Berichts- und PrüfungsterminBaden-WürttembergHRB 740585
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Insolvenzprofil
RNF GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Am Taubenfeld 10, 69123 Heidelberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 740585
EUID
DEB8535.HRB740585
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
84 IN 537/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
23.09.2024 , 13:25 Uhr
Eröffnung
01.12.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
24.01.2025
Berichtstermin
26.02.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
26.02.2025 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
(1) Die Produktion und Sendung von Fernseh- und Programmbeiträgen aller Art, wobei die breite Berichterstattung aus und für die Metropolregion Rhein-Neckar im Mittelpunkt steht. Die Gesellschaft produziert ein modernes Bewegtbild in allen relevanten Kanälen und soll als zeitgemäßes Leitmedium aus und für die Metropolregion Rhein-Neckar dienen und diese auch im Geiste einer gemeinnützigen regionalen Berichterstattung unterstützen. (2) Die Produktion und Bearbeitung eigener und fremder Beiträge für den audiovisuellen und kommunikativen Gebrauch sowie der Betrieb und die Vermietung eines Fernsehstudios.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der RNF GmbH sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henrik Schmoll festgesetzt worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im Rahmen der Betriebsfortführung umfassende Maßnahmen zur Stabilisierung des Geschäftsbetriebs ergriffen, darunter die Einrichtung geregelter Prozesse im Rechnungswesen, die Durchführung von Mitarbeiterversammlungen sowie die Einleitung von Kostensenkungsmaßnahmen. Zudem wurde ein strukturierter Investorenprozess initiiert, der letztlich zu einer übertragenden Sanierung mit einer eigens gegründeten Gesellschaft und der erfolgreichen Übertragung der Arbeitsverhältnisse geführt hat. Das Gericht hat der Beantragung einer Erhöhung des Regelsatzes um 85 % aufgrund des hohen organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwands stattgegeben.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RNF GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 23.09.2024 mit vorläufigen Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Henrik Schmoll bestellt, der die Vermögenslage überwacht und prüft, ob die Verfahrenskosten gedeckt…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RNF GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 23.09.2024 mit vorläufigen Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Henrik Schmoll bestellt, der die Vermögenslage überwacht und prüft, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Der Schuldnerin wurden Verfügungen über Bankkonten und Außenstände untersagt, während der Verwalter ermächtigt wurde, Sonderkonten zu eröffnen und Zahlungen entgegenzunehmen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Das Gericht setzte diese gemäß den Anträgen vom 23.06.2025 und 21.08.2025 fest, wobei ein Zuschlag von 85 % aufgrund außergewöhnlicher Tätigkeiten wie der Betriebsfortführung und einer übertragenden Sanierung gewährt wurde. Der Vermögenswert wurde mit 493.299,88 EUR beziffert. Die Vergütung und Auslagen sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RNF GmbH ist am 01.12.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Henrik Schmoll, der bereits am 23.09.2024 mit Sicherungsmaßnahmen beauftragt wurde. Die Insolvenzg…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RNF GmbH ist am 01.12.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Henrik Schmoll, der bereits am 23.09.2024 mit Sicherungsmaßnahmen beauftragt wurde. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 24.01.2025 anzumelden. Ein gemeinsamer Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und ein Prüfungstermin sind für den 26.02.2025 um 10:00 Uhr anberaumt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
84 IN 537/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RNF GmbH, Am Taubenfeld 10, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Kühnl
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 740585
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Inso…
84 IN 537/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RNF GmbH, Am Taubenfeld 10, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Kühnl
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 740585
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Henrik Schmoll, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.06.2025 und 21.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 493.299,88 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 85 %. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ging im vorliegenden Verfahren über die durchschnittlichen Anforderungen eines Regelverfahrens hinaus und war mit einem hohen organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden. Das Gericht hat daher die Erhöhung der Vergütung in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den jeweils maßgebenden Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag festlegen (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 320, beck-online). Vorliegend rechtfertigen die vom vorläufigen Insolvenzverwalter vorgetragen einen Zuschlag.
Im Rahmen der Betriebsfortführung hat der vorläufige Insolvenzverwalter zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung des Geschäftsbetriebs unmittelbar nach Anordnung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen umfassende Maßnahmen ergriffen und eng mit der Geschäftsleitung, der Buchhaltung sowie dem Betriebsrat abgestimmt. Es fand zunächst eine ausführliche Besprechung mit der Geschäftsleitung statt, in deren Rahmen geregelte Prozesse im Rechnungswesen eingerichtet wurden. Hierbei wurden sämtliche Aufträge und Eingangsrechnungen in einer Bestellobligoliste erfasst, durch den Unterzeichner geprüft und zur Zahlung freigegeben. Zudem wurden Vereinbarungen über Abschlagszahlungen getroffen, nicht betriebsnotwendige Dauerschuldverhältnisse beendet und erste Kostensenkungsmaßnahmen eingeleitet. Die Mitarbeiter wurden in mehreren Versammlungen umfassend über Verfahrensstand, Sanierungsoptionen und mögliche Schließungsszenarien informiert. Mit dem Betriebsrat fanden wiederholt Besprechungen zu arbeitsrechtlichen Fragen sowie zur Entwicklung von Szenarien für Interessenausgleich und Sozialplan statt. Parallel hierzu wurden mehrere Mitarbeiterversammlungen durchgeführt, in denen insbesondere Fragen zur Insolvenzgeldfinanzierung, zum Stand des Verfahrens und zum Investorenprozess erörtert wurden. Der Unterzeichner stand den Mitarbeitern und dem Betriebsrat darüber hinaus fortlaufend telefonisch sowie in regelmäßigen Besprechungen vor Ort als Ansprechpartner zur Verfügung. Gemeinsam mit der Geschäftsleitung, der Buchhaltung und dem Betriebsrat fanden mehrfach wöchentliche Abstimmungen statt, ergänzt durch eine laufende Kommunikation per Telefon und E-Mail, um den Geschäftsbetrieb nachhaltig zu sichern. Darüber hinaus wurden Maßnahmen zur Sicherstellung der Liquidität umgesetzt, unter anderem durch Kontaktaufnahme mit Dienstleistern und Versorgungsunternehmen, um die Fortführung ihrer Leistungen im Insolvenzeröffnungsverfahren zu gewährleisten. Mit der LFK Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg konnte zudem erreicht werden, dass die Auszahlung der monatlichen Förderraten sowie der Infrastrukturförderung auch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens erfolgte. Ferner wurde der Forderungseinzug überwacht und in enger Abstimmung mit der Buchhaltung des Unternehmens sichergestellt, dass sämtliche Unterlagen rechtzeitig an den Steuerberater übermittelt wurden. Schließlich wurde eine Inventur der vorhandenen Waren und des Inventars veranlasst. Bereits unmittelbar nach Anordnung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen war absehbar, dass eine Fortführung des Geschäftsbetriebs nach Insolvenzeröffnung unter Vollkostengesichtspunkten nicht darstellbar sein würde. Der Unterzeichner hat daher unverzüglich umfassende Sanierungsbemühungen eingeleitet. Neben der Sondierung erster Veräußerungsmöglichkeiten mit bereits interessierten Unternehmen wurde in Abstimmung mit der Geschäftsführung ein strukturierter Investorenprozess unter Hinzuziehung eines M&A-Beraters initiiert. In dessen Rahmen wurden potenzielle Erwerber kontaktiert, Vertraulichkeitserklärungen eingeholt, Informationsmemoranden erstellt sowie mehrere Besichtigungen und Gespräche durchgeführt. Letztlich konnte der Geschäftsbetrieb nach intensiven Verhandlungen im Wege einer übertragenden Sanierung mit der eigens gegründeten Gesellschaft veräußert und die Arbeitsverhältnisse erfolgreich übertragen werden.
Unternehmensfortführung und die Vorbereitung bzw. Durchführung einer übertragenden Sanierung gehören nicht zu den fiktiven Regelaufgaben des Insolvenzverwalters; sie stellen regelmäßig außergewöhnliche Tätigkeiten dar, die über den gewöhnlichen Verfahrensablauf hinausgehen und daher grundsätzlich zuschlagswürdig sind. Dies folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der einschlägigen Literatur, die im Ergebnis die Zuschlagsfähigkeit von Fortführungs- und Sanierungsleistungen bejaht. Die Höhe des Zuschlags ist als tatrichterliche Gesamtwürdigung vorzunehmen. Soweit der Insolvenzverwalter wesentliche Fortführungs- oder Sanierungsaufgaben in Form einer Fremdvergabe - etwa durch Beauftragung eines spezialisierten M&A- oder Sanierungsberaters - zu Lasten der Masse auslagert, hat die Rechtsprechung regelmäßig eine erhebliche Minderung des Zuschlags verlangt. Zum einen soll eine Doppelbelastung der Masse vermieden werden (die Masse trägt bereits die Vergütung des hinzugezogenen Dienstleisters), zum anderen soll der verminderte eigene Tätigkeitsaufwand des Verwalters angemessen abgebildet werden. Die Gerichte betonen dabei, dass nicht jede Hinzuziehung Dritter automatisch den Zuschlag ausschließt, wohl aber die Zumessung des Zuschlags wesentlich beeinflusst; insoweit ist eine genau darstellende Würdigung des Umfangs der Fremdvergabe erforderlich (vgl. BGH, Beschl. v. 10.06.2021 - IX ZB 51/19, NZI 2021, 838; BGH, Beschl. v. 10.10.2013 - IX ZB 38/11, ZInsO 2013, 2285; BGH, Beschl. v. 11.03.2010 - IX ZB 122/08, NZI 2010, 14; LG Heilbronn, Beschl. v. 09.05.2011 - 1 T 418/10, ZInsO 2011, 1958). Entscheidend ist insoweit allerdings die tatsächliche Arbeitsteilung. Soweit der (vorläufige) Insolvenzverwalter den Prozess federführend gesteuert, die Auswahl der Interessenten koordiniert, das Informationsmaterial verantwortet und - wie vorliegend festgestellt - den Vertragsentwurf selbst erstellt sowie die Verhandlungen ohne Einschaltung weiterer externer Rechtsanwälte geführt hat, verbleibt ein erheblicher eigener Tätigkeitsanteil, der den Zuschlag weiterhin zu rechtfertigen vermag. Vor diesem Hintergrund ist eine bloße, pauschale Versagung des Zuschlags nicht geboten; vielmehr ist eine differenzierte Anpassung vorzunehmen, die die durch die Fremdbeauftragung ersatzweise in die Masse verlagerten Kosten und den dadurch entfallenden Aufwand des Verwalters in Abzug bringt. Unter Berücksichtigung der Gesamtschau des Verfahrens war für den vorläufigen Insolvenzverwalter antragsgemäß ein Gesamtzuschlag von 85 % zu berücksichtigen. Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung in seinen Anträgen vom 23.06.2025 und 21.08.2025 Bezug genommen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 11.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 537/24
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In dem Verfahren über den Antrag
RNF GmbH, Am Taubenfeld 10, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Kühnl
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 740585
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Ver…
51 IN 537/24
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In dem Verfahren über den Antrag
RNF GmbH, Am Taubenfeld 10, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Kühnl
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 740585
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 23.09.2024 um 13:25 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Henrik Schmoll
Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 23.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
84 IN 537/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RNF GmbH, Am Taubenfeld 10, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Kühnl
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 740585
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird we…
84 IN 537/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RNF GmbH, Am Taubenfeld 10, 69123 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Kühnl
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 740585
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.12.2024 um 08.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Henrik Schmoll
Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 24.01.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 04.02.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 26.02.2025, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 26.02.2025, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 01.12.2024
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