Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Scheiter, Bernd
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
Ahornstraße 18, 17248 Rechlin
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Neubrandenburg HRA 1174
EUID
DEN1105V.HRA1174
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 7840/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Michael Hawelka
Adresse
Oderbruchstraße 10, 10369 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
21.03.2025 , 17:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.05.2025
Berichtstermin
11.06.2025 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
11.06.2025 , 11:00 Uhr
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
01.07.2026 , 11:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einzelunternehmers Bernd Scheiter e.K. ist am 21.03.2025 um 17:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit vom Amtsgericht Charlottenburg eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Hawelka bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endet am 02.05.2025. Ein gemeinsamer Berichtstermin sowie Prüfungstermin sind für den 11.06.2025 anberaumt worden. Zudem ist eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss eines Kaufvertrags über einen Miteigentumsanteil am Grundstück in Rechlin für den 01.07.2026 vorgesehen. Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten ist zurückgewiesen worden, da die Masse voraussichtlich ausreichen wird. Es ist festgestellt worden, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, sofern er den Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgründe vorliegen. Ferner hat der Insolvenzverwalter erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 7840/24
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bernd Scheiter e.K., Rüdersdorfer Straße 40, 10243 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht Register-Nr.: HRA 1174
- Schuldner -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 15.06.2026 beschlossen:
Terminsbestimmung…
36s IN 7840/24
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bernd Scheiter e.K., Rüdersdorfer Straße 40, 10243 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht Register-Nr.: HRA 1174
- Schuldner -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 15.06.2026 beschlossen:
Terminsbestimmung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zum Abschluss des Kaufvertrages über den Miteigentumsanteil des Insolvenzschuldners am Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Rechlin, Blatt 1931, bestehend aus Flst. 9/1 und Flst. 9/2 der Gemarkung Vietzen Flur 2 mit allen anteiligen Rechten, Bestandteilen und etwaigem Zubehör und der Verpflichtung, das Mit-Eigentum frei von Belastungen in Abt. III. des Grundbuchs und Zug um Zug gegen vertragsgemäße Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 25.500,00 EUR an den Erwerber Herr Matthias Krey zu veräußern.
2.
wird bestimmt auf
Mittwoch, 01.07.2026, 11:30 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 7840/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bernd Scheiter,
geboren am 10.09.1968,
Inhaber des Einzelunternehmens Bernd Scheiter e.K.,
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg HRA 1174,
wohnhaft und geschäftsansässig
Rüdersdorfer Straße 40, 10243 Berlin
Geschäftszweig: selbständige Tätigkeit als …
36s IN 7840/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bernd Scheiter,
geboren am 10.09.1968,
Inhaber des Einzelunternehmens Bernd Scheiter e.K.,
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg HRA 1174,
wohnhaft und geschäftsansässig
Rüdersdorfer Straße 40, 10243 Berlin
Geschäftszweig: selbständige Tätigkeit als Handwerker und Berater/ Baubranche
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Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 25.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 7840/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bernd Scheiter,
geboren am 10.09.1968,
Inhaber des Einzelunternehmens Bernd Scheiter e.K.,
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg HRA 1174,
wohnhaft und geschäftsansässig
Rüdersdorfer Straße 40, 10243 Berlin
Geschäftszweig: selbständige Tätigkeit als …
36s IN 7840/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bernd Scheiter,
geboren am 10.09.1968,
Inhaber des Einzelunternehmens Bernd Scheiter e.K.,
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg HRA 1174,
wohnhaft und geschäftsansässig
Rüdersdorfer Straße 40, 10243 Berlin
Geschäftszweig: selbständige Tätigkeit als Handwerker und Berater/ Baubranche
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 21.03.2025 um 17.30 Uhr eröffnet.
2. Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
3. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Michael Hawelka
Oderbruchstraße 10, 10369 Berlin
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 02.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Ergibt sich nach Einschätzung des Gläubigers, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung zugrunde liegt, sind diese Tatsachen anzugeben.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 11.06.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 11.06.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diesen, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten wird zurückgewiesen, da die Masse voraussichtlich ausreichen wird, um diese Kosten zu decken.
11. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 21.11.2024 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 25.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36s IN 7840/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bernd Scheiter e.K., Rüdersdorfer Straße 40, 10243 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht Register-Nr.: HRA 1174
- Schuldner -
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Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner gegenüber erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen T…
36s IN 7840/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bernd Scheiter e.K., Rüdersdorfer Straße 40, 10243 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht Register-Nr.: HRA 1174
- Schuldner -
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Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner gegenüber erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners als Einzelunternehmer im Bereich
Möbelmontagen, Reparaturen aller Art, Ausbau von Wohn- und Büroräumen, Einrichtungen von Wohn- und Möbelstücken, Planung und Installation von Licht- und Soundanlagen und elektrischen Geräten für Haus, Garten und Büro
unter der Geschäftsbezeichnung - Bernd Scheiter e.K.- nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können, § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.04.2025
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