Herstellung und Vertrieb von Feinkartonagen, Rohkartonagen, Verpackungsmittel aus Papier und Karton, Herstellung und Vertrieb von buchbinderischen Erzeugnissen, Erbringung von Leistungen der buchbinderischen Verarbeitung und Einbringung von sämtlichen Dienstleistungen der grafischen Branche
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Leipzig hat am 03.08.2026 über den Antrag der Seidel Verpackungen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Eilenberger und Andre Leutbecher, ein Insolvenzverfahren eröffnet. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wurde gleichzeitig die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner bestellt. Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin verfügen. Diese hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern. Es gelten Einschränkungen für Drittschuldner sowie Regelungen zur Zwangsvollstreckung. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seidel Verpackungen GmbH ist am 01.09.2026 um 12:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor war am 03.08.2026 die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erfolgt, wobei Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Mit der Verfahrenseröffnung ist sie auch…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seidel Verpackungen GmbH ist am 01.09.2026 um 12:00 Uhr eröffnet worden. Zuvor war am 03.08.2026 die Anordnung vorläufiger Maßnahmen erfolgt, wobei Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Mit der Verfahrenseröffnung ist sie auch zur endgültigen Insolvenzverwalterin bestellt worden und hat die Zustellungen gemäß § 30 Abs. 2 InsO zu übernehmen. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 16.10.2026 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Ein gemeinsamer Termin für den Berichtstermin, die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sowie die Prüfung der angemeldeten Forderungen ist auf den 12.11.2026 um 10:00 Uhr angesetzt. Später hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 04.09.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, sodass das Verfahren mit der Maßgabe fortgeführt wird, dass Massekosten und Masseschulden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden. Massegläubiger müssen ihre Ansprüche bei der Insolvenzverwalterin geltend machen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 402 IN 1576/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Seidel Verpackungen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Eilenberger und Andre Leutbecher, Weststraße 9, 04425 Taucha
Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 5085
- Schuldnerin -
Verfahrensb…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 402 IN 1576/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Seidel Verpackungen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Eilenberger und Andre Leutbecher, Weststraße 9, 04425 Taucha
Registergericht: Amtsgericht Leipzig Register-Nr.: HRB 5085
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Roth, Curator AG, Weißestraße 3, 04299 Leipzig
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
ergeht am 03.08.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 03.08.2026 um 16:15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin
Dr. Susanne Berner
Floßplatz 31
04107 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 241676 0
Telefax: 0341 241676 29
Email geschäftlich: info@berner-rechtsanwaelte.de
Website: www.berner-rechtsanwaelte.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Sie ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihr für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn diese stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung ihrer Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 402 IN 1576/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seidel Verpackungen GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 5085
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Eilenberger
vertreten durch den Geschäftsführer Andre Leutbecher
ergeht am 01…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 402 IN 1576/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seidel Verpackungen GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 5085
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Eilenberger
vertreten durch den Geschäftsführer Andre Leutbecher
ergeht am 01.09.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.09.2026 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin
Dr. Susanne Berner
Floßplatz 31
04107 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 241676 0
Telefax: 0341 241676 29
Email geschäftlich: info@berner-rechtsanwaelte.de
Website: www.berner-rechtsanwaelte.de
bestellt.
3. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich zweifach bis zum 16.10.2026 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Insolvenzverwalterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin leisten.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung der bisherigen oder die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Donnerstag, 12.11.2026
10:00 Uhr
Sitzungssaal 056, EG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 402 IN 1576/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seidel Verpackungen GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 5085
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Eilenberger
vertreten durch den Geschäftsführer Andre Leutbecher
- hat die In…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 402 IN 1576/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seidel Verpackungen GmbH, Weststraße 9, 04425 Taucha, Amtsgericht Leipzig , HRB 5085
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Eilenberger
vertreten durch den Geschäftsführer Andre Leutbecher
- hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 04.09.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Es hat sich ergeben, dass das schuldnerische Vermögen zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreichen wird.
Massekosten und Masseschulden werden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Massegläubiger gegen die Insolvenzverwalterin aus bereits erwirkten Titeln sind gemäß § 210 InsO unzulässig.
Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Insolvenzverwalterin
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Floßplatz 31, 04107 Leipzig, Website: www.berner-rechtsanwaelte.de, Email geschäftlich: info@berner-rechtsanwaelte.de, Telefon geschäftlich: 0341 241676 0, Telefax: 0341 241676 29
schriftlich geltend zu machen.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.