Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
S.G.B.D. - Strom & Gasberatung Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRB 30870
EUID
DEH1101.HRB30870
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
520 IN 25/17
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Antje Peters
Adresse
Bornmoor 3, 28876 Oyten
Termine & Fristen
Aufhebung
21.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.G.B.D. - Strom & Gasberatung Deutschland GmbH ist aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 21.05.2026 kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung; bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt sie zwei Tage nach der Veröffentlichung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
520 IN 25/17: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.G.B.D. - Strom & Gasberatung Deutschland GmbH, Otto-Lilienthal-Str. 20, 28199 Bremen (AG Bremen, HRB 30870), vertr. d.: Antje Peters, Bornmoor 3, 28876 Oyten, (Geschäftsführerin), wird aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung…
520 IN 25/17: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.G.B.D. - Strom & Gasberatung Deutschland GmbH, Otto-Lilienthal-Str. 20, 28199 Bremen (AG Bremen, HRB 30870), vertr. d.: Antje Peters, Bornmoor 3, 28876 Oyten, (Geschäftsführerin), wird aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 21.05.2026
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