Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Sanitär- und Wärmetechnik GmbH Dresden
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 1651
EUID
DEU1104.HRB1651
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
560 IN 1125/99
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rainer Berndt
Termine & Fristen
Schlusstermin
16.06.2026 , 10:30 Uhr
Einstellung
11.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Gebäudemodernisierungs- bzw. Sanierungsarbeiten sowie Neubauten, insbesondere Klempner-, Sanitär- , Zentralheizungsinstallationsarbeiten, einschließlich Stahlbau und Schweißtechnik, Anfertigung und Handel von Fachmaterial.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sanitär- und Wärmetechnik GmbH Dresden ist eröffnet. Der Termin gemäß § 211, 66 InsO wurde für den 16.06.2026 um 10:30 Uhr beim Amtsgericht Dresden anberaumt. Dieser dient der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, der Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse sowie der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Das Verteilungsverzeichnis und weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus. Der Insolvenzverwalter erklärt, dass bei der Verteilung gemäß Schlussverzeichnis Forderungen von 766.586,58 EUR zu berücksichtigen sind. Zur Verteilung steht keine Masse zur Verfügung.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sanitär- und Wärmetechnik GmbH Dresden ist mit Beschluss vom 11.08.2026 gemäß § 211 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt worden. Zuvor war ein Termin zur Erörterung der Schlussrechnung, zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände und zur Erhebung v…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sanitär- und Wärmetechnik GmbH Dresden ist mit Beschluss vom 11.08.2026 gemäß § 211 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt worden. Zuvor war ein Termin zur Erörterung der Schlussrechnung, zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände und zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis anberaumt. Der Insolvenzverwalter erklärte, dass Forderungen in Höhe von 766.586,58 EUR zu berücksichtigen sind, jedoch keine Masse zur Verteilung steht. Rechtsbehelfe können binnen zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 560 IN 1125/99
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sanitär- und Wärmetechnik GmbH Dresden, Geisingstraße 30, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 1651
vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Berndt
- wurde Termin gemäß § 211, 66 InsO beim Amtsgeric…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 560 IN 1125/99
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sanitär- und Wärmetechnik GmbH Dresden, Geisingstraße 30, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 1651
vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Berndt
- wurde Termin gemäß § 211, 66 InsO beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 16.06.2026, 10:30 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1.
Der Termin dient
|der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
|der Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse und
|der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Verteilung gemäß Schlussverzeichnis zu berücksichtigen sind Forderungen von 766.586,58 EUR. Zur Verteilung steht keine Masse zur Verfügung."
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 560 IN 1125/99
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sanitär- und Wärmetechnik GmbH Dresden, Geisingstraße 30, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 1651
vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Berndt
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 11.08.2026…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 560 IN 1125/99
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sanitär- und Wärmetechnik GmbH Dresden, Geisingstraße 30, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 1651
vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Berndt
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 11.08.2026 gemäß § 211 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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