Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
mantiburi GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Am Berg 3-11, 01665 Klipphausen OT Wildberg
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 30523
EUID
DEU1104.HRB30523
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
541 IN 1091/14
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
01.09.2014
Antrag Vergütung Insolvenzverwalter
15.12.2021
Antrag Vergütung Gläubigerausschuss
23.01.2023
Antrag Vergütung Gläubigerausschuss
06.06.2023
Antrag Vergütung Insolvenzverwalter
12.12.2023
Gegenstand des Unternehmens
Produktion von und Handel mit Wand- und Fensterdekorationen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der mantiburi GmbH ist am 01.09.2014 eröffnet worden. Im Laufe des Verfahrens wurden Vergütungsanträge für den Gläubigerausschuss und den Insolvenzverwalter geprüft und festgesetzt. Für den Gläubigerausschuss lagen Anträge vom 23.01.2023 und 06.06.2023 zugrunde, die aufgrund der besonderen Sachkunde und der langjährigen Erfahrung des Mitglieds genehmigt wurden. Für den Insolvenzverwalter lagen Anträge vom 15.12.2021 und 12.12.2023 zugrunde. Die Teilungsmasse belief sich auf 1.449.723,28 EUR. Aufgrund der Betriebsfortführung über 8 Monate mit zwei Betriebsstätten, der Einleitung von Sanierungsmaßnahmen sowie schwierigen Verhandlungen mit Übernahmeinteressenten wurde dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag von 140 % auf die Regelvergütung gewährt. Zudem wurden Auslagen pauschal erstattet. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Abwicklung und Vergütungsfestsetzung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1091/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mantiburi GmbH, OT Wildberg Am Berg 3-11, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRB 30523
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Böhme
vertreten durch die Geschäftsführerin Kristin Böhme
wird dem M…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1091/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mantiburi GmbH, OT Wildberg Am Berg 3-11, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRB 30523
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Böhme
vertreten durch die Geschäftsführerin Kristin Böhme
wird dem Mitglied des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit folgende Vergütung zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.09.2014 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 23.01.2023 und 06.06.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Der Antrag wurde dem Insolvenzverwalter zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Der Insolvenzverwalter erhob keine Einwände gegen die Festsetzung der beantragten Vergütung.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gemäß § 17 Abs. 1 InsO regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht kann einen höheren Stundensatz festsetzen, wenn Besonderheiten oder Erschwernisse des Verfahrens oder besondere Tätigkeiten, Leistungen oder Fähigkeiten des Ausschussmitglieds vorliegen. Der individuell angemessene Stundensatz kann durch erhöhende Faktoren, z.B. für sachverständige und sachkundige Ausschussmitglieder, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Diplomkaufleute, zu einem Stundensatz von 200,00 bis 300,00 € führen (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 17 Rdnr. 28, 29).
Die Insolvenzverwaltung war ein besonderes Verfahren: Die Schuldnerin war ein mittelständisches Unternehmen mit xx Mitarbeiter. Der Geschäftsbetrieb wurde während des Insolvenzverfahrens x Monate fortgeführt und die übertragende Sanierung begleitet. Die langjährige Erfahrung und die besondere Sachkunde rechtfertigen den beantragten Stundensatz für die Arbeitszeit.
Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1091/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mantiburi GmbH, OT Wildberg Am Berg 3-11, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRB 30523
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Böhme
vertreten durch die Geschäftsführerin Kristin Böhme
wird dem I…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1091/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mantiburi GmbH, OT Wildberg Am Berg 3-11, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRB 30523
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Böhme
vertreten durch die Geschäftsführerin Kristin Böhme
wird dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung + Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.09.2014 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 15.12.2021 und 12.12.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 1.449.723,28 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
Zusätzlich zur Regelvergütung steht dem Insolvenzverwalter noch ein Mehrbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV zu.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 15.12.2021 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Der Tätigkeitsmehraufwand für die Betriebsfortführung über einen Zeitraum von 8 Monaten mit 2 Betriebsstätten, die Einleitung der Sanierungsmaßnahmen, die schwierigen Verhandlungen mit Übernahmeinteressenten, die übertragende Sanierung einer Betriebsstätte und die Bearbeitung von umfangreichen Beteiligungsverhältnissen rechtfertigen in der Gesamtschau einen Zuschlag von 140 %. Dem Verwalter ist somit ein Zuschlag auf die Vergütung zu gewähren.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt.
Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2000000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4000000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung gemäß § 4 Abs. 3 InsVV als Auslagen zu erstatten.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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