Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SIRIUS GmbH Consulting & Dienstleistungen
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Wertinger Straße 100, 86156 Augsburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRB 24797
EUID
DED2102V.HRB24797
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 516/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Georg Stemshorn
Adresse
Provinostraße 52, 86153 Augsburg
Termine & Fristen
Frist zur Einwendungserhebung
10.12.2024
Schlusstermin
23.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Verwaltung eigenen Vermögens, sowie gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Verträgen oder der gewerbsmäßige Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen (§ 34 c GewO) und An- und Verkauf von Immobilien sowie Ausübung und Durchführung von Haus-, Miet- und Gewerbeverwaltungen. Des Weiteren Glas- und Fassadenreinigung sowie die Innen- und Außenreinigung von Gebäuden, deren Bau-, Unterhalts-, Grund- und Teppichreinigung, Garagenreinigung, Industrie- und Maschinenreinigung sowie Qualitätssicherung; Hausmeisterservice; infrastrukturelle Dienste, wie z. B. Waren- und Logistikdienste, Veranstaltungsdienste, Wäscheservice, Kaffee-, Tee- und Küchenservice, Konferenzmanagement, Abfallmanagement, Umzugsmanagement, Versorgung; technische Dienste: z. B. Kontrolle und Betreuung gebäudetechnischer Einrichtungen, Kleinreparaturen, Abluftreinigung, Lüftungsanlagenreinigung; Sicherheitsdienste wie z. B. Objektschutz, Empfangsdienste, Schließdienste, Kurierdienste, Geldbotendienste, Veranstaltungsdienste, Parkplatz- und Geländeüberwachung; Hygienemanagement wie z. B. Sanitärgrundreinigung, Hygieneartikelmanagement, Duftsystemmanagement, Desinfektionen, Schädlingsbekämpfung, Hygienebehälterreinigung, Spendersystemreinigung, Schmutzfangmattenservice, Hygienekonzepte (z. B. HACCP).
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIRIUS GmbH Consulting & Dienstleistungen ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben. Der Insolvenzbeschlag bleibt für von der Geschäftsführerin Karola Stehl noch zu zahlende Beträge aus gegen sie geltend gemachten Organhaftungsansprüchen gemäß § 64 GmbHG aufrechterhalten. Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO). Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Georg Stemshorn beauftragt. Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde sowie Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIRIUS GmbH Consulting & Dienstleistungen ist beim Amtsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen 2 IN 516/18 anhängig. Der Insolvenzverwalter Georg Stemshorn hat die Schlussrechnung vorgelegt und die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren beantragt. Die Bet…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIRIUS GmbH Consulting & Dienstleistungen ist beim Amtsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen 2 IN 516/18 anhängig. Der Insolvenzverwalter Georg Stemshorn hat die Schlussrechnung vorgelegt und die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 10.12.2024 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben. Mit Zustimmung des Gerichts wurde die Schlussverteilung angeordnet; dabei standen Forderungen in Höhe von 106.522,32 € einer Masse von 94.081,33 € gegenüber. Nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Der Insolvenzbeschlag bleibt für noch zu zahlende Beträge aus Organhaftungsansprüchen gegen die Geschäftsführerin Karola Stehl gemäß § 64 GmbHG aufrechterhalten. Gleichzeitig wurde eine Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge angeordnet, mit der der Insolvenzverwalter beauftragt ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 516/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIRIUS GmbH Consulting & Dienstleistungen, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wertinger Straße 100, 86156 Augsburg
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 24797
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Fröli…
2 IN 516/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIRIUS GmbH Consulting & Dienstleistungen, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wertinger Straße 100, 86156 Augsburg
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 24797
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Frölichstraße 18, 86150 Augsburg, Gz.: 11-527/18
Zustellungsbevollmächtigte:
Stehl Karola
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für die
von der Geschäftsführerin Karola Stehl noch zu zahlenden Beträge aus den gegen Sie geltend gemachten Organhaftungsansprüchen gem. § 64 GmbHG
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Georg Stemshorn beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 23.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 516/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIRIUS GmbH Consulting & Dienstleistungen, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wertinger Straße 100, 86156 Augsburg
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 24797
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Fröli…
2 IN 516/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIRIUS GmbH Consulting & Dienstleistungen, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wertinger Straße 100, 86156 Augsburg
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 24797
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Frölichstraße 18, 86150 Augsburg, Gz.: 11-527/18
Zustellungsbevollmächtigte:
Stehl Karola
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Georg Stemshorn, Provinostraße 52, 86153 Augsburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 13.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 212.904,11 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 65 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 13.11.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 65 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 10.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 516/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIRIUS GmbH Consulting & Dienstleistungen, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wertinger Straße 100, 86156 Augsburg
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 24797
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Fröli…
2 IN 516/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SIRIUS GmbH Consulting & Dienstleistungen, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wertinger Straße 100, 86156 Augsburg
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 24797
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Frölichstraße 18, 86150 Augsburg, Gz.: 11-527/18
Zustellungsbevollmächtigte:
Stehl Karola
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.12.2024
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Augsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 106.522,32 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 135.064,38 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 10.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 516/18 Insolvenzverfahren SIRIUS GmbH Consulting & Dienstleistungen,
Wertinger Straße 100, 86156 Augsburg
Bekanntmachung
Der Insolvenzverwalter Herr Georg Stemshorn hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIRIUS GmbH Consulting & Dienstleistungen, Wertinger Straße 100, 86156 Augsburg, finde…
2 IN 516/18 Insolvenzverfahren SIRIUS GmbH Consulting & Dienstleistungen,
Wertinger Straße 100, 86156 Augsburg
Bekanntmachung
Der Insolvenzverwalter Herr Georg Stemshorn hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SIRIUS GmbH Consulting & Dienstleistungen, Wertinger Straße 100, 86156 Augsburg, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Verfügbar sind 94.081,33 € Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 106.522,32 € Forderungen. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Augsburg -Insolvenzgericht-, Aktenzeichen 2 IN 516/18 niedergelegt.
Amtsgericht Augsburg, 12.11.2024
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