Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Security & Service Kabashi GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Fuldaer Berg 3, 36148 Kalbach
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRB 7989
EUID
DEM1301.HRB7989
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
93 IN 88/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thore Voß
Kanzlei
BBORS Kreuznacht Rechtsanwälte
Adresse
Bahnhofstraße 11, 36037 Fulda
Telefon
0661 29190020
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.09.2025 , 14:54 Uhr
Aufhebung
25.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Durchführung von Sicherheitsaufgaben wie Objektschutz, Personenschutz, Veranstaltungsschutz sowie die Entwicklung von Sicherheitskonzepten nebst dazugehöriger Serviceleleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen gegen die Security & Service Kabashi GmbH wurde am 05.09.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Thore Voß zum vorläufigen Verwalter bestellt. Die Anordnung umfasste zudem ein Verbot von Verfügungen ohne Zustimmung des Verwalters sowie ein Verbot von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Am 25.09.2025 ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung wieder aufgehoben, da die Forderung durch Zahlung oder auf andere Weise beglichen wurde und die Antragstellerin die Erledigung der Hauptsache erklärt hat.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
05.09.2025
Insolvenzgericht
93 IN 88/25
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Gernsheimer Str. 43, 64521 Groß-Gerau,
- Antragstellerin -
g e g e n
Security & Service Kabashi GmbH, Am Fuldaer Berg 3, 36148 Kalbach (AG Fulda, HRB 7989),
vertreten durch:…
Amtsgericht Fulda
05.09.2025
Insolvenzgericht
93 IN 88/25
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Gernsheimer Str. 43, 64521 Groß-Gerau,
- Antragstellerin -
g e g e n
Security & Service Kabashi GmbH, Am Fuldaer Berg 3, 36148 Kalbach (AG Fulda, HRB 7989),
vertreten durch:
Naim Kabashi, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin
am 5.9.2025 um 14:54 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.
2. Zum vorläufigen Verwalter wird
Rechtsanwalt Thore Voß, -BBORS Kreuznacht Rechtsanwälte-, Bahnhofstraße 11, 36037 Fulda, Tel.: 0661 29190020, Fax: 0661 29190050, E-Mail: fulda@bbors-kreuznacht.de
bestellt.
3. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind.
4. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen.
Gründe:
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. Wagner
Direktor des Amtsgerichts
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
25.09.2025
Insolvenzgericht
93 IN 88/25
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Gernsheimer Str. 43, 64521 Groß-Gerau,
- Antragstellerin -
g e g e n
Security & Service Kabashi GmbH, Am Fuldaer Berg 3, 36148 Kalbach (AG Fulda, HRB 7989),
vertreten durch:…
Amtsgericht Fulda
25.09.2025
Insolvenzgericht
93 IN 88/25
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Gernsheimer Str. 43, 64521 Groß-Gerau,
- Antragstellerin -
g e g e n
Security & Service Kabashi GmbH, Am Fuldaer Berg 3, 36148 Kalbach (AG Fulda, HRB 7989),
vertreten durch:
Naim Kabashi, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 05.09.2025 wird aufgehoben.
Über die Kosten des Verfahrens wird noch gesondert entschieden.
G r ü n d e :
Durch zulässigen Antrag vom 22.07.2025 hat die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin beantragt. Das Gericht hat durch Beschluss vom 05.09.2025 die vorläufige Verwaltung über das Vermögen der Antragsgegnerin sowie weitere Sicherungsmaßnahmen angeordnet.
Die Forderung ist durch Zahlung oder auf andere Weise beglichen worden.
Die Antragstellerin hat die Erledigung der Hauptsache erklärt.
Der Sicherungsmaßnahmen bedarf es nicht mehr. Wenn sich die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung anschließt, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Dr. Wagner
Direktor des Amtsgerichts
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