Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Media OHG ist am 18.03.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hatte das Amtsgericht Mainz am 14.10.2025 die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt und den Schlusstermin auf den 15.12.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum konnten Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis erhoben werden. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin war der 18.11.2025, an dem auch Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen eingehen mussten. Der verfügbare Massebestand betrug 12.497,38 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten, während Insolvenzforderungen in Höhe von 755.402,41 EUR zu berücksichtigen waren. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht veröffentlicht wurden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 197/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Media OHG, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein (AG Mainz, HRA 40913), vertr. d.: 1. Edmund Holger Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haftender Gesellschafter), 2. Joachim Peter Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haftender…
280 IN 197/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Media OHG, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein (AG Mainz, HRA 40913), vertr. d.: 1. Edmund Holger Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haftender Gesellschafter), 2. Joachim Peter Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haftender Gesellschafter), ist am 18.03.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 197/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Media OHG, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein (AG Mainz, HRA 40913), vertr. d.: 1. Edmund Holger Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haftender Gesellschafter), 2. Joachim Peter Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haften…
280 IN 197/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Media OHG, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein (AG Mainz, HRA 40913), vertr. d.: 1. Edmund Holger Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haftender Gesellschafter), 2. Joachim Peter Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haftender Gesellschafter), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mainz zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe, Hindenburgstraße 32, 55118 Mainz, Tel.: 06131/61923-0, Fax: 06131/61923-11, E-Mail: mainz@schiebe.de, Internet: www.schiebe.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 12.497,38 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 755.402,41 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Mainz, 14.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 197/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Media OHG, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein (AG Mainz, HRA 40913), vertr. d.: 1. Edmund Holger Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haftender Gesellschafter), 2. Joachim Peter Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haften…
280 IN 197/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Media OHG, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein (AG Mainz, HRA 40913), vertr. d.: 1. Edmund Holger Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haftender Gesellschafter), 2. Joachim Peter Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haftender Gesellschafter), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 18.11.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Mainz, 14.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 197/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Media OHG, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein (AG Mainz, HRA 40913), vertr. d.: 1. Edmund Holger Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haftender Gesellschafter), 2. Joachim Peter Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haften…
280 IN 197/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Media OHG, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein (AG Mainz, HRA 40913), vertr. d.: 1. Edmund Holger Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haftender Gesellschafter), 2. Joachim Peter Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haftender Gesellschafter), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 15.12.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 14.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 197/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Media OHG, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein (AG Mainz, HRA 40913), vertr. d.: 1. Edmund Holger Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haftender Gesellschafter), 2. Joachim Peter Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haften…
280 IN 197/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Media OHG, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein (AG Mainz, HRA 40913), vertr. d.: 1. Edmund Holger Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haftender Gesellschafter), 2. Joachim Peter Schmidt, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein, (persönlich haftender Gesellschafter), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Mainz, 14.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 197/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Media OHG, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein (AG Mainz, HRA 40913), vertr. d.: 1. Edmund Holger Schmidt, (persönlich haftender Gesellschafter), 2. Joachim Peter Schmidt, (persönlich haftender Gesellschafter), sind die Vergütung und Auslagen des Insolve…
280 IN 197/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Media OHG, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein (AG Mainz, HRA 40913), vertr. d.: 1. Edmund Holger Schmidt, (persönlich haftender Gesellschafter), 2. Joachim Peter Schmidt, (persönlich haftender Gesellschafter), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.09.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 21.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 197/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Media OHG, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein (AG Mainz, HRA 40913), vertr. d.: 1. Edmund Holger Schmidt, (persönlich haftender Gesellschafter), 2. Joachim Peter Schmidt (persönlich haftender Gesellschafter), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr.…
280 IN 197/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Media OHG, Kiliansweg 30, 55283 Nierstein (AG Mainz, HRA 40913), vertr. d.: 1. Edmund Holger Schmidt, (persönlich haftender Gesellschafter), 2. Joachim Peter Schmidt (persönlich haftender Gesellschafter), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mainz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Erhöhung für 13 Gläubiger
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR. Diese ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InsVV um EUR zu erhöhen, da 13 Gläubigern nach den Unterlagen der Schuldnerin gegen diesen offene Forderungen zustehen und mit einer Forderungsanmeldung zu rechnen ist.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 21.11.2025
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