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Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schneider & Tiburtius, Rubber - Vertriebsgesellschaft mbH ist am 01.08.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin unter Aufsicht einer Sachwalterin handelt. Zur Sachwalterin wurde Rechtsanwältin Virginia Thom ernannt. Forderungen sind bis zum 30.09.2025 anzumelden. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist eingesetzt worden. Der ursprünglich für den 23.10.2025 angesetzte Termin zur Gläubigerversammlung (Berichts- und Prüfungstermin) wurde aufgrund der Verhinderung des Generalbevollmächtigten auf den 30.10.2025 verlegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schneider & Tiburtius, Rubber - Vertriebsgesellschaft mbH ist am 01.08.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin unter Aufsicht einer Sachwalterin handelt. Zur Sachwalterin wurde Rechtsanwältin…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schneider & Tiburtius, Rubber - Vertriebsgesellschaft mbH ist am 01.08.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin unter Aufsicht einer Sachwalterin handelt. Zur Sachwalterin wurde Rechtsanwältin Virginia Thom ernannt. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.09.2025 anzumelden. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist eingesetzt worden. Der ursprünglich für den 23.10.2025 angesetzte Berichtstermin und Prüfungstermin wurde auf den 30.10.2025 verlegt, da der Generalbevollmächtigte verhindert war. Im weiteren Verfahrensverlauf wird im Juli 2026 die Anhörung zum Vergütungsantrag der Sachwalterin im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Stellungnahmefrist bis zum 24.07.2026 besteht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schneider & Tiburtius, Rubber - Vertriebsgesellschaft mbH ist am 01.08.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin unter Aufsicht einer Sachwalterin handelt. Zur Sachwalterin wurde Rechtsanwältin…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schneider & Tiburtius, Rubber - Vertriebsgesellschaft mbH ist am 01.08.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin unter Aufsicht einer Sachwalterin handelt. Zur Sachwalterin wurde Rechtsanwältin Virginia Thom ernannt. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.09.2025 anzumelden. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist eingesetzt worden. Der ursprünglich für den 23.10.2025 angesetzte Berichtstermin und Prüfungstermin wurde auf den 30.10.2025 verlegt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Vergütungen der vorläufigen Sachwalterin sowie der endgültigen Sachwalterin durch das Gericht festgesetzt. Die Masse beträgt 1.426.765,53 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 29/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 105215 eingetragenen Schneider & Tiburtius, Rubber - Vertriebsgesellschaft mbH, Zum Sitters 36, 66787 Wadgassen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 29/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 105215 eingetragenen Schneider & Tiburtius, Rubber - Vertriebsgesellschaft mbH, Zum Sitters 36, 66787 Wadgassen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Werner Tiburtius, und Herrn Sebastian Tiburtius,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.08.2025, um 06:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 22.05.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zur Sachwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Virginia Thom, Käthe-Kollwitz-Straße 11, 66115 Saarbrücken , Tel. Nr.(0681) 7097790 , Fax Nr. (0681) 70977910.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.09.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Sachwalterin anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Sachwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.
Zu Mitgliedern werden bestimmt:
1. Herr Michael Dills , 99094 Erfurt, Idablick 1 als Vertreter für die Fa. Joydivision International GmbH
2. Herr Gennadi Starker, Schobersmühlenweg 23, 99089 Erfurt als Vertreter für die Fa. Amor Gummiwaren GmbH
3. Herr Thomas Becker, Im Sonneneck 5, 66352
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Donnerstag, 23.10.2025, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person der Sachwalterin,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 07.10.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Raum 11 niedergelegt.
Die Sachwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
106 IN 29/25
Saarbrücken, 01.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 29/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 105215 eingetragenen Schneider & Tiburtius, Rubber - Vertriebsgesellschaft mbH, Zum Sitters 36, 66787 Wadgassen, gesetzlich vertreten durch…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 29/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 105215 eingetragenen Schneider & Tiburtius, Rubber - Vertriebsgesellschaft mbH, Zum Sitters 36, 66787 Wadgassen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Werner Tiburtius, und Herrn Sebastian Tiburtius,
wird der Termin vom 23.10.2025 verlegt auf
Donnerstag, 30.10.2025, 09:00 Uhr,im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 1. Etage, Sitzungssaal 13.
Verlegungs-bzw. Aufhebungs-Grund: Verhinderung Generalbevollmächtigter.
106 IN 29/25
Amtsgericht Saarbrücken, 29.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 29/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 105215 eingetragenen Schneider & Tiburtius, Rubber - Vertriebsgesellschaft mbH, Zum Sitters 36, 66787 Wadgassen, gesetzlich vertreten durch…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 29/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 105215 eingetragenen Schneider & Tiburtius, Rubber - Vertriebsgesellschaft mbH, Zum Sitters 36, 66787 Wadgassen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Werner Tiburtius, und Herrn Sebastian Tiburtius,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Martin Gitzinger, Prälat-Subtil-Ring 12, 66740 Saarlouis
Die Durchführung der Anhörung der Beteiligten zum Vergütungsantrag der vorläufigen Sachwalterin und der Sachwalterin vom 24.06.2026, eingegangen am 07.07.2026 wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 24.07.2026 zu den Vergütungsanträgen Stellung zu nehmen.
Die Vergütungsanträge nebst der begründenden Unterlagen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer 11aus.
Die Vergütungsanträge können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 11 eingesehen werden.
106 IN 29/25
Amtsgericht Saarbrücken, 08.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 29/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 105215 eingetragenen Schneider & Tiburtius, Rubber - Vertriebsgesellschaft mbH, Zum Sitters 36, 66787 Wadgassen, gesetzlich vertreten durch…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 29/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 105215 eingetragenen Schneider & Tiburtius, Rubber - Vertriebsgesellschaft mbH, Zum Sitters 36, 66787 Wadgassen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Werner Tiburtius, und Herrn Sebastian Tiburtius,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Gitzinger, Prälat-Subtil-Ring 12, 66740 Saarlouis
Sachwalterin: Rechtsanwältin Virginia Thom, Käthe-Kollwitz-Straße 11, 66115 Saarbrücken
werden die Vergütung und Auslagen der Sachwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR Zwischensumme xxx EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Die Sachwalterin übt ihr Amt seit dem 01.08.2025 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 600,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung der Sachwalterin wirksam sind (§§ 10, 12 Abs.2, InsVV). Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse 1.426.765,53 EUR.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin beträgt demnach xxx EUR.
Im Hinblick auf auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, die Vergütung auf xxx vom Hundert der Vergütung des Insolvenzverwalters und damit auf den Betrag von xxx EUR festzusetzen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.06.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 125 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die d. Verw. infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
106 IN 29/25
Amtsgericht Saarbrücken, 04.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 29/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 105215 eingetragenen Schneider & Tiburtius, Rubber - Vertriebsgesellschaft mbH, Zum Sitters 36, 66787 Wadgassen, gesetzlich vertreten durch…
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 106 IN 29/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 105215 eingetragenen Schneider & Tiburtius, Rubber - Vertriebsgesellschaft mbH, Zum Sitters 36, 66787 Wadgassen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Werner Tiburtius, und Herrn Sebastian Tiburtius,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Martin Gitzinger, Prälat-Subtil-Ring 12, 66740 Saarlouis
vorl. Sachw.: Rechtsanwältin Virginia Thom, Käthe-Kollwitz-Straße 11, 66115 Saarbrücken
werden die Vergütung und Auslagen d. vorl. Sachw. wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR Zwischensumme xxx EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxxEUR Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Der/Die vorläuf. Sachw. übt sein/ihr Amt seit dem 26.05.2025 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er/sie Anspruch auf Vergütung für seine/ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine/ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich d. vorl. SW. in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt,
sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 1.426.765,53 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach 42.983,30 EUR.
Davon stehen d. vorl.Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.764,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit d. vorl. Sachw. im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
des x-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von 28.655,54 EUR gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 02.07.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Die entstandenen Auslagen sind vom vorläufig. Sachwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann d. vorl. Sachwalter/in nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
106 IN 29/25
Amtsgericht Saarbrücken, 04.08.2026
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