Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RVN Reiterverein Neunkirchen e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Saarland
Handelsregister
Amtsgericht Neunkirchen VR 395
EUID
DEV1105.VR395
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach
Aktenzeichen
61 IN 9/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung / Heimfallanspruch
19.02.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin / Gläubigerversammlung
22.04.2024 , 10:30 Uhr
Gläubigerversammlung / Vergleich Brandschaden
27.05.2024 , 11:00 Uhr
Gläubigerversammlung / Vergleich Bereswill
30.12.2024 , 09:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des RVN Reiterverein Neunkirchen e.V. ist eröffnet und läuft. Das Amtsgericht Saarbrücken hat mehrere Termine für Gläubigerversammlungen angesetzt. Am 19.02.2024 war eine Versammlung zur Beschlussfassung über die Anerkennung eines Heimfallanspruchs der Kreisstadt Neunkirchen sowie die Geltendmachung einer Räumung vorgesehen. Der Prüfungsstichtag für nachträglich angemeldete Forderungen ist der 22.04.2024, an dem auch eine weitere Gläubigerversammlung zur Zustimmung zu einem Vergleich mit der R+V Versicherung AG stattfinden soll. Ein weiterer Termin wurde auf den 27.05.2024 angesetzt. Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Peter Theiß.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des RVN Reiterverein Neunkirchen e.V. ist eröffnet und läuft. Das Amtsgericht Saarbrücken hat mehrere Gläubigerversammlungen anberaumt, um über besondere Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin zu beschließen. Am 19.02.2024 sollte über die Anerkennung eines Heimfallanspruchs d…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des RVN Reiterverein Neunkirchen e.V. ist eröffnet und läuft. Das Amtsgericht Saarbrücken hat mehrere Gläubigerversammlungen anberaumt, um über besondere Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin zu beschließen. Am 19.02.2024 sollte über die Anerkennung eines Heimfallanspruchs der Kreisstadt Neunkirchen in Höhe von 370.250,00 € sowie die Räumung des Vereinsgeländes abgestimmt werden. Ein weiterer Termin am 22.04.2024 diente auch als Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß § 177 InsO. Am 27.05.2024 wurde über einen Vergleich mit der R+V Versicherung AG zur Erledigung von Ansprüchen aus einem Brandschaden in Höhe von 150.000,00 EUR abgestimmt. Der letzte bekannte Termin am 30.12.2024 betraf die Zustimmung zu einem Vergleich mit dem Insolvenzverwalter der Fa. Bereswill GmbH & Co. KG über Forderungen in Höhe von 100.000,00 EUR sowie den Verzicht auf eine Beschwerde im Zusammenhang mit einem Streitwert. Die Gläubigerversammlungen sind beschlussunfähig, wenn kein stimmberechtigter Gläubiger teilnimmt; in diesem Fall gilt die Zustimmung der Insolvenzverwalterin als erteilt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 9/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Neunkirchen unter VR 395 eingetragenen Verein RVN Reiterverein Neunkirchen e.V., Beim Wallratsroth 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand H…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 9/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Neunkirchen unter VR 395 eingetragenen Verein RVN Reiterverein Neunkirchen e.V., Beim Wallratsroth 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Christian Jung,
wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung
1.
über die Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Anerkennung des Heimfallanspruchs der Kreisstadt Neunkirchen sowie der Erfüllung des Anspruchs gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 370.250,00 € und
2.
Geltendmachung sowie gegebenenfalls gerichtliche Durchsetzung der Räumung des Vereinsgeländes gegenüber den Anlagennutzern Eva Götz und Uwe Pollierer
bestimmt auf
Montag, 19.02.2024, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
61 IN 9/23
Amtsgericht Saarbrücken, 06.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 9/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Neunkirchen unter VR 395 eingetragenen Verein RVN Reiterverein Neunkirchen e.V., Beim Wallratsroth 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand H…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 9/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Neunkirchen unter VR 395 eingetragenen Verein RVN Reiterverein Neunkirchen e.V., Beim Wallratsroth 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Christian Jung,
wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über
1.
die Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Anerkennung des Heimfallanspruchs der Kreisstadt Neunkirchen sowie der Erfüllung des Anspruchs gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 370.250,00 € und
2.
die Geltendmachung sowie gegebenenfalls gerichtliche Durchsetzung der Räumung des Vereinsgeländes gegenüber den Anlagennutzern Eva Götz und Uwe Pollierer
bestimmt auf
Montag, 22.04.2024, 10:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
61 IN 9/23
Amtsgericht Saarbrücken, 19.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 9/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Neunkirchen unter VR 395 eingetragenen Verein RVN Reiterverein Neunkirchen e.V., Beim Wallratsroth 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand H…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 9/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Neunkirchen unter VR 395 eingetragenen Verein RVN Reiterverein Neunkirchen e.V., Beim Wallratsroth 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Christian Jung,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Theiß, Dudweilerstraße 4, 66111 Saarbrücken
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 22.04.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 22 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
61 IN 9/23
Amtsgericht Saarbrücken, 04.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 9/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Neunkirchen unter VR 395 eingetragenen Verein RVN Reiterverein Neunkirchen e.V., Beim Wallratsroth 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand H…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 9/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Neunkirchen unter VR 395 eingetragenen Verein RVN Reiterverein Neunkirchen e.V., Beim Wallratsroth 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Christian Jung,
wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit R+V Versicherung AG zur Erledigung der Ansprüche aus dem Brandschaden gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 150.000,00 EUR
bestimmt auf
Montag, 27.05.2024, 11:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
61 IN 9/23
Amtsgericht Saarbrücken, 06.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 9/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Neunkirchen unter VR 395 eingetragenen Verein RVN Reiterverein Neunkirchen e.V., Beim Wallratsroth 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand H…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 61 IN 9/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Neunkirchen unter VR 395 eingetragenen Verein RVN Reiterverein Neunkirchen e.V., Beim Wallratsroth 15, 66539 Neunkirchen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Christian Jung, Beim Wallrathsroth 26, 66539 Neunkirchen
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§§ 160, 161 InsO), hier:
Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Schiebe als Insolvenzverwalter der Fa. Bereswill GmbH & Co. KG zur Feststellung der Forderung der Gläubigerin Forderungen 0/3 bis 0/9 in Höhe eines Betrages von insgesamt 100.000 EUR
Zustimmung zum Verzicht auf Erhebung einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Bereswill GmbH & Co. KG vor dem Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 3 O 161/21 geführten Rechtsstreit
(gemäß Schreiben der Verwalterin vom 25.11.2024 und 09.12.2024)
bestimmt auf
Montag, 30.12.2024, 09:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
61 IN 9/23
Amtsgericht Saarbrücken, 09.12.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.