Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Singer-Reisen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Semmelstraße 17, 97070 Würzburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Würzburg HRB 1834
EUID
DED4708V.HRB1834
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 74/20
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Eröffnung
01.06.2020
Forderungsanmeldefrist
09.08.2024
Schlusstermin
07.03.2025
Gegenstand des Unternehmens
ist die Zusammenstellung und Durchführung von Gruppenreisen aller Art, Studien- und Kulturreisen, sowie Busanmietung und Busvermietung. (Reiseveranstaltung) und die Reisevermittlung. Die Gesellschaft darf die Geschäftsführung einer GmbH & Co. KG übernehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Singer-Reisen GmbH ist am 01.06.2020 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler ist bestellt. Im Verfahren sind Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 84.246,57 € festgestellt worden. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, bis einschließlich 17.06.2024 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und die beantragte Vergütungsfestsetzung schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Schlussanhörung erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO und ersetzt den Schlusstermin. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt; die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Bei der Festsetzung der Vergütung war von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 165.919,83 EUR auszugehen. Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 09.08.2024 beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Singer-Reisen GmbH ist am 01.06.2020 eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen gemäß § 38 InsO sowie nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO festgestellt. Die Gläubiger wurde…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Singer-Reisen GmbH ist am 01.06.2020 eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verlauf des Verfahrens wurden Forderungen gemäß § 38 InsO sowie nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO festgestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen bis zum 09.08.2024 anzumelden. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Es sind mehrere Schlussverteilungen angekündigt bzw. durchgeführt worden. Zuerst war eine Schlussverteilung mit verfügbaren Mitteln in Höhe von 79.890,64 € unter Berücksichtigung von 84.246,57 € festgestellten Forderungen gemäß § 38 InsO geplant. Später wurde eine weitere Schlussverteilung mit verfügbaren Mitteln in Höhe von 91.415,76 € angekündigt, wobei zusätzlich nachrangige Forderungen in Höhe von 4.018,11 € (Rangklasse 1) und 2.617,42 € (Rangklasse 2) berücksichtigt werden sollen. Ein Schlusstermin im schriftlichen Verfahren war bis zum 07.03.2025 zur Erhebung von Einwendungen angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 74/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Singer-Reisen GmbH, Semmelstraße 17, 97070 Würzburg
soll die Schlussverteilung stattfinden. Verfügbar sind 79.890,64 € abzgl. noch anfallender Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind 84.246,57 € festgestellte Forderungen gemäß § 38 InsO. Das Verzeichnis d…
IN 74/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Singer-Reisen GmbH, Semmelstraße 17, 97070 Würzburg
soll die Schlussverteilung stattfinden. Verfügbar sind 79.890,64 € abzgl. noch anfallender Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind 84.246,57 € festgestellte Forderungen gemäß § 38 InsO. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Gläubiger liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Würzburg - Insolvenzgericht -, Ottostraße 5, 97070 Würzburg, zur Einsicht der Beteiligten aus.
mitgeteilt durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler alsl Insolvenzverwalter
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 08.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 74/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Singer-Reisen GmbH, Semmelstraße 17, 97070 Würzburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Singer Angelika
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1834
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einsc…
IN 74/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Singer-Reisen GmbH, Semmelstraße 17, 97070 Würzburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Singer Angelika
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1834
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Anhörung zu dem Antrag d. Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Vergütung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 17.06.2024
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Einwendungen gegen die beantragte Vergütungsfestsetzung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Würzburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und der Vergütungsantrag eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 06.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 74/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Singer-Reisen GmbH, Semmelstraße 17, 97070 Würzburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Singer Angelika
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1834
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenz…
IN 74/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Singer-Reisen GmbH, Semmelstraße 17, 97070 Würzburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Singer Angelika
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1834
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler, Hofstraße 3, 97070 Würzburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.06.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 165.919,83 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellungen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 05.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 74/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Singer-Reisen GmbH, Semmelstraße 17, 97070 Würzburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Singer Angelika
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1834
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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In dem am 01.06.2020 eröffneten Insolvenzverfah…
IN 74/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Singer-Reisen GmbH, Semmelstraße 17, 97070 Würzburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Singer Angelika
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1834
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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In dem am 01.06.2020 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 09.08.2024 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler
Hofstraße 3, 97070 Würzburg
Telefon: +49 (931) 45 20 29 50
Telefax: +49 (931) 45 20 29 99
Email: wuerzburg@bendel-insolvenz.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 05.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 74/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Singer-Reisen GmbH, Semmelstraße 17, 97070 Würzburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Singer Angelika
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1834
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einsc…
IN 74/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Singer-Reisen GmbH, Semmelstraße 17, 97070 Würzburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Singer Angelika
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1834
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.03.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Würzburg
Ottostr. 5
97070 Würzburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 24.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 74/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Singer-Reisen GmbH, Semmelstraße 17, 97070 Würzburg
soll die Schlussverteilung stattfinden. Verfügbar sind 91.415,76 € abzgl. noch anfallender Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind 86.379,71 € festgestellte Forderungen gemäß § 38 InsO. Des Weiteren best…
IN 74/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Singer-Reisen GmbH, Semmelstraße 17, 97070 Würzburg
soll die Schlussverteilung stattfinden. Verfügbar sind 91.415,76 € abzgl. noch anfallender Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind 86.379,71 € festgestellte Forderungen gemäß § 38 InsO. Des Weiteren bestehen festgestellte Forderungen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Höhe von 4.018,11 € sowie festgestellte Forderungen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Höhe von 2.617,42 €. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Gläubiger liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Würzburg - Insolvenzgericht -, Ottostraße 5, 97070 Würzburg, zur Einsicht der Beteiligten aus.
mitgeteilt durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler als Insolvenzverwalter
Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 28.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 74/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Singer-Reisen GmbH, Semmelstraße 17, 97070 Würzburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Singer Angelika
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1834
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 26.09.2024 nachträglich angemeldeten …
IN 74/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Singer-Reisen GmbH, Semmelstraße 17, 97070 Würzburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Singer Angelika
Registergericht: Amtsgericht Würzburg Registergericht Register-Nr.: HRB 1834
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 26.09.2024 nachträglich angemeldeten nachrangigen Insolvenzforderungen (§ 39 InsO) Tabellenblattnummer §39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO Nr. 1-7, § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO Nr. 1-3, §39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO Nr. 1-2 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.11.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Würzburg - Insolvenzgericht - 16.10.2024
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