Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schardt GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Coburg HRA 1477
EUID
DED4401V.HRA1477
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 256/24
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz
Adresse
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon
+49 (911) 7660080
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
31.10.2024 , 09:45 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Coburg hat am 31.10.2024 über den Antrag der Schardt GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schardt Verwaltungs GmbH, das Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen eröffnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen künftig der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: IN 256/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Schardt GmbH & Co. KG, Am Riegel 15, 96268 Mitwitz, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schardt Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Schardt Barbara Gisela und Schardt Philipp Rainer
Registergericht: Amtsgericht Coburg Regi…
Az.: IN 256/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Schardt GmbH & Co. KG, Am Riegel 15, 96268 Mitwitz, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Schardt Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Schardt Barbara Gisela und Schardt Philipp Rainer
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRA 1477
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, An der Welle 10, 60322 Frankfurt, Gz.: BAR283.002 RA Oliver Röthel
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 31.10.2024 um 09.45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Harald Schwartz, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Telefon: +49 (911) 7660080, Telefax: +49 (911) 7660081400, Email: nuernberg@schwartz.in.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 31.10.2024
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