Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Saxobase GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 44294
EUID
DEU1104.HRB44294
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
560 IN 167/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Uwe Schierz
Rolle
Geschäftsführer (Vertretungsberechtigter)
Termine & Fristen
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
18.08.2026 , 11:15 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Saxobase GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Dresden hat am 06.08.2026 eine Entscheidung erlassen, wonach die Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die Zustimmung zur freihändigen Veräußerung des schuldnerischen Grundvermögens einberufen wird. Der Termin zur Beschlussfassung ist auf den 18.08.2026 um 11:15 Uhr im Sitzungssaal C 301 der Außenstelle 01099 Dresden festgesetzt. Gegenstand der Veräußerung ist ein Grundstück in Altneundorf mit einem Kaufpreis von 62.000,00 EUR. Sollte die Gläubigerversammlung beschlussunfähig sein, gilt die Zustimmung gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 560 IN 167/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Saxobase GmbH, Dr.-Steudner-Straße 64 b, 01855 Sebnitz, Amtsgericht Dresden , HRB 44294
vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Schierz
ergeht am 06.08.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Besch…
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Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 560 IN 167/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Saxobase GmbH, Dr.-Steudner-Straße 64 b, 01855 Sebnitz, Amtsgericht Dresden , HRB 44294
vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Schierz
ergeht am 06.08.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Dienstag, 18.08.2026, 11:15 Uhr
Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung zur freihändigen Veräußerung des schuldnerischen Grundvermögens am Grundstück in Altneundorf 64, Amtsgericht Pirna, Grundbuch von Pirna, Blatt 2673, Gemarkung Neundorf, Flurstück 170e, zu einem Kaufpreis in Höhe von 62.000,00 EUR.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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