Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RSK Gesundheitshaus Kosich GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Stuttgarter Allee 06, 04209 Leipzig
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 24415
EUID
DEU1308.HRB24415
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
405 IN 1736/19
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Eröffnung
13.11.2019
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
25.04.2024
Widerspruchsfrist Forderungsprüfung
26.02.2026
Festsetzung Vergütung Insolvenzverwalter
25.08.2026
Schlusstermin / Einspruchsfrist
14.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung, Vertrieb und Wartung von Produkten im Bereich Rehabilitation und allgemeiner Sanitätshausbedarf aus eigenen und fremden Werkstätten und alle damit zusammenhängenden Krankenhauspflegedienstleistungen im gesamten Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische Kosmetik und Fußpflege, Verhinderungspflege und Transport.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RSK Gesundheitshaus Kosich GmbH ist beim Amtsgericht Leipzig anhängig. Im schriftlichen Verfahren wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen angeordnet. Den Beteiligten steht bis zum 26.02.2026 Gelegenheit offen, den Forderungen beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Benachrichtigung. Die Forderungsanmeldungen sowie der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht aus. Zudem wurde am 25.04.2024 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RSK Gesundheitshaus Kosich GmbH ist am 13.11.2019 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei Gläubigern bis zum 26.02.2026 Gelegenheit zur Widerspruchserteilu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RSK Gesundheitshaus Kosich GmbH ist am 13.11.2019 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei Gläubigern bis zum 26.02.2026 Gelegenheit zur Widerspruchserteilung gegeben wurde. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist am 25.04.2024 festgesetzt worden. Später erfolgte die Festsetzung der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters am 25.08.2026 basierend auf einem korrigierten Antrag vom 31.03.2026; dabei wurden Zuschläge und Abschläge gemäß InsVV bewertet. Das Verfahren wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt, der Schlusstermin ist angesetzt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Insolvenzgläubiger haben bis zum 14.10.2026 die Möglichkeit, Stellungnahmen zur Schlussrechnung einzureichen. Zur Verteilung steht eine Masse von 23.000,00 EUR für Forderungen in Höhe von 234.263,87 EUR zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1736/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RSK Gesundheitshaus Kosich GmbH, Stuttgarter Allee 6, 04209 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 24415
vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Kosich
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewö…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1736/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RSK Gesundheitshaus Kosich GmbH, Stuttgarter Allee 6, 04209 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 24415
vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Kosich
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 26.02.2026 den Forderungen beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1736/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RSK Gesundheitshaus Kosich GmbH, Stuttgarter Allee 6, 04209 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 24415
vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Kosich
- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalt…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1736/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RSK Gesundheitshaus Kosich GmbH, Stuttgarter Allee 6, 04209 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 24415
vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Kosich
- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 25.04.2024 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1736/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RSK Gesundheitshaus Kosich GmbH, Stuttgarter Allee 6, 04209 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 24415
vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Kosich
- wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 25.08…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1736/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RSK Gesundheitshaus Kosich GmbH, Stuttgarter Allee 6, 04209 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 24415
vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Kosich
- wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 25.08.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Im Übrigen wird der Antrag des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 13.11.2019 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der korrigierte Antrag vom 31.03.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt
Anders als im Antrag des Verwalters sind die Beträge von EUR kein Teil der Berechnungsgrundlage. Die Idee, fiktive Beträge der Teilungsmasse zuzuschlagen ist der InsVV fremd. Die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV ermittelt sich nach dem Wert, auf dem sich die Schlussrechnung bezieht. In diese sind keine „vermiedenen Ausgaben“ einzubeziehen. Teil der Teilungsmasse sind nur tatsächliche Einnahmen gemäß Schlussrechnung.
Es ergäbe sich daher zunächst eine Teilungsmasse von EUR Hinzu kommt die erwartete Vorsteuererstattung aus der Insolvenzverwaltervergütung.
Ausgehend von einer Masse von EUR und dem nachfolgend begründeten Zuschlag von 55 % ergibt sich eine Umsatzsteuer von EUR . Die in dieser Höhe erwartete Steuererstattung ist der Teilungsmasse hinzuzurechnen.
Es ergibt sich daher die Teilungsmasse
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 100 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 31.03.2026 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend in deutlich geringerem Umfang als beantragt gegeben.
Geltend gemacht wird zunächst ein Zuschlag von 30 % für die Fortführung des Geschäftsbetriebs. Die Fortführung dauerte nach Eröffnung nur 17 Tage an. Sie stellte sich als Weiterführung der Fortführung in der Zeit der vorläufigen Verwaltung dar, d.h. der Verwalter konnte auf vor Eröffnung getroffene Absprachen und Handhabungen zurückgreifen.
Nach Ansicht des Gerichts liegt daher trotz mehrerer Betriebsstätten, Krankmeldung der Mitarbeiter und der Abrechnungsproblematik ein vergleichsweise sehr kleiner Fall einer Betriebsfortführung vor. Ein Zuschlag für diese von 10 % wird für absolut ausreichend erachtet.
Weiter geltend gemacht wird ein Zuschlag von 10 % für Arbeitnehmerangelegenheiten. Vorliegend waren nur 6 Arbeitnehmer betroffen. Aufgrund der externen Vergabe und der geringen Anzahl an Arbeitnehmern ist kein Zuschlag gerechtfertigt. § 3 I d) InsVV verlangt eine erhebliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters, um für Arbeitnehmerangelegenheiten einen Zuschlag zu rechtfertigen. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich.
Weiter geltend gemacht wird ein Zuschlag von 40 % für Verhandlungsführung und Umsetzung der übertragenden Sanierung. Ein Großteil der diesbezüglichen Tätigkeiten fand bereits in der vorläufigen Verwaltung statt und war Begründung eines Vergütungszuschlags für den vorläufigen Verwalter. Für die nach Eröffnung noch verbliebenen Tätigkeiten erscheint ein Zuschlag von 20 % angemessen und bei weitem ausreichend.
Die weiter geltend gemachten Zuschläge von 10 % aufgrund Mehrarbeiten bei der Bearbeitung der Anfechtungssachverhalte und 20 % bei steuerlichen Sachverhalten wurden antragsgemäß berücksichtigt.
Nach der Rechtsprechung des BGH führt die vorherige Tätigkeit als vorläufiger Verwalter grundsätzlich zu einem Abschlag bei der Vergütung des Insolvenzverwalters, sofern nicht im Einzelfall begründet werden kann, warum dies nicht zutrifft. Mangels gegenteiliger Ausführungen ist davon auszugehen, dass ein Abschlag von 5 % angemessen ist.
In der Gesamtbetrachtung ergibt sich daher ein berücksichtigungsfähiger Zuschlag von 55 %.
Der darüberhinausgehende Antrag war zurückzuweisen.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1736/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RSK Gesundheitshaus Kosich GmbH, Stuttgarter Allee 6, 04209 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 24415
vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Kosich
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1736/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RSK Gesundheitshaus Kosich GmbH, Stuttgarter Allee 6, 04209 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 24415
vertreten durch den Geschäftsführer Ralph Kosich
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 14.10.2026 beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 234.263,87 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 23.000,00 EUR zur Verfügung".
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