Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ROTSCH GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
St.-Mauritius-Straße 24, 97230 Estenfeld
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Würzburg HRB 13047
EUID
DED4708V.HRB13047
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 256/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler
Adresse
Hofstraße 3, 97070 Würzburg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
03.04.2025
Einwendungsfrist Schlusstermin
06.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Verkauf und Montage von Möbeln und Einrichtungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ROTSCH GmbH in Estenfeld ist beim Amtsgericht Würzburg anhängig. Im Februar 2025 wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 03.04.2025 bestand. Später wurde die Schlussverteilung angekündigt, bei der ein verfügbares Vermögen von 21.506,63 € abzüglich noch anfallender Masseverbindlichkeiten zur Verteilung bereitsteht. Gegenüberstehen festgestellte Forderungen in Höhe von 142.210,84 €. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände soll im schriftlichen Verfahren erfolgen. Eine Frist zur Einreichung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung sowie den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters endete am 06.08.2026. Der Vornahme der Schlussverteilung wurde zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ROTSCH GmbH in Estenfeld ist beim Amtsgericht Würzburg anhängig. Der Geschäftsführer Robin Manfred Tschernik vertritt die Schuldnerin. Das Registergericht ist das Amtsgericht Würzburg, Eintragung HRB 13047. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler als Insolvenzverwa…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ROTSCH GmbH in Estenfeld ist beim Amtsgericht Würzburg anhängig. Der Geschäftsführer Robin Manfred Tschernik vertritt die Schuldnerin. Das Registergericht ist das Amtsgericht Würzburg, Eintragung HRB 13047. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler als Insolvenzverwalter bestellt. Zunächst wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren geprüft; der Widerspruch gegen die Feststellung dieser Forderungen war bis zum 03.04.2025 möglich. Später wurde die Schlussverteilung angekündigt, wobei ein verfügbares Vermögen von 21.506,63 € abzüglich noch anfallender Masseverbindlichkeiten für 142.210,84 € festgestellte Forderungen zur Verfügung stand. Im weiteren Verlauf wurde der Schlusstermin gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt, einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände. Die Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis waren bis zum 06.08.2026 vorzulegen. Zudem wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei eine Regelvergütung auf Basis eines Vermögenswerts von 83.497,15 EUR berechnet wurde. Das Verfahren befindet sich im Endstadium mit Abschluss der Verteilung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 256/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ROTSCH GmbH, St.-Mauritius-Straße 24, 97230 Estenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Tschernik Robin Manfred
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 13047
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöh…
IN 256/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ROTSCH GmbH, St.-Mauritius-Straße 24, 97230 Estenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Tschernik Robin Manfred
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 13047
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 11 - 17 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.04.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 20.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 256/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ROTSCH GmbH, St.-Mauritius-Straße 24, 97230 Estenfeld
soll die Schlussverteilung stattfinden. Verfügbar sind 21.506,63 € abzgl. noch anfallender Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind 142.210,84 € festgestellte Forderungen gemäß § 38 InsO. Das Verzeichn…
IN 256/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ROTSCH GmbH, St.-Mauritius-Straße 24, 97230 Estenfeld
soll die Schlussverteilung stattfinden. Verfügbar sind 21.506,63 € abzgl. noch anfallender Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind 142.210,84 € festgestellte Forderungen gemäß § 38 InsO. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Gläubiger liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Würzburg - Insolvenzgericht -, Ottostraße 5, 97070 Würzburg, zur Einsicht der Beteiligten aus.
mitgeteilt durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler als Insolvenzverwalter
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 256/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ROTSCH GmbH, St.-Mauritius-Straße 24, 97230 Estenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Tschernik Robin Manfred
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 13047
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 …
IN 256/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ROTSCH GmbH, St.-Mauritius-Straße 24, 97230 Estenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Tschernik Robin Manfred
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 13047
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.08.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 256/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ROTSCH GmbH, St.-Mauritius-Straße 24, 97230 Estenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Tschernik Robin Manfred
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 13047
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des…
IN 256/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ROTSCH GmbH, St.-Mauritius-Straße 24, 97230 Estenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Tschernik Robin Manfred
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 13047
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler, Hofstraße 3, 97070 Würzburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 83.497,15 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 27.08.2026
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