Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Saxonia LEASING GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Straßberger Straße 109, 08527 Plauen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 12624
EUID
DEU1206.HRB12624
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1521 IN 503/12
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Willy Paul Dreise
Termine & Fristen
Eröffnung
01.06.2012
Antrag Festsetzung Vergütung
07.04.2026
Beschluss Festsetzung Vergütung
24.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Abschluß und Abwicklung von Leasing- und Mietkaufgeschäften im Bereich von mobilen Wirtschaftsgütern aller Art, Vermittlung dieser Verträge sowie Vornahme aller sonstigen Geschäfte, die diesen Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar dienen oder ihn fördern.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Saxonia LEASING GmbH ist am 01.06.2012 eröffnet worden. Das Amtsgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 24.04.2026 die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt. Der Antrag auf Festsetzung wurde am 07.04.2026 gestellt. Die Teilungsmasse beträgt xxx EUR, woraus sich eine Regelvergütung ergibt. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung und Auslagen gemäß § 63 InsO. Für die Tätigkeit wurden Pauschalbeträge nach § 8 Abs. 3 InsVV sowie Auslagenersatz für Zustellungen gewährt. Der Vorschussbetrag ist auf die Vergütung anzurechnen, der Restbetrag kann aus der Masse entnommen werden. Gegen die Entscheidung steht bei einem Wert über 300 EUR die sofortige Beschwerde oder andernfalls die Erinnerung innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1521 IN 503/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Saxonia LEASING GmbH, Straßberger Straße 109, 08527 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 12624
vertreten durch den Geschäftsführer Willy Paul Dreise
ergeht am 24.04.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Inso…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1521 IN 503/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Saxonia LEASING GmbH, Straßberger Straße 109, 08527 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 12624
vertreten durch den Geschäftsführer Willy Paul Dreise
ergeht am 24.04.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR
Der Vorschussbetrag in Höhe von xxx EUR ist auf die Vergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Restbetrag der festgesetzten Vergütung in Höhe von xxx EUR aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.06.2012 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 07.04.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt xxx EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von xxx EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von xxx Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 07.04.2026 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für xxx bewirkte Zustellungen insgesamt xxx EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
oder bei dem
Landgericht Chemnitz
Hohe Straße 19/23
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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