Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Simo-Trial GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Herzogstr. 127, 44809 Bochum
Handelsregister
Amtsgericht Bochum HRA 6594
EUID
DER2201.HRA6594
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 494/23
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dorothee Madsen
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Adresse
Meinolphusstr. 10, 44789 Bochum
Termine & Fristen
Fristende Stellungnahme
02.09.2024
Prüfungstermin
22.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Simo-Trial GmbH & Co. KG ist anhängig. Im ersten Teil der Bekanntmachung vom 12.07.2024 wird der Schlusstermin für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 02.09.2024 Stellung zur Schlussrechnung und zum Vergütungsantrag der Verwalterin zu nehmen. Die Unterlagen liegen zur Einsicht aus. Im zweiten Teil der Bekanntmachung vom 28.05.2026 wird die Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren angekündigt. Der Prüfungsstichtag, der einem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 22.06.2026. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsicht aus. Gegen den Beschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Simo-Trial GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 80 IN 494/23 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 6594 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird sie durch die persönlich haftende Gesellschafterin S-T Verw…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Simo-Trial GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 80 IN 494/23 anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 6594 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird sie durch die persönlich haftende Gesellschafterin S-T Verwaltungs GmbH, welche durch ihren Geschäftsführer Herrn Hans Christian Weyland vertreten wird. Zunächst wurde eine vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dorothee Madsen, bestellt, deren Tätigkeit vom 26.06.2023 bis zum 01.08.2023 dauerte. Über die Vergütung und Auslagen dieser vorläufigen Verwalterin wurde am 05.09.2024 ein Beschluss gefasst. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden nachträglich angemeldete Forderungen geprüft. Der Prüfungsstichtag für diese Forderungen war der 22.06.2026, an dem schriftliche Widersprüche gegen die zu prüfenden Forderungen bei Gericht eingehen mussten. Schließlich wurde ein Schlusstermin für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung festgesetzt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 02.09.2024 im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung und zum Vergütungsantrag der Verwalterin Stellung zu nehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 494/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 6594 eingetragenen Simo-Trial GmbH & Co. KG, Herzogstr. 127, 44809 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin S-T Verwaltungs GmbH, Herzogs…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 494/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 6594 eingetragenen Simo-Trial GmbH & Co. KG, Herzogstr. 127, 44809 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin S-T Verwaltungs GmbH, Herzogstr. 127, 44809 Bochum, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans Christian Weyland, Am Schellenberg 2, 45527 Hattingen,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frank Imberger, Huestr. 34, 44787 Bochum
Die Durchführung des Schlusstermins für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
02.09.2024
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
Schlussrechnung und Vergütungsantrag der Verwalterin für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung nebst allen Anlagen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.25 aus.
80 IN 494/23
Amtsgericht Bochum, 12.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 494/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 6594 eingetragenen Simo-Trial GmbH & Co. KG, Herzogstr. 127, 44809 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgeri…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 494/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 6594 eingetragenen Simo-Trial GmbH & Co. KG, Herzogstr. 127, 44809 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 13165 eingetragene S-T Verwaltungs GmbH, Herzogstr. 127, 44809 Bochum, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans Christian Weyland, Am Schellenberg 2, 45527 Hattingen,
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 22.06.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.29 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 494/23
Amtsgericht Bochum, 28.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 494/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 6594 eingetragenen Simo-Trial GmbH & Co. KG, Herzogstr. 127, 44809 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin S-T Verwaltungs GmbH, Herzogs…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 494/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA 6594 eingetragenen Simo-Trial GmbH & Co. KG, Herzogstr. 127, 44809 Bochum, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin S-T Verwaltungs GmbH, Herzogstr. 127, 44809 Bochum, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans Christian Weyland, Am Schellenberg 2, 45527 Hattingen,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frank Imberger, Huestr. 34, 44787 Bochum
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dorothee Madsen, Meinolphusstr. 10, 44789 Bochum wie folgt festgesetzt:
Vergütung x
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x
Zwischensumme x
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x x
Endbetrag x
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 26.06.2023 bis zum 01.08.2023 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens x betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 292.335,62 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnachx. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von x zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt x Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 45 % des 1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von x gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.07.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.25 eingesehen werden.
80 IN 494/23
Amtsgericht Bochum, 05.09.2024
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