Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Siebachmeier Umzugs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Konrad-Adenauer-Str. 46, 90522 Oberasbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRB 16492
EUID
DED3304V.HRB16492
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 269/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
vorläufiger Insolvenzverwalter
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Antrag vorläufiger Insolvenzverwalter
14.11.2024
Bekanntmachung der Festsetzung
10.01.2025
Gegenstand des Unternehmens
Umzüge und Kleintransporte mit Fahrzeugen unter und über 3,5 t zul. Gesamtgewicht, Umzugsmanagement und Umzugsplanung sowie Logistikdienstleistungen wie Einlagerungen und Personalberatung, Vermietung von Fahrzeugen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Siebachmeier Umzugs GmbH ist im Stadium der vorläufigen Verwaltung. Das Registergericht Fürth hat die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 14.11.2024. Ausgehend von einem Vermögenswert von 98.259,83 EUR wurde die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV berechnet. Es wurden Besonderheiten der Geschäftsführung anerkannt, da Mehraufwand für die Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten und die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung entstanden sind. Die Auslagen wurden als Pauschale festgesetzt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung bzw. öffentlicher Bekanntmachung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Fürth eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 269/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Siebachmeier Umzugs GmbH, Konrad-Adenauer-Str…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 269/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Siebachmeier Umzugs GmbH, Konrad-Adenauer-Straße 46, 90522 Oberasbach, vertreten durch den Geschäftsführer Mohr Dominik Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 16492
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt auf x EUR.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 14.11.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 98.259,83 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) x EUR (Regelvergütung). Er vorläufige Insolvenzverwalter erhält hiervon 25%. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von x%.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren zu vergütenden Mehraufwand für die Betriebsfortführung während der Dauer der vorläufigen Verwaltung, Arbeitnehmerangelegenheiten und für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 10.01.2025
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