Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schopper & Brunzendorf GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 222661
EUID
DEB8534.HRB222661
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 IN 319/03
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Oliver Kirschnek
Adresse
Heilbronner Straße 190, 70191 Stuttgart
Termine & Fristen
Aufhebung
16.07.2013
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schopper & Brunzendorf GmbH ist am 16.07.2013 aufgehoben worden. Auf Antrag des Insolvenzverwalters ist die Nachtragsverteilung hinsichtlich Gegenständen, die aus der Masse ermeldet werden, angeordnet. Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf 24.036,09 €, während die gemäß § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen 4.468.147,32 € betragen. Die Durchführung der Nachtragsverteilung ist dem bisherigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Oliver Kirschnek übertragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 319/03
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schopper & Brunzendorf GmbH, Nürtinger Str. 47-49, 72636 Frickenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Kammerer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 222661 (gelöscht)
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: …
3 IN 319/03
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schopper & Brunzendorf GmbH, Nürtinger Str. 47-49, 72636 Frickenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Kammerer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 222661 (gelöscht)
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Heizungs-, Ofen- und Kaminbau, sanitäre Installationen, Herstellung von luft- und klimatechnischen Anlagen.
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In dem am 16.07.2013 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich Gegenständen, die aus der Masse ermittelt werden, angeordnet.
Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf 24.036,09 €, die gem. § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen belaufen sich auf 4.468.147,32 €.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Oliver Kirschnek,
Heilbronner Straße 190, 70191 Stuttgart,
übertragen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 28.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 319/03
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schopper & Brunzendorf GmbH, Nürtinger Str. 47-49, 72636 Frickenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Kammerer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 222661 (gelöscht)
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: …
3 IN 319/03
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schopper & Brunzendorf GmbH, Nürtinger Str. 47-49, 72636 Frickenhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Kammerer
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 222661 (gelöscht)
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Heizungs-, Ofen- und Kaminbau, sanitäre Installationen, Herstellung von luft- und klimatechnischen Anlagen.
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In dem am 16.07.2013 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich Gegenständen, die aus der Masse ermittelt werden, angeordnet.
Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich auf 24.036,09 €, die gem. § 38 InsO zu berücksichtigenden Forderungen belaufen sich auf 4.468.147,32 €.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Oliver Kirschnek,
Heilbronner Straße 190, 70191 Stuttgart,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
oder bei dem
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 28.05.2026
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