Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SKB Sportwagen GmbH, Bahnhofstr. 10, 34396 Liebenau (vertreten durch den zuletzt bestellten Geschäftsführer Günther Bersiel), ist am 19.06.2026 um 07:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen worden. Zudem wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet. Der Rechtsanwalt Moritz Frank ist als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 122/26 e: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SKB Sportwagen GmbH, Bahnhofstr. 10, 34396 Liebenau (AG Kassel, HRB 16127), vertr. d.: Günther Bersiel, als zuletzt bestellter GF d. SKB Sportwagen GmbH, ist am 19.06.2026 um 07:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige …
666 IN 122/26 e: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SKB Sportwagen GmbH, Bahnhofstr. 10, 34396 Liebenau (AG Kassel, HRB 16127), vertr. d.: Günther Bersiel, als zuletzt bestellter GF d. SKB Sportwagen GmbH, ist am 19.06.2026 um 07:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Moritz Frank, Friedrich-Ebert-Straße 79, 34119 Kassel, Tel.: 0561/49949290, Fax: 0561/49949291, E-Mail: info@frank-inso.de, Internet: www.frank-inso.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Kassel, 19.06.2026
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