Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Würzburger Interieur Manufaktur GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Würzburg HRB 11947
EUID
DED4708V.HRB11947
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Würzburg
Aktenzeichen
370/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Windhorst Lars
Rolle
Insolvenzverwalter (Antragsteller)
Termine & Fristen
Verkauf des Geschäftsbetriebes
13.12.2024
Frist für Einwendungen
21.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Würzburger Interieur Manufaktur GmbH wurde auf Antrag des Insolvenzverwalters die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäß § 5 Abs. 2 InsO angeordnet. Gegenstand der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ist der Verkauf des Geschäftsbetriebes der Insolvenzschuldnerin an die PEC Würzburger Interior GmbH mit Wirkung zum 13.12.2024. Die Beteiligten können Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie gegen den Tagesordnungspunkt bis einschließlich 21.03.2025 schriftlich beim Amtsgericht Würzburg einreichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 370/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Würzburger Interieur Manufaktur GmbH, Neubaustraße 16, 97274 Leinach, vertreten durch den Geschäftsführer Windhorst Lars
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 11948
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalter…
IN 370/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Würzburger Interieur Manufaktur GmbH, Neubaustraße 16, 97274 Leinach, vertreten durch den Geschäftsführer Windhorst Lars
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 11948
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
zum Verkauf des Geschäftsbetriebes der Insolvenzschuldnerin an die PEC Würzburger Interior GmbH mit Wirkung zum 13.12.2024.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 21.03.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Würzburg, Ottostr. 5, 97070 Würzburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 21.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 370/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Würzburger Interieur Manufaktur GmbH, Neubaustraße 16, 97274 Leinach, vertreten durch den Geschäftsführer Windhorst Lars
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 11948
- Schuldnerin -
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IN 370/24
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Würzburger Interieur Manufaktur GmbH, Neubaustraße 16, 97274 Leinach, vertreten durch den Geschäftsführer Windhorst Lars
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 11948
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 11.10.2024 um 09:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Kai Christian Uhr, Theaterstraße 14, 97070 Würzburg, Telefon: +49(931)32923717, Telefax: +49(931)35986433.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist weiterhin befugt, Außenstände einzuziehen, freies Vermögen zu verwerten, sowie Gelder der Schuldnerin in Besitz zu nehmen. Leistungen von Drittschuldnern an die Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 11.10.2024
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