Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schulz Fashion GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Kaiserswerther Straße 215, 40474 Düsseldorf
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 90063
EUID
DER1101.HRB90063
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
505 IN 262/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Winfried Bongartz
Adresse
Sternstraße 9 - 11, 40479 Düsseldorf
Termine & Fristen
Eröffnung
14.11.2025 , 15:11 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.01.2026
Prüfungstermin
30.03.2026
Masseunzulänglichkeit
01.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Im- und Export von und der Handel mit Textilprodukten sowie artverwandten Waren sowie das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen und Grundbesitz im eigenen Namen und für eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss jeglicher Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) bedürfen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schulz Fashion GmbH ist am 14.11.2025 um 15:11 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Das Verfahren wurde mit den Verfahren 505 IN 8/25 und 505 IN 28/24 unter dem Aktenzeichen 505 IN 262/24 verbunden. Rechtsanwalt Winfried Bongartz ist als Insolvenzverwalter bestellt. Forderungen sind bis zum 02.01.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der ursprüngliche Berichts- und Prüfungstermin vom 23.01.2026 wurde auf den 30.03.2026 verlegt, da unvorhergesehene Umstände, insbesondere die Absetzung des Geschäftsführers und die Übernahme einer erheblichen Anzahl von Filialbetrieben sowie Arbeitnehmern, eine Verlegung erforderlich machten. Am 01.04.2026 ist die Anzeige des Insolvenzverwalters über das Vorliegen von Masseunzulänglichkeit (§§ 208 bis 210 InsO) eingegangen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 262/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 90063 eingetragenen Schulz Fashion GmbH, Kaiserswerther Straße 215, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rovit Mok,
ist am 01.04.…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 262/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 90063 eingetragenen Schulz Fashion GmbH, Kaiserswerther Straße 215, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rovit Mok,
ist am 01.04.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
505 IN 262/24
Amtsgericht Düsseldorf, 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 262/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 90063 eingetragenen Schulz Fashion GmbH, Kaiserswerther Straße 215, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rovit Mok,
wird der mit …
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 262/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 90063 eingetragenen Schulz Fashion GmbH, Kaiserswerther Straße 215, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rovit Mok,
wird der mit Eröffnungsbeschluss vom 14.11.2025 anstelle des Berichts- und Prüfungstermin vom 23.01.2026 hinsichlich der Prüfungsverhandlung auf den 30.3.2026 verlegt (§ 4 InsO i.V.m. § 277 Abs. 1 ZPO). Die anderen Anordnungen des Eröffnungsbeschlusses bleiben in Kraft.
Die "Termisnverlegung" wurde erforderlich, da unvorhergesehene Umstänge hierzu nötigen. Im Eröffnungsverfahren war insbesondere aufgrund der Absetzung des Geschäftsführers und der Auskunftsunwilligkeit von Sozialversicherungsträgern nicht absehbar, dass die 'Gemeisnchuldnerin eineicht unerhebliche Zahl von Filialbetrieben übernommen hat und eine nicht unerhebliche Zahl von Arbeitnehmern von der Verfahrenseröffnung betroffen sein könnten.
Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass das Gericht in Ansehung dieser überraschenden Entwicklung keinerlei Einzelauskünfte erteilen wird und auch die Übersendung von Tabellenauszügen -nicht bestrittener Forderungen-nicht vornehmen wird. Die Gläubiger werden auf die Nutzung des Gläubigerinformationssystems verwiesen.
505 IN 262/24
Amtsgericht Düsseldorf, 12.01.2026
Düsseldorf, 10.01.2026 Amtsgericht
Rechtspfleger
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 262/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 90063 eingetragenen Schulz Fashion GmbH, Kaiserswerther Straße 215, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rovit Mok,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Über…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 262/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 90063 eingetragenen Schulz Fashion GmbH, Kaiserswerther Straße 215, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Rovit Mok,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 14.11.2025, um 15:11 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zugleich werden die Verfahren 505 IN 262/24 und 505 IN 8/25 und 505 IN 28/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Winfried Bongartz, Sternstraße 9 - 11, 40479 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.01.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 23.01.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 09.01.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.337 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
505 IN 262/24
Düsseldorf, 14.11.2025
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