Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Romröder Transport GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Lutherstraße 32, 36329 Romrod
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 7085
EUID
DEM1406.HRB7085
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 22/20
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky
Kanzlei
Brinkmann & Partner
Adresse
Software Center 5b, 35037 Marburg
Telefon
06421-94813-50
E-Mail
Termine & Fristen
Beschluss Festsetzung Vergütung
12.05.2026
Schlusstermin
22.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Transporten und Warenlagerungen aller Art, einschließlich der hierzu notwendigen Nebentätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Romröder Transport GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung sowie der Auslagen gestellt. Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12.05.2026 antragsgemäß beschieden. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung beträgt 76.505,61 EUR, woraus sich eine Regelvergütung und eine Auslagenpauschale ergeben. Die Auslagenpauschale wurde um 67,12 EUR gekürzt, da Buchführungskosten als nicht gerechtfertigt angesehen wurden. Der Stichtag für die Schlussverteilung ist auf den 22.06.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum können Anträge zur Erörterung der Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis eingereicht werden. Der verfügbare Massebestand beträgt 40.184,36 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Die Summe der festgestellten Insolvenzforderungen beläuft sich auf 527.476,03 EUR. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 22/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Romröder Transport GmbH, Lutherstraße 32, 36329 Romrod (AG Gießen , HRB 7085),
vertreten durch:
Jürgen Baier, Lutherstraße 32, 36329 Romrod, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
Dem In…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 22/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Romröder Transport GmbH, Lutherstraße 32, 36329 Romrod (AG Gießen , HRB 7085),
vertreten durch:
Jürgen Baier, Lutherstraße 32, 36329 Romrod, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem berichtigten Antrag vom 04.02.2026.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat am 02.10.2025 die Festsetzung einer Verwaltervergütung sowie Auslagen in Höhe von insgesamt EUR (brutto) beantragt. Mit Schreiben vom 20.01.2026 ist eine Zwischenverfügung durch das Gericht ergangen. Daraufhin hat der Insolvenzverwalter am 04.02.2026 einen neuen Vergütungsantrag gestellt. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
Absonderungsrechte werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geschilderten Regelungen nicht berücksichtigt. Dieser Vorschrift wird Rechnung getragen, da der Insolvenzverwalter in seinem Antrag lediglich die einbehaltenen Feststellungs- und Verwertungskosten angesetzt hat, so auch Haarmeyer, Wutzke, Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage, § 1 Rn. 58.
Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden.
Die der Berechnungsgrundlage hinzuzusetzende Vorsteuer errechnet sich wie folgt:
Die Berechnungsgrundlage ohne die Vorsteuer beträgt insgesamt 72.122,12 EUR. Die Regelvergütung daraus würde EUR betragen. Als Auslagen würden 30% der Regelvergütung mithin EUR festgesetzt werden. Von den Auslagen ist ein Abzug von EUR vorzunehmen. Die Gesamtvergütung und Auslagen würde insgesamt ein Nettobetrag in Höhe von EUR ergeben. Die festzusetzende Umsatzsteuer darauf würde EUR betragen. Dieser Betrag ist unter Bezugnahme auf die oben erwähnten BGH-Rechtsprechung der Berechnungsgrundlage hinzuzusetzen.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Übernommenes Guthaben aus vorläufigem Verfahren
61.112,03 EUR
2.
Forderungseinzug
8.000,00 EUR
3.
Steuererstattungen
1.868,57 EUR
4.
sonstige Einnahmen
372,00 EUR
5.
Kassenbestand
449,52 EUR
6.
Feststellungskostenbeiträge
320,00 EUR
7.
zu erwartende Vorsteuer aus der Vergütung
4.383,49 EUR
Berechnungsgrundlage gesamt:
76.505,61 EUR
Die Beträge ergeben sich aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a.
Zuschläge wurden nicht beantragt. Tatbestände, die das Ansetzen von Abschlägen rechtfertigen sind nicht erkennbar, so dass es bei der Festsetzung der zuvor ermittelten Regelvergütung verbleibt.
Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 250,- EUR je begonnenen Monat betragen.
Das Verfahren hat insgesamt 6 angefangene Jahre angedauert. Es können somit 30% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um den zuvor geschilderten Maximalbetrag. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt EUR.
Kürzung der Auslagenpauschale:
Im Zusammenhang mit der Prüfung der Schlussrechnung durch das Gericht wurde dem Insolvenzverwalter im gerichtlichen Schreiben vom 20.01.2026 mitgeteilt, dass die Entnahme von Buchführungskosten in Höhe von 42,84 EUR als nicht gerechtfertigt angesehen wird. Denn hierbei handelt es sich um die Fremdvergabe der insolvenzrechtlichen Buchhaltung. Diese Tätigkeit darf ein Insolvenzverwalter nicht zulasten der Masse fremd vergeben. Der Insolvenzverwalter teilte in seiner Stellungnahme vom 04.02.2026 daraufhin mit, dass hier teilweise delegierbare und teilweise nicht delegierbare Ausgaben fremd vergeben und aus der Masse beglichen worden sind. Da eine Aufteilung nicht mehr möglich ist, hat der Verwalter in seinen berichtigten Vergütungsantrag den kompletten Betrag von der festzusetzenden Auslagenpauschale in Abzug gebracht. Da mittlerweile der insoweit geleistete Betrag auf 67,12 EUR angestiegen ist, wird die Auslagenpauschale antragsgemäß um diesen Wert gekürzt.
Die Auslagenpauschale wird daher auf EUR festgesetzt.
Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 12.05.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 22/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Romröder Transport GmbH, Lutherstraße 32, 36329 Romrod (AG Gießen , HRB 7085),
vertreten durch:
Jürgen Baier, Lutherstraße 32, 36329 Romrod, (Geschäftsführer),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
Stichtag, der d…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 22/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Romröder Transport GmbH, Lutherstraße 32, 36329 Romrod (AG Gießen , HRB 7085),
vertreten durch:
Jürgen Baier, Lutherstraße 32, 36329 Romrod, (Geschäftsführer),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 22.06.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Anträge hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Gießen, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 22/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Romröder Transport GmbH, Lutherstraße 32, 36329 Romrod (AG Gießen , HRB 7085),
vertreten durch:
Jürgen Baier, Lutherstraße 32, 36329 Romrod, (Geschäftsführer),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgeri…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 22/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Romröder Transport GmbH, Lutherstraße 32, 36329 Romrod (AG Gießen , HRB 7085),
vertreten durch:
Jürgen Baier, Lutherstraße 32, 36329 Romrod, (Geschäftsführer),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 40.184,36 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten.
Die Summe der zu berücksichtigenden festgestellten Insolvenzforderungen beträgt 527.476,03 EUR.
Gießen, 12.05.2026
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