Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Jobsmedi Personal UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Hessen
Adresse
Carl-Benz-Straße 5, 35440 Linden
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRB 9700
EUID
DEM1406.HRB9700
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 28/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Katja Dönges
Adresse
Kaiserstraße 11, 60311 Frankfurt am Main
Telefon
069/219315-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.06.2020
Eröffnung
01.07.2020
Antrag Festsetzung Vergütung Verwalterin
10.06.2025
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
12.06.2025
Festsetzung Vergütung Insolvenzverwalterin
24.09.2025
Schlusstermin
24.11.2025
Aufhebung
23.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, Personalvermittlung, Beratungstätigkeit für Pflegeeinrichtungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jobsmedi Personal UG (haftungsbeschränkt) ist am 01.07.2020 eröffnet worden. Zunächst wurde eine vorläufige Verwaltung angeordnet, deren Vergütung im Juni 2025 festgesetzt wurde. Im weiteren Verlauf hat die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Katja Dönges, die Schlussrechnung vorgelegt und die Festsetzung ihrer Vergütung beantragt, welche das Gericht im September 2025 unter Berücksichtigung verschiedener Zuschläge (u.a. für obstruktiven Schuldner und Arbeitnehmerbereich) festgesetzt hat. Der Schlusstermin ist auf den 24.11.2025 bestimmt worden. Das Verfahren ist am 23.06.2026 aufgehoben worden, nachdem die Schlussverteilung vollzogen wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 28/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Jobsmedi Personal UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 18, 35614 Aßlar (AG Gießen , HRB 9700),
vertreten durch:
Dafina Elshani, Pfarrgarten 5, 35390 Gießen, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung der vorläufigen Verwalter…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 28/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Jobsmedi Personal UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 18, 35614 Aßlar (AG Gießen , HRB 9700),
vertreten durch:
Dafina Elshani, Pfarrgarten 5, 35390 Gießen, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung der vorläufigen Verwalterin festgesetzt auf:
xxx
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Katja Dönges, Kaiserstraße 11, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/219315-0, Fax: 069/219315-99, E-Mail: frankfurt@schiebe.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 12.06.2025.
Der Antrag auf Festsetzung einer höheren Vergütung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Der vorläufige Verwalter hat am 12.06.2025 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt xxx EUR (brutto) beantragt. Am 16.06.2025 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin ist eine Stellungnahme vom 05.08.2025 bei Gericht eingegangen. Dem Antrag kann nicht in vollem Umfang stattgegeben werden.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 09.06.2020 angeordnet und hat bis zum 01.07.2020 angedauert.
Der vorläufigen Verwalterin steht daher eine Vergütung zu.
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 16.914,07 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Gegenstände, die der vorläufige Insolvenzverwalter lediglich aufgrund von Besitzüberlassungsverträgen wie Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen in Besitz hat, werden nicht berücksichtigt, § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Vermögenswerte aus Anfechtungen nach § 130 ff. InsO können nicht angesetzt werden, siehe Beschlüsse des BGH vom 29.04.2004, ZinsO 2004, Seite 672 und vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495.
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Guthaben bei Krankenkassen
1.101,88 EUR
2.
Dalehensforderungen
8.142,63 EUR
3.
Haftungsansprüche Elshani
3.500,00 EUR
4.
Bankguthaben
4.169,56 EUR
GESAMT:
16.914,07 EUR
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR xxx.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
40 % von 16.914,07 EUR
xxx EUR
SUMME:
xxx EUR
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
10% obstruktiver Schuldner
Die vorläufige Verwalterin beantragte hier einen Zuschlag von 25 %. Begründet wurde dies wie folgt:
Für die notwendigen Auskünfte stand keine kompetente Ansprechperson zur Verfügung. Die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin der Schuldnerin, Frau Dafina Elshani, Gießen, gab an, dass sie zwar noch im Handelsregister eingetragen wäre, aber ihr Amt und auch ihr Arbeitsverhältnis bereits im September 2019 endeten. Bis zum 31. März 2020 wäre ihre Schwägerin Adelina Elshani (geborene Nezaj) als Geschäftsführerin tätig gewesen, im Anschluss bestand kein Kontakt mehr zur Schuldnerin.
Eine tatsächliche Geschäftsführerin wäre sie jedoch nicht gewesen. Sie hätte den Gesellschafter und Geschäftsführer Daniel Schmid bei ihrer Tätigkeit in der Senioren-Residenz "Alloheim" kennengelernt; er hätte dort auch gearbeitet. Da er wegen angeblicher Vorstrafen selbst nicht Geschäftsführer werden konnte, die Geschäftsidee jedoch gut klang, hätte sie für ihn gearbeitet. Allerdings hätte sie ihn nun wegen Betrugs angezeigt. Trotz mehrerer Versuche könnte sie ihn nicht mehr finden. Jegliche Kontaktversuche würden scheitern. Es wäre lediglich ihr Name für die Position der Geschäftsführerin verwendet worden, einen Einblick in die Geschäftstätigkeiten hätte sie jedoch nur wie eine normale Arbeitnehmerin gehabt. Sie hätte Rechnungen geschrieben und einige Überweisungen ausgeführt und den Schriftverkehr nach Anweisung erledigt. Ein eigener Zugriff auf das Geschäftskonto wäre ihr verboten gewesen. Sie hätte jedoch gesehen, dass einige Barabhebungen stattfanden. Als sie Herrn Schmid darauf ansprach, erhielt sie kurze Zeit später die Kündigung.
Sie übersandte als PDF ein Geständnis des Herrn Schmid, das von ihm unterschrieben war und in dem er angab, als Geschäftsführer tätig zu sein und Einnahmen privat verwendet sowie gegen mehrere Gesetze verstoßen zu haben. Außerdem übersandte sie als PDF den Personalausweis von Herrn Schmid. Sie teilte noch weitere Informationen mit, hatte jedoch keine Unterlagen zur Schuldnerin und keine wesentlichen Kenntnisse über Vermögenswerte.
Auch ihre Schwägerin Adelina Elshani konnte keine Informationen zur Schuldnerin geben. Sie war in einer ähnlichen Situation und hatte keine erweiterten Kenntnisse.
Ein Kontakt zum faktischen Geschäftsführer Daniel Schmid wäre nicht möglich gewesen. Er wäre in den Geschäftsräumen nicht mehr angetroffen worden und galt als unbekannt verzogen. Als möglicher Aufenthaltsort käme Österreich in Betracht, weitere Ermittlungen wären gescheitert.
So wäre es bereits zu Beginn des Verfahrens äußerst aufwendig, die Strukturen zu erkennen und sich die notwendigen Informationen für die Erstellung des Gutachtens zu beschaffen.
Ein Zuschlag für einen obstruktiven Schuldner kann nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt werden, da es selten Verfahren gibt bei dem der Schuldner optimal mitarbeitet bzw. bei Firmen, wo es überhaupt Ansprechpartner gibt, so dass hierfür ein Zuschlag grundsätzlich nicht zu gewähren ist (siehe Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, Z. Auflage, Rn 216 zu § 3 InsVV) Im vorliegenden Fall wird aber eine Zuschlagsfähigkeit aufgrund der Umstände als gegeben angesehen. Allerdings ist eine Verdoppelung der Vergütung eines vorl. Insolvenzverwalters nicht angemessen, alleine schon im Hinblick auf die kürze (3 Wochen) der Verwaltung. Aber auch qualitativ wird dies für zu hoch angesehen, da es sich nur um eine kleine Firma gehandelt hat. Es wird daher ein Zuschlag von 10 % für angemessen aber auch ausreichend erachtet.
0% schwierige Vermögensermittlung
Für eine schwierige Vermögensermittlung wurde von der vorläufigen Insolvenzverwalterin ein Zuschlag von 15% beantragt. Dies wurde wie folgt begründet:
Frau Elshani hätte einige Auskünfte geben können, die zu weiteren Recherchen führten. Die Auskünfte waren eher allgemein gehalten und wurden nicht anhand von Unterlagen oder Nachweisen belegt. Auf diese hatte Frau Elshani keinen Zugriff und konnte die Zusammenhänge und Abläufe auch nicht umfassend darstellen.
Ihre Ausführungen waren daher Grundlage für weitere Ermittlungen. Hierzu wurde insbesondere auf die vorgefundenen Unternehmensunterlagen in den Geschäftsräumen in Asslar zurückgegriffen. Bei den in Besitz genommenen Unterlagen handelte es sich um neun Umzugskisten mit je etwa acht Ordnern, in denen sich folgende Unterlagen befanden:
Personalunterlagen,
Versicherungsunterlagen,
Vertragsunterlagen,
Kundenverträge,
Tätigkeitsnachweise,
weitere Verträge,
Fahrzeugunterlagen,
Schriftverkehr mit Krankenkassen,
Schriftverkehr mit Finanzämtern,
Eingangsrechnungen und Mahnungen,
Vollstreckungsankündigungen und weitere Vollstreckungsunterlagen,
Ausgangsrechnungen,
Kontoauszüge,
Gesellschaftsunterlagen sowie
Hinweise auf eine Firmenänderung in Persona Solution UG, außerdem
Fahrzeugschlüssel und
eine Kasse mit 0,12 € sowie
zwei Firmenstempel.
Diese wurden in Besitz genommen und gesichtet. Sie waren Grundlage für die Ermittlung von Vermögenswerten.
Ein Zuschlag für die schwierige Vermögensermittlung wird hier nicht gesehen. Die Vermögensermittlung hängt mit dem obstruktiven Schuldner zusammen und ist ein Ausfluss hieraus, so dass dies nicht nochmal vergütet werden kann. Davon abgesehen handelt es sich bei der Vermögensermittlung grundsätzlich um eine Regelaufgabe des Verwalters. Aber auch im Hinblick auf die o.g. weiteren Parameter (Größe der Firma etc.) kann hierfür kein Zuschlag gewährt werden.
5% Arbeitnehmer
Für den Arbeitnehmer Bereich wurden ein Zuschlag von 5 % beantragt. Dieser wurde wie folgt begründet:
Die Erfassung der Arbeitnehmer und die Bearbeitung dieses Bereichs wurden bereits im vorläufigen Verfahren begonnen, war aber zunächst auf die Ermittlung von Daten und Unterlagen beschränkt, zumal die Lohnbüros in ihrer Zuarbeit sehr zurückhaltend waren und es einiger Anschreiben bedurfte, bis die benötigten Daten vorlagen. Sie entschuldigten sich zwar für die Verzögerungen, die Zusammenarbeit verbesserte sich jedoch nicht, bis sie schließlich im eröffneten Verfahren abgelehnt wurde. Daher wurden die vorgefundenen Unterlagen erfasst, Listen erstellt und Schriftverkehr gesichtet, was schließlich der Vorbereitung der Maßnahmen im eröffneten Verfahren diente.
Der hier aufgetretene Mehraufwand kann mit einem Zuschlag vergütet. Auch die Höhe ist angemessen, so dass dieser antragsgemäß festgesetzt werden kann.
Es werden 15 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 15 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 30% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu.
30% aus EUR 6.765,63 ergeben 2.029,69 EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von xxx EUR für ein angefangenen Monat festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 08.09.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 28/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Jobsmedi Personal UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 18, 35614 Aßlar (AG Gießen , HRB 9700),
vertreten durch:
Dafina Elshani, Pfarrgarten 5, 35390 Gießen, (Geschäftsführerin),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zuges…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 28/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Jobsmedi Personal UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 18, 35614 Aßlar (AG Gießen , HRB 9700),
vertreten durch:
Dafina Elshani, Pfarrgarten 5, 35390 Gießen, (Geschäftsführerin),
wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 24.11.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Anträge hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Gießen, 24.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 28/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Jobsmedi Personal UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 18, 35614 Aßlar (AG Gießen , HRB 9700),
vertreten durch:
Dafina Elshani, Pfarrgarten 5, 35390 Gießen, (Geschäftsführerin),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschä…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 28/20:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Jobsmedi Personal UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 18, 35614 Aßlar (AG Gießen , HRB 9700),
vertreten durch:
Dafina Elshani, Pfarrgarten 5, 35390 Gießen, (Geschäftsführerin),
ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Katja Dönges, Kaiserstraße 11, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/219315-0, Fax: 069/219315-99, E-Mail: frankfurt@schiebe.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 95.482,86 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten.
Die Summe der zu berücksichtigenden festgestellten Insolvenzforderungen beträgt 355.186,92 EUR.
Gießen, 24.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 28/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Jobsmedi Personal UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 18, 35614 Aßlar (AG Gießen , HRB 9700),
vertreten durch:
Dafina Elshani, Pfarrgarten 5, 35390 Gießen, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin …
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 28/20 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Jobsmedi Personal UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 18, 35614 Aßlar (AG Gießen , HRB 9700),
vertreten durch:
Dafina Elshani, Pfarrgarten 5, 35390 Gießen, (Geschäftsführerin),
wird die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
xxx
Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Katja Dönges, Kaiserstraße 11, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/219315-0, Fax: 069/219315-99, E-Mail: frankfurt@schiebe.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 10.06.2025.
Der Antrag auf Festsetzung einer höheren Vergütung und höherer Auslagen wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
Die Insolvenzverwalterin hat am 10.06.2025 die Festsetzung einer Verwaltervergütung sowie Auslagen in Höhe von insgesamt xxx EUR (brutto) beantragt. Mit Schreiben vom 16.06.2025 ist eine Zwischenverfügung durch das Gericht ergangen. Daraufhin hat die Insolvenzverwalterin trotz Fristverlängerung keine Stellungnahme abgegeben.
Dem Antrag kann nicht in vollem Umfang stattgegeben werden.
Da das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2021 beantragt worden ist, sind die bis zum 31.12.2020 geltenden Vorschriften der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, § 19 Abs. 5 InsVV.
Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV:
Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt.
Absonderungsrechte werden bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geschilderten Regelungen nicht berücksichtigt.
Aus der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin sind Einnahmen in Höhe von 147.779,23 EUR ersichtlich. Dieser Betrag stellt die Berechnungsgrundlage dar.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Anfechtung
119.567,33 EUR
2.
Vorsteuer
4.733,26 EUR
3.
Kassenbestand- und Guthabenübernahme
4.169,56 EUR
4.
Sonstige Einnahmen
1.101,88 EUR
5.
Einnahmen aus Darlehensrückzahlungen
8.142,63 EUR
6.
Einnahmen aus Haftung Gesellschafter und Geschäftsführer
9.500,00 EUR
7.
Sonstige Zinsen und Steuer
564,57 EUR
Berechnungsgrundlage gesamt:
147.779,23 EUR
Die Beträge ergeben sich aus der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin. Soweit nicht vorher gesondert erläutert wird auf die Berechnung im Antrag der Insolvenzverwalterin Bezug genommen.
Regelsatz, § 2 InsVV:
Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 23.094,55 EUR.
Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
40 % von 25.000,- EUR
xxx EUR
25% von 25.000,- EUR
xxx EUR
7% von 97.779,23 EUR
xxx EUR
SUMME:
xxx EUR
Zu- und Abschläge, § 3 InsVV:
Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a.
20 % für obstruktiven Schuldner
Hier hat die Insolvenzverwalterin einen Zuschlag in Höhe von 40 % für folgenden Sachverhalt geltend gemacht:
"Für die notwendigen Auskünfte stände keine kompetente Ansprechperson zur Verfügung. Die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin der Schuldnerin, Frau Dafina Elshani, Gießen, gab an, dass sie zwar noch im Handelsregister eingetragen wäre, aber ihr Amt und auch ihr Arbeitsverhältnis bereits im September 2019 endeten. Bis zum 31. März 2020 wäre ihre Schwägerin Adelina Elshani (geborene Nezaj) als Geschäftsführerin tätig gewesen, im Anschluss bestand kein Kontakt mehr zur Schuldnerin.
Eine tatsächliche Geschäftsführerin wäre sie jedoch nicht gewesen. Sie hätte den Gesellschafter und Geschäftsführer Daniel Schmid bei ihrer Tätigkeit in der Senioren-Residenz "Alloheim" kennengelernt; er hätte dort auch gearbeitet. Da er wegen angeblicher Vorstrafen selbst nicht Geschäftsführer werden konnte, die Geschäftsidee jedoch gut klang, hätte sie für ihn gearbeitet. Allerdings hätte sie ihn nun wegen Betrugs angezeigt. Trotz mehrerer Versuche könnte sie ihn nicht mehr finden. Jegliche Kontaktversuche würden scheitern. Es wäre lediglich ihr Name für die Position der Geschäftsführerin verwendet worden, einen Einblick in die Geschäftstätigkeiten hätte sie jedoch nur wie eine normale Arbeitnehmerin gehabt. Sie hätte Rechnungen geschrieben und einige Überweisungen ausgeführt und den Schriftverkehr nach Anweisung erledigt. Ein eigener Zugriff auf das Geschäftskonto wäre ihr verboten gewesen. Sie hätte jedoch gesehen, dass einige Barabhebungen stattfanden. Als sie Herrn Schmid darauf ansprach, erhielt sie kurze Zeit später die Kündigung.
Sie übersandte als PDF ein Geständnis des Herrn Schmid, das von ihm unterschrieben war und in dem er angab, als Geschäftsführer tätig zu sein und Einnahmen privat verwendet sowie gegen mehrere Gesetze verstoßen zu haben. Außerdem übersandte sie als PDF den Personalausweis von Herrn Schmid. Sie teilte noch weitere Informationen mit, hatte jedoch keine Unterlagen zur Schuldnerin und keine wesentlichen Kenntnisse über Vermögenswerte.
Auch ihre Schwägerin Adelina Elshani konnte keine Informationen zur Schuldnerin geben. Sie war in einer ähnlichen Situation und hatte keine erweiterten Kenntnisse.
Ein Kontakt zum faktischen Geschäftsführer Daniel Schmid war nicht möglich. Er wurde in den Geschäftsräumen nicht mehr angetroffen und galt als unbekannt verzogen. Als möglicher Aufenthaltsort kam Österreich in Betracht, weitere Ermittlungen scheiterten.
So wäre es während des ganzen Verfahrens erforderlich, sich Kenntnisse und Informationen selbst aus den Akten oder über Dritte zu beschaffen, was die Abwicklung sehr zeitintensiv und arbeitsaufwendig machte."
Ein Zuschlag für einen obstruktiven Schuldner kann nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt werden, da es selten Verfahren gibt bei dem der Schuldner optimal mitarbeitet bzw. bei Firmen, wo es überhaupt Ansprechpartner gibt, so dass hierfür ein Zuschlag grundsätzlich nicht zu gewähren ist (siehe Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, Z. Auflage, Rn 216 zu § 3 InsVV) Im vorliegenden Fall wird aber eine Zuschlagsfähigkeit aufgrund der Umstände als gegeben angesehen. Allerdings wird ein Zuschlag von 40% als deutlich überhöht angesehen. Aufgrund des tatsächlichen Mehraufwands und auch des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens, da es sich nur um eine kleine Firma gehandelt hat, wird daher ein Zuschlag von 20 % für angemessen aber auch ausreichend erachtet.
0% schwierige Vermögensermittlung
Für eine schwierige Vermögensermittlung wurde von der vorläufigen Insolvenzverwalterin ein Zuschlag von 50% beantragt. Dies wurde wie folgt begründet:
"Frau Elshani hätte einige Auskünfte geben können, die zu weiteren Recherchen führten. Die Auskünfte waren eher allgemein gehalten und wurden nicht anhand von Unterlagen oder Nachweisen belegt. Auf diese hatte Frau Elshani keinen Zugriff und konnte die Zusammenhänge und Abläufe auch nicht umfassend darstellen.
Ihre Ausführungen waren daher Grundlage für weitere Ermittlungen. Hierzu wurde insbesondere auf die vorgefundenen Unternehmensunterlagen in den Geschäftsräumen in Asslar zurückgegriffen. Bei den in Besitz genommenen Unterlagen handelte es sich um neun Umzugskisten mit je etwa acht Ordnern, in denen sich folgende Unterlagen befanden:
Personalunterlagen,
Versicherungsunterlagen,
Vertragsunterlagen,
Kundenverträge,
Tätigkeitsnachweise,
weitere Verträge,
Fahrzeugunterlagen,
Schriftverkehr mit Krankenkassen,
Schriftverkehr mit Finanzämtern,
Eingangsrechnungen und Mahnungen,
Vollstreckungsankündigungen und weitere Vollstreckungsunterlagen,
Ausgangsrechnungen,
Kontoauszüge,
Gesellschaftsunterlagen sowie
Hinweise auf eine Firmenänderung in Persona Solution UG, außerdem
Fahrzeugschlüssel und
eine Kasse mit 0,12 € sowie
zwei Firmenstempel.
Diese wären gesichert worden und in die Verwahrung genommen, sodann vollständig gesichtet und im Rahmen der Verfahrensabwicklung aufgebucht. Die Schuldnerin hätte zuvor keinen Steuerberater beauftragt, so dass kein Anlagespiegel vorläge, keine Summen- und Saldenlisten und keine sonstigen Auswertungen.
Die Lohnbüros verweigerten die weitere Zusammenarbeit, so dass kein Überblick über ausgereichte Personaldarlehen, Rückführungen und diesbezügliche Vereinbarungen vorlagen. Es musste auf den Sachstand zurückgegriffen werden, der bei den Lohnbüros zum Zeitpunkt der Arbeitseinstellung vorlag.
Für die Ermittlung von Ansprüchen aus der Kapitaleinlage wurden die Kontoauszüge des Gründungszeitraums aus den gesicherten Unterlagen herausgesucht und geprüft. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung wurde gesichtet und bewertet. Zur Ermittlung von Kraftfahrzeugen und deren An- und Verkauf wurden alle Ordner, die Unterlagen hierzu enthielten, durchgesehen, außerdem wurden die Kaufverträge und die Kontoauszüge aus diesem Zeitraum abgeglichen.
Es wurde versucht, mit der Factoringgesellschaft Kontakt aufzunehmen, um den Zahlungsstand feststellen zu können, allerdings reagierte die Factoringgesellschaft nicht. Erst nach Buchung der Geschäftsvorfälle stellte sich heraus, dass tatsächlich keine unbezahlten Rechnungen mehr vorlagen.
In den Unterlagen wurden Darlehensverträge gefunden, was zu weiteren Recherchen nach Rückzahlungen und schließlich zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen verschiedene Beteiligte führte.
Anfechtungs- und Haftungsansprüche wurden ebenfalls durch detaillierte Durchsicht der Unterlagen ermittelt und konnten in größerem Umfang festgestellt und durchgesetzt werden.
Die Unterlagen wurden außerdem auf weitere Vermögenswerte überprüft, das heißt jedes Dokument gesichtet, um feststellen zu können, ob es einen Vermögenswert enthielt. Dies trifft insbesondere auf immaterielle Vermögenswerte, Grundstücke, Finanzanlagen und Lebensversicherungen, offene Forderungen, Gesellschafterdarlehen und Haftungsansprüche zu.
Eine nochmalige Überprüfung erfolgte, als die Buchhaltung aufgearbeitet war und die diesbezüglichen Arbeitsergebnisse vorlagen.
Ohne den erheblichen persönlichen Einsatz der Unterzeichnerin wäre ein Großteil der Vermögenswerte nicht bekannt geworden."
Ein Zuschlag für die schwierige Vermögensermittlung wird hier nicht gesehen. Die Vermögensermittlung hängt mit dem obstruktiven Schuldner zusammen und ist ein Ausfluss hieraus, so dass dies nicht nochmal vergütet werden kann. Davon abgesehen handelt es sich bei der Vermögensermittlung grundsätzlich um eine Regelaufgabe des Verwalters. Aber auch im Hinblick auf die o.g. weiteren Parameter (Größe der Firma etc.) kann hierfür kein Zuschlag gewährt werden.
0 % für ungeordnete Buchhaltung
Die Insolvenzverwalterin beantragte für den o.g. Punkt einen Zuschlag von 20% für folgende Erschwernisse:
"Bereits während der ersten Recherchemaßnahmen ergab sich die Vermutung, dass die Schuldnerin seit ihrer Gründung im Jahr 2018 keine Finanzbuchhaltung erstellt hatte. Diese bestätigte sich nach weiteren Ermittlungen. Es lagen daher keine Auswertungen und keine Buchungslisten vor. Dies wurde offenbar als nicht notwendig erachtet. Vielmehr wurden nur die oben bereits erwähnten Ordner in den Geschäftsräumen vorgefunden, gesichtet, sortiert und schließlich für die Erstellung der Buchhaltung vorbereitet.
Alle Zusammenhänge mussten mühsam anhand der Kontobelege ab 2018 herausgesucht werden. Da hierzu nicht alle Belege vorlagen, erschlossen sich einige Zusammenhänge nicht. Dies führte zu Anfragen an Dritte, die mangels eigenem Interesse nur mäßig mitwirkten.
Trotz der Beauftragung der ms treuhand GmbH verursachte die Aufbereitung, Sortierung und die Zuordnung von Belegen sowie die Erfassung und Erörterung eines Vorgangs einen erheblichen Mehraufwand, zumal diese als Grundlage für weitere Ansprüche dienen sollten."
Für die unzureichende Buchhaltung kann ebenfalls kein Zuschlag gewährt werden, da dies der Regelfall einer Insolventen Firma ist und daher kein Sonderfall. Zudem wurde mit erheblichen Kosten ein Steuerberater beauftragt der die Buchführung übernommen hat, so dass auch aus diesem Grund kein Zuschlag gewährt werden kann. (siehe Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, Z. Auflage, Rn 214 zu § 3 InsVV.
10% Wahrnehmung von Sonderaufgaben
Für die Wahrnehmung von Sonderaufgaben wurde ein Zuschlag von 30% beantragt. Dies lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
"Es wurden Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide erstellt, ohne hierfür einen Prozessanwalt zu beauftragen. Auch die Vollstreckungsmaßnahmen wurden direkt von hier eingeleitet. Insbesondere die Forderungen gegen Herrn Nikolov führten zu umfangreichen Maßnahmen. Gegen ihn wurde eine Forderung von 1.380,00 € geltend gemacht. Am 9. Oktober 2020 wurde ein Mahnbescheid über 1.380,00 € beantragt, gegen den Herr Nikolov - wegen verspäteter Zustellung des Mahnbescheids rechtzeitig - am 9. Dezember 2020 Widerspruch einlegte. Das Verfahren wurde am 6. Januar 2021 an das Amtsgericht Gießen abgegeben. Nach Aufforderung wurde von hier die Klage erstellt und am 15. Januar 2021 eingereicht. Das Amtsgericht Gießen ordnete das schriftliche Vorverfahren an. Am 18. Februar 2021 verwies das Amtsgericht das Verfahren an das Arbeitsgericht Gießen. Dort fand am 4. Mai 2021 ein Gütetermin statt, der persönlich wahrgenommen wurde. Die Tätigkeiten wurden nicht gesondert abgerechnet. Herr Nikolov erschien nicht. In dem Termin wurde festgestellt, dass die Postzustellungsurkunde, die die Zustellung der Ladung an Herrn Nikolov zu diesem Termin belegen sollte, noch nicht zur Gerichtsakte gelangt war. Es wurde daher ein neuer Gütetermin auf den 13. Juli 2021 anberaumt. Auch dieser Termin wurde persönlich wahrgenommen, zu diesem Termin erschien Herr Nikolov nicht, obwohl er - was zwischenzeitlich durch die Postzustellungsurkunden nachgewiesen war - zu beiden Terminen ordnungsgemäß geladen wurde. Es wurde ein Versäumnisurteil beantragt, was antragsgemäß erging.
Nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung und weiteren Recherchen wurde die Zwangsvollstreckung beantragt und sowohl dem Arbeitgeber als auch der Hausbank von Herrn Nikolov ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Die Forderung wurde beglichen. Am 1. Oktober 2021 wurde sodann mitgeteilt, dass sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erledigt hat.
Nach Zusendung einer Gerichtskostenrechnung seitens des Amtsgerichts Gießen mit dem Vermerk, dass das Verfahren nicht betrieben wurde, stellte sich heraus, dass das Verfahren dort zweimal angelegt worden war. Das Verfahren, in dem keine Verweisung an das Arbeitsgericht erfolgt, wurde daher durch Klagerücknahme beendet, damit die Gerichtskosten erstattet werden konnten, was am 21. September 2021 erfolgte.
Am 13. August 2021 meldete sich Herr Nikolov schließlich und war äußerst erbost über die Vollstreckungsmaßnahmen. Am 19. August 2021 ging hier eine Ladung des Arbeitsgerichts Gießen zum Termin am 14. September 2021 ein, in dem über den verfristeten Einspruch des Beklagten und gegebenenfalls über die Hauptsache verhandelt werden sollte. Auch dieser Termin wurde persönlich wahrgenommen, der Beklagte erschien diesmal. Da er zum tatsächlichen Gegenstand des Termins keine wirksamen Einwendungen vorbringen konnte, wurde der Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Dem Beklagten wurden zudem
die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Durch die umfangreichen Maßnahmen der Unterzeichnerin wurde die Forderung gegen Herrn Oliver Nikolov in voller Höhe realisiert.
Auch die Ansprüche gegen Frau Esra Ünlen auf Rückzahlung von Insolvenzgeld mussten vollstreckt werden. Schon die Zustellung erwies sich durch einige Umzüge seitens Frau Ünlen als schwierig. Die Sache war daher schwieriger und aufwendiger als erwartet. Am 16. September 2021 wurde die Zustellung des Mahnbescheids an Frau Esra Ünlen ein drittes Mal beantragt. Da hierzu keine Rückmeldung einging, wurde der Sachstand am 5. November 2021 beim Amtsgericht Hünfeld erfragt. Dieses teilte mit, dass eine weitere Zustellung nicht möglich wäre. Mitte Dezember 2021 wurde daher erneut die Anschrift von Frau Esra Ünlen ermittelt und ein neuer Mahnbescheid beantragt, der nach Zahlung der angefallenen Kosten von 36,00 € am 24. Dezember 2021 zugestellt werden konnte. Auf dieser Grundlage wurde schließlich erfolgreich vollstreckt.
Weitere Vollstreckungsmaßnahmen fanden gegen Frau Adelina Elshani statt, die auf die Zahlungsaufforderungen auch nicht reagierte. Es wurde ein Mahnbescheid und ein Vollstreckungsbescheid beantragt und schließlich die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Auch diese Maßnahmen veranlasste die Unterzeichnerin selbst. Anschließend fanden Vergleichsgespräche statt."
Die Wahrnehmung von den angeblichen Sonderaufgaben ist überwiegend nicht Zuschlagsfähig. Die Beantragung von Mahn- und Vollstreckungsbescheide, einfache Vollstrecksaufträge, allgemein der Forderungseinzug gehören zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters. Zudem wäre auch hier eine Vergleichsberechnung anzustellen (siehe LG Gießen vom 20.12.2016 Az 7 T 489/16).
Lediglich für den Arbeitsgerichtlichen Prozess kann ein Zuschlag gewährt. Dieser wird im Hinblick auf die Vergütung eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht nach RVG bei 10% gesehen. Auf eine Vergleichsberechnung wird verzichtet, da der Vergütungsunterschied lediglich 96,60 EUR beträgt.
25% Tätigkeiten im Arbeitnehmerbereich, Arbeitgeberfunktion
Für die o.g. Tätigkeiten wurde ein Zuschlag von 25% angesetzt. Diese werden für folgende Erschwernisse beantragt:
"Es fielen umfassende Maßnahmen im Arbeitgeberbereich an, die mangels einer mitwirkungsbereiten Geschäftsführung vollständig eigenständig veranlasst wurden.
Die Schuldnerin beschäftigte über 40 Arbeitnehmer. Bei Antragstellung stand nicht fest, ob alle Arbeitsverhältnisse ordnungsgemäß gekündigt worden waren. Daher wurden zunächst fast 15 Kündigungen ausgesprochen, um Masseverbindlichkeiten zu vermeiden. Einige Arbeitnehmer schlossen im Anschluss Aufhebungsvertrag ab.
Außerdem wurden alle über 40 Arbeitnehmer auf die Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld hingewiesen.
Es wurden die Lohnunterlagen zusammengesucht und die noch ausstehenden Lohnabrechnungen ab März 2020 beauftragt, wobei hierfür ein neues Lohnbüro eingeschaltet werden musste, da die bisherigen Lohnbüros eine weitere Zusammenarbeit ablehnten.
Weiterhin musste dafür gesorgt werden, dass die Krankenkassen alle Meldungen erhielten, die Insolvenzgeldbescheinigungen fristgerecht bei der Bundesagentur für Arbeit vorlagen und die angeforderten Arbeitgeberbescheinigungen zur Verfügung gestellt werden konnten.
Weiterhin fand eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 1. Juni 2019 bis 30. Juni 2020 und schließlich noch für Juli 2020 statt. Die Betriebsprüfung erstreckte sich bis Mai 2021. Es ergaben sich Nachforderungen, die geklärt wurden. Die Barmer nahm in diesem Zusammenhang eine Doppelzahlung vor, die erst nach weiteren Gesprächen erkannt und erstattet wurde.
Die Tätigkeiten im Arbeitnehmerbereich wurden mit Verfahrenseröffnung aufgenommen und fanden erst im Sommer 2021, somit nach rund einem Jahr, ihren Abschluss. Allerdings wurden auch im Anschluss noch Bescheinigungen seitens der Arbeitnehmer angefordert und erstellt.
Für die angefallenen Tätigkeiten gewähren sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur diverse Zuschläge. Die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen ist dann nicht mit der Regelvergütung abgegolten, wenn sie den Verwalter erheblich in Anspruch nimmt (AG Bochum, Beschluss vom 17.08.2001 - 80 IN 249/99). Dieser arbeitsrechtliche Bereich stellt zwischenzeitlich einen Großteil der vom Insolvenzverwalter zu erbringenden Tätigkeiten im Rahmen einer Unternehmensabwicklung dar. In diesem Bereich haben sich erhebliche arbeitsintensive Pflichten des Insolvenzverwalters entwickelt, die regelmäßig qualifizierte Mitarbeiter des Verwalters erfordern und dementsprechend sich als kostenintensiv darstellen. Hinzu kommen gerade im Bereich der Insolvenz durch das Insolvenzgeld und besondere Kündigungsvorschriften noch zusätzliche insolvenzspezifische Arbeiten. Daher wurde bereits bei der Definition des Normalverfahrens das Vorhandensein von weniger als 20 Arbeitnehmern als ausreichend angenommen, so dass bei Überschreiten dieser Anzahl grundsätzlich ein Zuschlag zu gewähren ist (vgl. BK-InsO/Blersch, InsVV, § 3 Rn. 19). Allerdings ist auch bei einer kürzeren Zeit und einer geringeren Anzahl von Arbeitnehmern ein Zuschlag dann begründet, wenn der Insolvenzverwalter die umfangreiche über das normale Maß hinausgehende Arbeitsbelastung darlegt und nachweist (Lorenz/Klanke: InsVV - GKK - RVG, 2. Auflage 2014, § 3 InsVV Rn. 29, 30). Für die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen wird ein Zuschlag um den Faktor 0,05 bis 0,25 angenommen; vgl. LG Leipzig, Beschl. v. 27.09.1999, Az: 12 T 1192/99; LG Cottbus, Beschl. v. 02.09.2009, Az: 7 T 422/05."
Für die o.g. Tätigkeiten kann ein Zuschlag in beantragter Höhe gewährt werden, da es sich um Sondertätigkeiten der Insolvenzverwalterin handelt, die nicht von der Regelvergütung abgegolten werden. Auch die die Höhe ist angemessen im Hinblick auf den Umfang der erbrachten Tätigkeiten.
0% für Verfahrensdauer
Abschließend beantragte die Insolvenzverwalterin einen Zuschlag von 30% für die lange Verfahrensdauer. Dieser wird wie folgt begründet:
"In der Regel wird dieser Zuschlag gewährt, wenn das Verfahren die Dauer von zwei Jahren überschreitet. So wird für jedes weitere Jahr ein Zuschlag von 10 % als möglich angesehen (u. a. Wimmer in: Frankfurter Kommentar zum Insolvenzrecht, 8. Auflage 2015, § 3 InsVV Rn. 79; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage 2007, § 3 Rn. 78; Lorenz/Klanke: InsVV - GKK - RVG, 2. Auflage 2014, § 3 Rn. 35).
Entscheidend sind jedoch besondere Gründe. Eine lange Dauer des Verfahrens rechtfertigt für sich allein keinen gesonderten Zuschlag zur Vergütung des Insolvenzverwalters. Zu bewerten ist vielmehr die während der Dauer des Verfahrens erbrachte Tätigkeit. Weist diese einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit auf, wie dies in überlangen Verfahren oft der Fall sein wird, kann dafür ein Zuschlag gewährt werden (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13).
Das Verfahren wurde am 1. Juli 2020 - somit vor rund fünf Jahren - eröffnet. Nach dem 1. Juli 2022 wurden Verhandlungen mit Frau Adelina Elshani geführt, die erst Anfang 2023 ihren Abschluss fanden. Weiterhin wurde die Ratenzahlung von Herrn Dahim Elshani bis vor kurzem überwacht. Mehrere Anfragen von Gläubigern mussten beantwortet werden und es waren weitere Bescheinigungen zu versenden.
Die Jahressteuern für 2020, 2021, 2022 und 2023 wurden abschließend bearbeitet und Rückfragen des Finanzamts geklärt."
Für die lange Verfahrensdauer kann grundsätzlich ebenfalls kein Zuschlag gewährt werden, da dies Ausfluss aus anderen Tätigkeiten sind die gesondert Vergütet werden bzw. Masse generiert wurde die zur Erhöhung der Berechnungsmasse führt. (siehe Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, Z. Auflage, Rn 236 zu § 3 InsVV).
In der Gesamtschau kann, unter leichter Anhebung des rechnerischen Zuschlags, ein Zuschlag von 65% gewährt. Dieser ist im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens ausreichend und angemessen und bewegt sich am oberen Rand des für ein solches Verfahren zu gewährenden Zuschlags.
Auch im Hinblick auf die generierten Masse und der überschaubaren Anzahl an Gläubigern und Buchungsvorgängen ist der o.g. Zuschlag absolut angemessen. Der beantragte Zuschlag von 170 % ist nicht zu rechtfertigen.
Mithin wird also insgesamt die Regelvergütung nach § 3 InsVV um 65 % erhöht.
Die Regelvergütung zuzüglich einer Erhöhung von 65 % ergibt eine Gesamtvergütung in Höhe von xxx EUR
Auslagen, § 8 InsVV:
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 30 % der Regelvergütung betragen.
Das Verfahren hat insgesamt 6 angefangene Jahre angedauert. Es können somit 30% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um den zuvor geschilderten Maximalbetrag. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt xxx EUR.
Neben der Auslagenpauschale wurde zusätzlich die Festsetzung der Kosten für den Sach- und Personalaufwand beantragt, die der Insolvenzverwalterin aufgrund der vom Gericht angeordneten Übertragung des Zustellungswesens entstanden sind. Laut dem Beschluss des BGH vom 21.03.2013 (IX ZB 209/10) ist der Insolvenzverwalterin der zusätzliche Sach- und Personalaufwand, der infolge der Übertragung des Zustellungswesens entstanden ist, zu ersetzen. Dabei ist ein angemessener Betrag pro erfolgte Zustellung als Zuschlag festzusetzen. Dieser tatsächliche Aufwand kann geschätzt werden. Der BGH führt in Rn. 22 unter Bezugnahme auf den weiteren Beschluss des BGH vom 19.01.2012 (IX ZB 25/11) und unter Bezugnahme auf Dr. Graeber in der ZInsO 2007, 204 f. aus, dass der Sach- und Personalaufwand 2,80 EUR pro Zustellung betragen kann. Die Insolvenzverwalterin hat 2,80 EUR pro Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an 94 Gläubiger geltend gemacht. Dem Antrag ist aufgrund der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH stattzugeben. Es werden daher zusätzlich xxx EUR aufgrund der Übertragung des Zustellungswesens festgesetzt.
Umsatzsteuer, § 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 24.09.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 28/20 :
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Jobsmedi Personal UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 18, 35614 Aßlar (AG Gießen , HRB 9700),
vertreten durch:
Dafina Elshani, Pfarrgarten 5, 35390 Gießen, (Geschäftsführerin),
ist am 23.06.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben w…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 28/20 :
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Jobsmedi Personal UG (haftungsbeschränkt), Berliner Straße 18, 35614 Aßlar (AG Gießen , HRB 9700),
vertreten durch:
Dafina Elshani, Pfarrgarten 5, 35390 Gießen, (Geschäftsführerin),
ist am 23.06.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden.
Die Schlussverteilung wurde vollzogen.
Amtsgericht Gießen, 23.06.2026
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