonderen gesetzlichen Genehmigung bedarf. b) Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben: als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten der Erwerber, Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter oder der Bewerber um Erwerbs- oder Nutzungsrechte: als Baubetreuuer im fremden Namen für fremde Rechnung. c) Durchführung von Kurierdiensten d) An- und Vermietung von Wohnräumen und gewerblichen Räumen, e) Hausverwaltung;
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RI Rheinblick Immobilien GmbH ist am 26.11.2025 um 16:03 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Das Verfahren wird als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung geführt. Antragsstellerin war die Schuldnerin selbst, wobei der Antrag am 12.02.2024 bei Gericht eingegangen ist. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Martin van Bühren ernannt. Die Gläubiger haben ihre Forderungen bis zum 24.01.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin, der dem Stichtag nach § 29, 156, 176 InsO entspricht, ist für den 24.02.2026 angesetzt. Bis zu diesem Termin können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zur Person des Verwalters, zum Gläubigerausschuss und weiteren Verfahrensfragen einreichen. Das Verfahren wird zunächst schriftlich durchgeführt; eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters sind ab dem 03.02.2026 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln zur Einsicht niedergelegt. Zudem ist ein Nachtragsverfahren für nachträglich angemeldete Forderungen angesetzt, wobei der Prüfungsstichtag für diese den 04.05.2026 beträgt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 42/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 14719 eingetragenen RI Rheinblick Immobilien GmbH, Frankfurter Str. 720 - 726, 51145 Köln, gesetzlich vertreten durch den Verfahrenspfleger Herrn Rechtsanwalt Dr. Mar…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 42/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 14719 eingetragenen RI Rheinblick Immobilien GmbH, Frankfurter Str. 720 - 726, 51145 Köln, gesetzlich vertreten durch den Verfahrenspfleger Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Plappert, Rathausplatz 23, 58507 Lüdenscheid und die Geschäftsführer Herrn Andreas Weiler, Bodinusstr. 4, 50735 Köln und Herrn Nicolai Inden, Finkenweg 53, 51503 Rösrath und die Gesellschafter Herrn Giuseppe Arturo Novidato, Steinackerstraße 46 , 50354 Hürth und Herrn Ignazio Daniele Floridia, Hugo-Preuss-Str. 5, 51067 Köln
sollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 04.05.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 06.04.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1232 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70j IN 42/24
Amtsgericht Köln, 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 42/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 14719 eingetragenen RI Rheinblick Immobilien GmbH, Frankfurter Str. 720 - 726, 51145 Köln, derzeit nicht gesetzlich vertreten,
Verfahrenspfleger: Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Plappert, Rathausplatz 23, …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 42/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 14719 eingetragenen RI Rheinblick Immobilien GmbH, Frankfurter Str. 720 - 726, 51145 Köln, derzeit nicht gesetzlich vertreten,
Verfahrenspfleger: Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Plappert, Rathausplatz 23, 58507 Lüdenscheid
Geschäftszweig: a) die Vermittlung von Abschlüssen, Nachweisen der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Darlehen, ferner die Vermittlung von Handelsgeschäften aller Art, soweit es hierzu keiner besonderen gesetzlichen Genehmigung bedarf; b) Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben: als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten der Erwerber, Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter oder der Bewerber um Erwerbs- oder Nutzungsrechte: als Baubetreuuer im fremden Namen für fremde Rechnung; c) Durchführung von Kurierdiensten; d) An- und Vermietung von Wohnräumen und gewerblichen Räumen; e) Hausverwaltung
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 26.11.2025, um 16:03 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 12.02.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Martin van Bühren, Bochumer Straße 6, 51145 Köln, Telefon: 02203 97712 50, Fax: 02203 97712 25.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 24.01.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 24.02.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfa ls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 03.02.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1232 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70j IN 42/24
Amtsgericht Köln, 26.11.2025
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