Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRA 1404
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Insolvenzprofil
Sahne Becker oHG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
OHG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Kleve HRA 1404
EUID
DER1304.HRA1404
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
32 IN 35/20
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Einsicht der Forderungstabelle
18.11.2025
Prüfungsstichtag
25.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sahne Becker oHG, mit Sitz in Issum (HRA 1404, Amtsgericht Kleve), werden die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Prüfungsstichtag ist der 25.1erm 2025. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die dazugehörigen Urkunden liegen ab dem 18.11.2025 zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Kleve (Zimmer Nr. D 5) aus. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens bis zum 25.11.2025 bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 32 IN 35/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 1404 eingetragenen Sahne Becker oHG, Weseler Straße 172, 47661 Issum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen Frau Britta Wanner, Weseler Straß…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 32 IN 35/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 1404 eingetragenen Sahne Becker oHG, Weseler Straße 172, 47661 Issum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen Frau Britta Wanner, Weseler Straße 172, 47661 Issum und Herrn Ernst-Kurt Becker, Weseler Straße 172, 47661 Issum
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 25.11.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 18.11.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 5 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
32 IN 35/20
Amtsgericht Kleve, 02.10.2025
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