Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Rubro Frankfurt GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Friedensstraße 2, 60311 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 124225
EUID
DEM1201.HRB124225
Insolvenzgericht
Gericht
AG Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 475/23 R-4-1
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Bodo Wanjura
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Adresse
Anton-Burger-Weg 31, 60599 Frankfurt am Main
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
25.03.2024
Widerspruchsfrist
08.04.2024
Gegenstand des Unternehmens
Gastronomie; Betrieb einer Gaststätte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der Rubro Frankfurt GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter, nicht nachrangiger Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie etwaige Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus. Die Frist für die Anmeldung nachträglicher Forderungen endet am 25.03.2024. Gläubiger, die Schuldnerin und die Insolvenzverwalterin können bis zum 08.04.2024 schriftlich Widerspruch gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 475/23 R-4-1 - In dem Insolvenzverfahren Rubro Frankfurt GmbH, Friedensstraße 2, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 124225),
vertreten durch:
Bodo Wanjura, Anton-Burger-Weg 31, 60599 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 25.03.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nac…
810 IN 475/23 R-4-1 - In dem Insolvenzverfahren Rubro Frankfurt GmbH, Friedensstraße 2, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 124225),
vertreten durch:
Bodo Wanjura, Anton-Burger-Weg 31, 60599 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 25.03.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 08.04.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 08.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 475/23 R-4-1 In dem Insolvenzverfahren Rubro Frankfurt GmbH, Friedensstraße 2, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 124225),
vertreten durch:
Bodo Wanjura, (Geschäftsführer),
werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: E…
810 IN 475/23 R-4-1 In dem Insolvenzverfahren Rubro Frankfurt GmbH, Friedensstraße 2, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 124225),
vertreten durch:
Bodo Wanjura, (Geschäftsführer),
werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 27.235,74 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus die vorläufigen Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund Sanierungsbemühungen die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 15% auf insgesamt 40%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 19.02.2025
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