Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SIGNIA GmbH Full-Service-Agentur für kreative Werbemittel
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Holzweg 26, 65830 Kriftel
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 87966
EUID
DEM1201.HRB87966
Insolvenzgericht
Gericht
Insolvenzgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 719/21 S-11-7
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
31.03.2025
Widerspruchsfrist
14.04.2025
Verteilungsverzeichnis Einsichtnahme
12.11.2025
Einspruchsfrist Schlussverteilung
05.01.2026
Aufhebung
04.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Import und Großhandel von Werbemitteln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der SIGNIA GmbH, Full-Service-Agentur für kreative Werbemittel, ist die Verwertung der Insolvenzmasse beendet. Der Insolvenzverwalterin wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen belaufen sich auf 369.947,81 €, bei einem vorhandenen Massebestand von 29.846,26 €. Gläubiger können bis zum 05.01.2026 schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main einreichen sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände stellen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIGNIA GmbH ist eröffnet. Die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen belaufen sich auf € 369.947,81, während ein Massebestand von € 29.846,26 vorhanden ist. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Schlussverteilung; der Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet. Die Z…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIGNIA GmbH ist eröffnet. Die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen belaufen sich auf € 369.947,81, während ein Massebestand von € 29.846,26 vorhanden ist. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Schlussverteilung; der Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist vom Insolvenzgericht erteilt worden. Ein Verteilungsverzeichnis sowie der Schlussbericht und die Schlussrechnung sind bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main niedergelegt. Gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung können Gläubiger bis zum 05.01.2026 schriftliche Einwendungen erheben. Zudem wurden für die vorläufige Insolvenzverwalterin sowie die endgültige Insolvenzverwalterin Vergütungen und Auslagen festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurde angeordnet, wobei Widerspruch bis zum 14.04.2025 möglich war.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIGNIA GmbH ist eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet und geprüft. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet, und die Schlussverteilung wurde durch das Insolvenzgericht Frankfurt am Main genehmigt. Das Verfahren ist aufgehoben worden, nachdem di…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIGNIA GmbH ist eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen angemeldet und geprüft. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet, und die Schlussverteilung wurde durch das Insolvenzgericht Frankfurt am Main genehmigt. Das Verfahren ist aufgehoben worden, nachdem die Schlussverteilung vollzogen war.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az. beim AG Frankfurt am Main: 810 IN 719/21 S-11-7
In dem Insolvenzverfahren SIGNIA GmbH, Am Holzweg 26, 65830 Kriftel, betragen die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen € 369.947,81. Es ist ein Massebestand von € 29.846,26 vorhanden. Hiervon sind noch später bekanntwerdende Masseverbindlichkeiten, Gerichtskoste…
Az. beim AG Frankfurt am Main: 810 IN 719/21 S-11-7
In dem Insolvenzverfahren SIGNIA GmbH, Am Holzweg 26, 65830 Kriftel, betragen die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen € 369.947,81. Es ist ein Massebestand von € 29.846,26 vorhanden. Hiervon sind noch später bekanntwerdende Masseverbindlichkeiten, Gerichtskosten sowie die Vergütung der Insolvenzverwalterin zu berücksichtigen. Das Verteilungsverzeichnis ist bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Insolvenzgericht - Frankfurt am Main zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Frankfurt am Main, den 12.11.2025 (Insolvenzgericht Frankfurt am Main)
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 719/21 S-11-7 In dem Insolvenzverfahren SIGNIA GmbH Full-Service-Agentur für kreative Werbemittel, Am Holzweg 26, 65830 Kriftel (AG Frankfurt am Main, HRB 87966), vertreten durch: 1. Kai Oliver Reusch, Hattersheim, (Geschäftsführer), 2. Janot Friedl, Mainz, (Geschäftsführer), 3. Stefan Schmelz, Kriftel, (Geschäf…
810 IN 719/21 S-11-7 In dem Insolvenzverfahren SIGNIA GmbH Full-Service-Agentur für kreative Werbemittel, Am Holzweg 26, 65830 Kriftel (AG Frankfurt am Main, HRB 87966), vertreten durch: 1. Kai Oliver Reusch, Hattersheim, (Geschäftsführer), 2. Janot Friedl, Mainz, (Geschäftsführer), 3. Stefan Schmelz, Kriftel, (Geschäftsführer), wurde der Insolvenzverwalterin für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 05.01.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 07.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 719/21 S-11-7 In dem Insolvenzverfahren SIGNIA GmbH Full-Service-Agentur für kreative Werbemittel, Am Holzweg 26, 65830 Kriftel (AG Frankfurt am Main, HRB 87966), vertreten durch: 1. Kai Oliver Reusch, Hattersheim, (Geschäftsführer), 2. Janot Friedl, Mainz, (Geschäftsführer), 3. Stefan Schmelz, Kriftel, (Geschäf…
810 IN 719/21 S-11-7 In dem Insolvenzverfahren SIGNIA GmbH Full-Service-Agentur für kreative Werbemittel, Am Holzweg 26, 65830 Kriftel (AG Frankfurt am Main, HRB 87966), vertreten durch: 1. Kai Oliver Reusch, Hattersheim, (Geschäftsführer), 2. Janot Friedl, Mainz, (Geschäftsführer), 3. Stefan Schmelz, Kriftel, (Geschäftsführer), werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 19.582,66 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin allerdings nur ein Bruchteil zu, der regelmäßig 1/4 beträgt und in diesem Verfahren als angemessen und ausreichend anzusehen ist.Antragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 07.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 719/21 S-11-7: In dem Insolvenzverfahren SIGNIA GmbH Full-Service-Agentur für kreative Werbemittel, Am Holzweg 26, 65830 Kriftel (AG Frankfurt am Main, HRB 87966), vertr. d.: 1. Kai Oliver Reusch, Hattersheim, (Geschäftsführer), 2. Janot Friedl, Mainz, (Geschäftsführer), 3. Stefan Schmelz, Kriftel, (Geschäftsfüh…
810 IN 719/21 S-11-7: In dem Insolvenzverfahren SIGNIA GmbH Full-Service-Agentur für kreative Werbemittel, Am Holzweg 26, 65830 Kriftel (AG Frankfurt am Main, HRB 87966), vertr. d.: 1. Kai Oliver Reusch, Hattersheim, (Geschäftsführer), 2. Janot Friedl, Mainz, (Geschäftsführer), 3. Stefan Schmelz, Kriftel, (Geschäftsführer), wurden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Zustellungsauslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 50.381,45 erhält die Insolvenzverwalterin unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main, den 07.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 719/21 S-11-7 - In dem Insolvenzverfahren SIGNIA GmbH Full-Service-Agentur für kreative Werbemittel, Am Holzweg 26, 65830 Kriftel (AG Frankfurt am Main, HRB 87966), vertreten durch: 1. Kai Oliver Reusch, Hattersheim, (Geschäftsführer), 2. Janot Friedl, Mainz, (Geschäftsführer), 3. Stefan Schmelz, Kriftel, (Gesch…
810 IN 719/21 S-11-7 - In dem Insolvenzverfahren SIGNIA GmbH Full-Service-Agentur für kreative Werbemittel, Am Holzweg 26, 65830 Kriftel (AG Frankfurt am Main, HRB 87966), vertreten durch: 1. Kai Oliver Reusch, Hattersheim, (Geschäftsführer), 2. Janot Friedl, Mainz, (Geschäftsführer), 3. Stefan Schmelz, Kriftel, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 31.03.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 14.04.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 20.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 719/21 S-11-7 Das Insolvenzverfahren SIGNIA GmbH Full-Service-Agentur für kreative Werbemittel, Am Holzweg 26, 65830 Kriftel (AG Frankfurt am Main, HRB 87966),
vertreten durch:
1. Kai Oliver Reusch, Lindenstraße 44, 65795 Hattersheim, (Geschäftsführer),
2. Janot Friedl, Am Hemel 4, 55124 Mainz, (Geschäftsführer)…
810 IN 719/21 S-11-7 Das Insolvenzverfahren SIGNIA GmbH Full-Service-Agentur für kreative Werbemittel, Am Holzweg 26, 65830 Kriftel (AG Frankfurt am Main, HRB 87966),
vertreten durch:
1. Kai Oliver Reusch, Lindenstraße 44, 65795 Hattersheim, (Geschäftsführer),
2. Janot Friedl, Am Hemel 4, 55124 Mainz, (Geschäftsführer),
3. Stefan Schmelz, Bahnhofstraße 18, 65830 Kriftel, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 04.09.2026
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