Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ROTSCH GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
St.-Mauritius-Straße 24, 97230 Estenfeld
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Würzburg HRB 13047
EUID
DED4708V.HRB13047
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 256/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
03.04.2025
Einwendungsfrist Schlusstermin
06.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Verkauf und Montage von Möbeln und Einrichtungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ROTSCH GmbH in Estenfeld ist beim Amtsgericht Würzburg anhängig. Im Februar 2025 wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 03.04.2025 bestand. Später wurde die Schlussverteilung angekündigt, bei der ein verfügbares Vermögen von 21.506,63 € abzüglich noch anfallender Masseverbindlichkeiten zur Verteilung bereitsteht. Gegenüberstehen festgestellte Forderungen in Höhe von 142.210,84 €. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände soll im schriftlichen Verfahren erfolgen. Eine Frist zur Einreichung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung sowie den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters endete am 06.08.2026. Der Vornahme der Schlussverteilung wurde zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 256/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ROTSCH GmbH, St.-Mauritius-Straße 24, 97230 Estenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Tschernik Robin Manfred
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 13047
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöh…
IN 256/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ROTSCH GmbH, St.-Mauritius-Straße 24, 97230 Estenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Tschernik Robin Manfred
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 13047
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 11 - 17 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.04.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 20.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 256/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ROTSCH GmbH, St.-Mauritius-Straße 24, 97230 Estenfeld
soll die Schlussverteilung stattfinden. Verfügbar sind 21.506,63 € abzgl. noch anfallender Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind 142.210,84 € festgestellte Forderungen gemäß § 38 InsO. Das Verzeichn…
IN 256/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ROTSCH GmbH, St.-Mauritius-Straße 24, 97230 Estenfeld
soll die Schlussverteilung stattfinden. Verfügbar sind 21.506,63 € abzgl. noch anfallender Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind 142.210,84 € festgestellte Forderungen gemäß § 38 InsO. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Gläubiger liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Würzburg - Insolvenzgericht -, Ottostraße 5, 97070 Würzburg, zur Einsicht der Beteiligten aus.
mitgeteilt durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler als Insolvenzverwalter
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 256/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ROTSCH GmbH, St.-Mauritius-Straße 24, 97230 Estenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Tschernik Robin Manfred
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 13047
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 …
IN 256/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ROTSCH GmbH, St.-Mauritius-Straße 24, 97230 Estenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Tschernik Robin Manfred
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 13047
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.08.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 25.06.2026
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