Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SAKINA GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Gymnasialstraße 2, 55543 Bad Kreuznach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 24140
EUID
DET2101V.HRB24140
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-
Aktenzeichen
3 IN 37/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Eva Meyer
Adresse
Mannheimer Straße 254a, 55543 Bad Kreuznach
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.03.2026 , 11:07 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die allgemeine Gebäude- und Fensterreinigung, die Altenpflege und hauswirtschaftliche Dienstleistungen, sowie Hausmeisterdienste und Gastronomie, das Betreiben eines Reisebüros als Reisevermittler, Transport und Logistik (LKW), Trockenbau sowie Winterdienst.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Antragsverfahren über das Vermögen der SAKINA GmbH ist am 05.03.2026 um 11:07 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Eva Meyer bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Notfrist beträgt 2 Wochen ab Zustellung oder Verkündung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 37/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SAKINA GmbH, Gymnasialstraße 2, 55545 Bad Kreuznach (AG Bad Kreuznach, HRB 24140), vertr. d.: Sakina Khudaverdili, Waldalgesheimer Straße 18, 55545 Bad Kreuznach, (Geschäftsführerin), ist am 05.03.2026 um 11:07 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermöge…
3 IN 37/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SAKINA GmbH, Gymnasialstraße 2, 55545 Bad Kreuznach (AG Bad Kreuznach, HRB 24140), vertr. d.: Sakina Khudaverdili, Waldalgesheimer Straße 18, 55545 Bad Kreuznach, (Geschäftsführerin), ist am 05.03.2026 um 11:07 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Eva Meyer, Mannheimer Straße 254a, 55543 Bad Kreuznach bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Kreuznach, 05.03.2026
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