Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SaNo Kfz Reifen Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Goetheweg 3, 95460 Bad Berneck
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRB 7557
EUID
DED4301V.HRB7557
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 67/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Kai Christian Uhr
Adresse
Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg
Termine & Fristen
Antragstellung
23.07.2026
Bekanntmachung Antrag Vergütung
31.07.2026
Bekanntmachung Festsetzung Vergütung
31.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer KFZ-Meisterwerkstatt, der Handel mit Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeutersatzteilen, Kraftfahrzeugzubehör. Reifen wuchten, Montage und Handel
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SaNo Kfz Reifen Service GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Die Beteiligten können binnen zwei Wochen nach Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung zu diesem Antrag Stellung nehmen. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SaNo Kfz Reifen Service GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Bayreuth. Im ersten Teil der Bekanntmachung vom 31.07.2026 hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Die Beteiligten konnten binnen zwei Wochen nach ö…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SaNo Kfz Reifen Service GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Bayreuth. Im ersten Teil der Bekanntmachung vom 31.07.2026 hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Die Beteiligten konnten binnen zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung Stellung nehmen. Im zweiten Teil der Bekanntmachung vom 31.08.2026 wird mitgeteilt, dass die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Kai Christian Uhr festgesetzt wurden. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag vom 23.07.2026 unter Berücksichtigung eines Vermögenswerts von 9.020,87 EUR. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 67/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SaNo Kfz Reifen Service GmbH, Goetheweg 3, 95460 Bad Berneck, vertreten durch die Gesellschafter Barin Foad, Krä Beteiligungs GmbH und Sam Daniel
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7557
- Schuldnerin -
In dem vorliegenden Insol…
IN 67/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SaNo Kfz Reifen Service GmbH, Goetheweg 3, 95460 Bad Berneck, vertreten durch die Gesellschafter Barin Foad, Krä Beteiligungs GmbH und Sam Daniel
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7557
- Schuldnerin -
In dem vorliegenden Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten dieses Verfahren können binnen 2 Wochen nach Bewirkung der öffentlichen Bekanntmachung zu diesem Antrag Stellung nehmen.“
Die öffentliche Bekanntmachung im Internet „www.insolvenzbekanntmachungen.de“ gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 InsO. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 31.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 67/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SaNo Kfz Reifen Service GmbH, Goetheweg 3, 95460 Bad Berneck, vertreten durch die Gesellschafter Barin Foad, Krä Beteiligungs GmbH und Sam Daniel
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7557
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die…
IN 67/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SaNo Kfz Reifen Service GmbH, Goetheweg 3, 95460 Bad Berneck, vertreten durch die Gesellschafter Barin Foad, Krä Beteiligungs GmbH und Sam Daniel
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Registergericht Register-Nr.: HRB 7557
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Kai Christian Uhr, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 9.020,87 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 31.08.2026
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