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Insolvenzprofil
Schah Autoservice UG (haftungsbeschränkt) und Co. Betriebs-Kommanditgesellschaft
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt) & Co.
Bundesland
Hessen
Adresse
Homburger Landstraße 36, 61440 Oberursel (Taunus)
Handelsregister
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe HRA 6182
EUID
DEM1202.HRA6182
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
Aktenzeichen
61 IN 109/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ulrich Bert
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
17.06.2024
Aufhebung vorläufiger Maßnahmen
17.06.2024
Festsetzung Vergütung
05.07.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schah Autoservice UG (haftungsbeschränkt) und Co. Betriebs-Kommanditgesellschaft ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung sind aufgehoben worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ulrich Bert hat seine Vergütung und Auslagen beantragt. Die Mindestvergütung beträgt 1.000,00 EUR, erhöht um EUR für 26 Gläubiger, zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen. Der festgesetzte Gesamtbetrag darf der Insolvenzmasse entnommen werden. Die Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung anfechtbar.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 109/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schah Autoservice UG (haftungsbeschränkt) und Co. Betriebs-Kommanditgesellschaft, Homburger Landstr. 36, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 6182), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am mangels Masse abgewiesen worden, § …
61 IN 109/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schah Autoservice UG (haftungsbeschränkt) und Co. Betriebs-Kommanditgesellschaft, Homburger Landstr. 36, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 6182), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom sind am aufgehoben worden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 17.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 109/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Antragstellerin Schah Autoservice UG (haftungsbeschränkt) und Co. Betriebs-Kommanditgesellschaft, Homburger Landstr. 36, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 6182), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwalt…
61 IN 109/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Antragstellerin Schah Autoservice UG (haftungsbeschränkt) und Co. Betriebs-Kommanditgesellschaft, Homburger Landstr. 36, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 6182), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom am nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 17.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 109/23 Br: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schah Autoservice UG (haftungsbeschränkt) und Co. Betriebs-Kommanditgesellschaft, Homburger Landstr. 36, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 6182), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Bert…
61 IN 109/23 Br: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schah Autoservice UG (haftungsbeschränkt) und Co. Betriebs-Kommanditgesellschaft, Homburger Landstr. 36, 61440 Oberursel (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRA 6182), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ulrich Bert festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
Erhöhung für 26 Gläubiger
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.06.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.000,00 EUR. Diese ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InsVV um EUR zu erhöhen, da 26 Gläubigern nach den Unterlagen der Antragstellerin gegen diesen offene Forderungen zustehen und mit einer Forderungsanmeldung zu rechnen ist.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 05.07.2024
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