Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ronald Schmitt Design GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Gretengrund 3, 69412 Eberbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 716558
EUID
DEB8535.HRB716558
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
84 IN 350/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Adresse
Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
Telefon
0621 4329280
Termine & Fristen
Eröffnung
01.09.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
17.10.2024
Berichtstermin
20.11.2024 , 09:30 Uhr
Prüfungstermin
20.11.2024 , 09:30 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Handel mit Einrichtungsgegenständen aller Art.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ronald Schmitt Design GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Gericht hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhielt einen Gesamtzuschlag von 55 % auf die Regelvergütung, da die Tätigkeit über durchschnittliche Anforderungen hinausging und mit hohem organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden war. Gründe für den Zuschlag waren intensive Bemühungen um eine übertragende Sanierung, die Abwicklung von 52 Arbeitsverhältnissen einschließlich Insolvenzgeldvorfinanzierung und Betriebsversammlungen sowie die erhebliche Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten Dritter. Die Auslagenpauschale wurde gemäß InsVV festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ronald Schmitt Design GmbH ist am 01.09.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Olaf Spiekermann bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ronald Schmitt Design GmbH ist am 01.09.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Olaf Spiekermann bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 17.10.2024 anzumelden. Ein gemeinsamer Termin für die Berichterstattung des Verwalters, die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sowie den Prüfungstermin ist auf den 20.11.2024 anberaumt worden. Am 26.09.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
84 IN 350/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ronald Schmitt Design GmbH, Gretengrund 3, 69412 Eberbach, vertreten durch den Geschäftsführer Christian-Lutz Neubert
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 716558
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Ausla…
84 IN 350/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ronald Schmitt Design GmbH, Gretengrund 3, 69412 Eberbach, vertreten durch den Geschäftsführer Christian-Lutz Neubert
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 716558
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 642.016,97 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 55 %. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ging im vorliegenden Verfahren über die durchschnittlichen Anforderungen eines Regelverfahrens hinaus und war mit einem hohen organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden. Das Gericht hat daher die Erhöhung der Vergütung in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den jeweils maßgebenden Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag festlegen (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 320, beck-online). Vorliegend rechtfertigen die vom vorläufigen Insolvenzverwalter vorgetragen Gründe einen Zuschlag.
Zu Beginn des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin bestand noch die Möglichkeit, dass durch die Übertragung wichtiger Vermögenswerte, insbesondere von einzelnen Betriebsteilen, eine Sanierung des Unternehmens gelingen könnte. Dies hätte möglicherweise auch die Erhaltung von Arbeitsplätzen ermöglicht. Hierbei hat der Insolvenzverwalter intensive Bemühungen und Verhandlungen mit potenziellen Käufern geführt. Letztlich entschieden sich diese jedoch gegen eine Übernahme des gesamten Betriebs. Die Interessenten zeigten lediglich Interesse an den immateriellen Vermögenswerten des Unternehmens.
Sowohl die Unternehmensfortführung als auch Bemühungen um eine übertragende Sanierung sind nicht Bestandteil des - fiktiven - Normalverfahrens, daher niemals Regelaufgabe und somit stets zuschlagswürdig - BGH ZIP 2010, 1909 mAnm Prasser; BGH NZI 2009, 49 mAnm Prasser; dazu Schröder EWiR 2008, 761; BGH ZInsO 2008, 1265; Keller Vergütung § 5 Rn. 155 - (BeckOK InsR/Budnik, 28. Ed. 15.7.2022, InsVV § 3 Rn. 23).
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Arbeitgeberbefugnis auf den Insolvenzverwalter über, sodass er sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben hat. Daher gewährt § 3 Abs. 1 d InsVV eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Beispielhaft werden vom Verordnungsgeber die Tätigkeitsbereiche Insolvenzgeld, Kündigungsschutz oder Sozialplan genannt - BGH NZI 2004, 251 - (BeckOK InsR/Budnik, 28. Ed. 15.7.2022, InsVV § 3 Rn. 32). Insoweit nimmt auch die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen regelmäßig einen erheblichen und im Einzelfall auch arbeitsintensiven Stellenwert im Insolvenzverfahren ein und hat daher auch für besonders aufwändige und umfangreiche Tätigkeiten mit einem erheblichen Schwierigkeitsgrad eine ausdrückliche Regelung als Erhöhungsfaktor erhalten (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 158, beck-online).
Vorliegend waren seitens des Insolvenzverwalters spezifische arbeitnehmerbezogene Maßnahmen für die bestehenden 52 Anstellungsverhältnissen zu ergreifen. Hierbei wurden unterstützende Tätigkeiten im Bereich der Insolvenzgeldvorfinanzierung vorgenommen und zahlreiche Betriebsversammlungen abgehalten. Zudem wurde auch nach der ersten Betriebsversammlung vom Insolvenzverwalter fortlaufend über die Entwicklungen in diesem Insolvenzeröffnungsverfahren informiert und weitere Besprechungen mit dem Betriebsrat abgehalten.
Zuletzt war zu berücksichtigen, dass für den Insolvenzverwalter eine Haupttätigkeit in der Prüfung der Aus- bzw. Absonderungsrechte Dritter bestand. Ein Großteil der vorhandenen Vermögensgegenstände der Schuldnerin war mit Aus- bzw. Absonderungsrechten Dritter belastet, wodurch ein erheblicher Aufwand und Befassung mit diesen Sonderrechten einherging.
Der vorläufige Insolvenzverwalter befasst sich in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, wenn er nach dem zeitlichen und sachlichen Maß der Befassung einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung des Vermögensgegenstandes verwendet und dabei das gewöhnliche Maß an Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters derart überschreitet, dass eine erhebliche Mehrbelastung des vorläufigen Verwalters durch die Befassung mit dem Vermögensgegenstand feststeht (NZI 2021, 838, beck-online). Eine solche erhebliche Befassung war vorliegend zu bejahen.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.02.2026 Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der Gesamtschau des Verfahrens war für den Insolvenzverwalter antragsgemäß ein Gesamtzuschlag von 55 % zu berücksichtigen.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
oder bei dem
Landgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 03.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
84 IN 350/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ronald Schmitt Design GmbH, Gretengrund 3, 69412 Eberbach, vertreten durch den Geschäftsführer Christian-Lutz Neubert
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 716558
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rain…
84 IN 350/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ronald Schmitt Design GmbH, Gretengrund 3, 69412 Eberbach, vertreten durch den Geschäftsführer Christian-Lutz Neubert
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 716558
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer-Manfred Althaus, O 6, 7, 68161 Mannheim, Gz.: 126/24
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.09.2024 um 08.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
Telefon: 0621 4329280
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 17.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 28.10.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 20.11.2024, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 20.11.2024, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 01.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
84 IN 350/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ronald Schmitt Design GmbH, Gretengrund 3, 69412 Eberbach, vertreten durch den Geschäftsführer Christian-Lutz Neubert
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 716558
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rain…
84 IN 350/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ronald Schmitt Design GmbH, Gretengrund 3, 69412 Eberbach, vertreten durch den Geschäftsführer Christian-Lutz Neubert
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 716558
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Rainer-Manfred Althaus, O 6, 7, 68161 Mannheim, Gz.: 126/24
|
hat der Insolvenzverwalter am 26.09.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 27.09.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.