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Insolvenzprofil
Richartz Baugesellschaft UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
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Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 38274
EUID
DEG1312.HRB38274
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Entscheidung
31.03.2026
Bekanntmachung
15.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Potsdam hat am 31.03.2026 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Richartz Baugesellschaft UG (haftungsbeschränkt) entschieden. Die Antragstellerin hatte die Hauptsache für erledigt erklärt, da die Forderung inzwischen erfüllt oder eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Das Gericht folgte dieser Erledigungserklärung, da die Gegenseite innerhalb der gesetzten Frist nicht Stellung genommen hatte. Es wurde festgestellt, dass der Eröffnungsantrag zulässig war und die zugrunde liegende Forderung fällig war. Die Forderung wurde erst nach Antragstellung vollständig erfüllt, sodass von einer behobenen Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist. Das Gericht hat beschlossen, die Kosten des Verfahrens der Schuldnerseite aufzuerlegen. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet die Antragstellerin die Gebühr für das Verfahren. Da die Erledigungserklärung als faktische Rücknahme auszulegen ist, schuldet die Antragstellerin gem. § 23 Abs. 1 S. 2 GKG auch die entstandenen Auslagen. Gem. § 31 GKG haften die Beteiligten als Gesamtschuldner. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Richartz Baugesellschaft UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch d. Geschäftsführer, Kirchstraße 1, 15806 Zossen
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Potsdam am 31.03.2026 beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden der Schuld…
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Richartz Baugesellschaft UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch d. Geschäftsführer, Kirchstraße 1, 15806 Zossen
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Potsdam am 31.03.2026 beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerseite auferlegt.
Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet die Antragstellerin die Gebühr für das Verfahren. Da die Erledigungserklärung als faktische Rücknahme auszulegen ist, schuldet die Antragstellerin gem. § 23 Abs. 1 S. 2 GKG auch die entstandenen Auslagen. Gem. § 31 GKG haften die Beteiligten als Gesamtschuldner.
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Gründe:
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Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 a ZPO. Haben die Parteien eines Insolvenzeröffnungsverfahrens übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, entscheidet nach diesen Vorschriften das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerseite die Hauptsache für erledigt erklärt, weil inzwischen die Forderung erfüllt oder eine Zahlungsvereinbarung getroffen sei und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen.
Die Gegenseite hat hierzu innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nicht Stellung genommen. Hieraus ist nach § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO zu schließen, dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung vorliegt.
Der Eröffnungsantrag war in zulässiger Weise gestellt (§ 14 InsO) und auch nicht nachträglich unzulässig geworden. Die ihm zugrunde liegende Forderung war fällig und wurde erst nach Antragstellung vollständig erfüllt. Angesichts des Zeitraums kann nicht von einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung gesprochen werden. Es lag vielmehr allem Anschein nach eine inzwischen wieder behobene Zahlungsunfähigkeit vor.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 15. Mai 2026
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