Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Richrath Dachdeckerei und Bauklempnerei UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Cottbus HRB 10747
EUID
DEG1103.HRB10747
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung Nachtragsverteilung
11.04.2022
Verteilungstermin
20.03.2023
Aufhebung
20.03.2023
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Richrath Dachdeckerei und Bauklempnerei UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 11.04.2022 wurde eine Nachtragsverteilung hinsichtlich einer Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Geschäftsführerin Frau Nadine Richrath angeordnet. Diese Nachtragsverteilung ist am 20.03.2023 durchgeführt worden. Nunmehr steht eine weitere Quotenzahlung in Höhe von 82 Euro zur Auszahlung bereit. Da die Kosten der Verteilung in keinem Verhältnis zum zu verteilenden Betrag stehen, wird von einer weiteren Nachtragsverteilung wegen Geringfügigkeit des Betrages abgesehen. Der Insolvenzbeschlag, der mit Beschluss vom 11.04.2022 angeordnet worden war, ist aufgehoben worden. Die Aufhebung erfolgt gemäß § 203 Abs. 3 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Richrath Dachdeckerei und Bauklempnerei UG (haftungsbeschränkt), Karl-Marx-Straße 113, 12529 Schönefeld OT Großziethen, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nadine Richrath (Registergericht: Amtsgericht Cottbus HRB 10747 CB)
wird der Insolvenzbeschlag a…
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Richrath Dachdeckerei und Bauklempnerei UG (haftungsbeschränkt), Karl-Marx-Straße 113, 12529 Schönefeld OT Großziethen, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nadine Richrath (Registergericht: Amtsgericht Cottbus HRB 10747 CB)
wird der Insolvenzbeschlag aus der mit Beschluss vom 11.04.2022 angeordneten Nachtragsverteilung aufgehoben.
Für weitere Quotenzahlungen aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Nadine Richrath wird von einer Nachtragsverteilung abgesehen.
Gründe
Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 11.04.2022 wurde die Nachtragsverteilung hinsichtlich einer Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Nadine Richrath angeordnet.
Die Nachtragsverteilung wurde am 20.03.2023 durchgeführt. Nunmehr steht eine weitere Quotenzahlung in Höhe von 82 € zur Auszahlung bereit. Die Kosten der Verteilung stehen in keinem Verhältnis zum zu verteilenden Betrag. Von der Nachtragsverteilung war daher wegen Geringfügigkeit des Betrages abzusehen und der Insolvenzbeschlag aufzuheben, § 203 Abs. 3 InsO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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