Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Smart Apart Solutions UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRB 16157
EUID
DED3304V.HRB16157
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 84/21
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungsanmeldung
09.12.2024
Anzeige Masseunzulänglichkeit
03.02.2026
Festsetzung Vergütung/Auslagen
19.02.2026
Frist Einwendungen gegen Einstellung
09.04.2026
Nachfestsetzung Vergütung
16.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Smart Apart Solutions UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Stein ist Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO eingetreten, wie der Insolvenzverwalter am 03.02.2026 angezeigt hat. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Meyer wurde bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters sowie eine Nachfestsetzung aufgrund einer Steuererstattung beschlossen. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren; hierbei werden die Erörterung der Schlussrechnung, die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände behandelt. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung sowie die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens sind bis einschließlich 09.04.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht vorzulegen.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Smart Apart Solutions UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Fürth unter dem Aktenzeichen IN 84/21 durchgeführt. Der Schuldner ist durch Geschäftsführer Rödl Daniel vertreten. Im November 2024 erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Smart Apart Solutions UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Fürth unter dem Aktenzeichen IN 84/21 durchgeführt. Der Schuldner ist durch Geschäftsführer Rödl Daniel vertreten. Im November 2024 erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 09.12.2024 bestand. Am 03.02.2026 hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Meyer angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO vorliegt. Im Februar 2026 wurden die Vergütung und Auslagen des Verwalters festgesetzt; eine Veröffentlichung der Beträge erfolgte nicht gemäß § 64 Abs. 2 InsO. Ein Nachtrag zur Festsetzung der Vergütung wurde im Juni 2026 aufgrund einer Steuererstattung veranlasst. Das Verfahren ist im Stadium der Einstellung nach § 211 InsO angekommen. Die Durchführung des Einstellungstermins einschließlich Erörterung der Schlussrechnung und Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Beteiligte können bis zum 09.04.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung sowie gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens einreichen. An Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 84/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart Apart Solutions UG (haftungsbeschränkt), Rolandstraße 3, 90547 Stein, vertreten durch den Geschäftsführer Rödl Daniel
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16157
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO e…
IN 84/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart Apart Solutions UG (haftungsbeschränkt), Rolandstraße 3, 90547 Stein, vertreten durch den Geschäftsführer Rödl Daniel
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16157
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.04.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 84/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart Apart Solutions UG (haftungsbeschränkt), Rolandstraße 3, 90547 Stein, vertreten durch den Geschäftsführer Rödl Daniel
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16157
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzv…
IN 84/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart Apart Solutions UG (haftungsbeschränkt), Rolandstraße 3, 90547 Stein, vertreten durch den Geschäftsführer Rödl Daniel
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16157
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Meyer, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 5.350,71 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellung in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 19.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 84/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart Apart Solutions UG (haftungsbeschränkt), Rolandstraße 3, 90547 Stein, vertreten durch den Geschäftsführer Rödl Daniel
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16157
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 03.02.2026 angezeigt, dass Mass…
IN 84/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart Apart Solutions UG (haftungsbeschränkt), Rolandstraße 3, 90547 Stein, vertreten durch den Geschäftsführer Rödl Daniel
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16157
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 03.02.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 04.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 84/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart Apart Solutions UG (haftungsbeschränkt), R…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 84/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart Apart Solutions UG (haftungsbeschränkt), Rolandstraße 3, 90547 Stein,
vertreten durch den Geschäftsführer Rödl Daniel
Registergericht Fürth HRB 16157
- Schuldnerin -
Die Nachfestsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 01.06.2026. Der Insolvenzmasse ist im Nachgang zur Schlussrechnung noch eine Steuererstattung zugeflossen; insoweit ist die Nachfestsetzung veranlasst.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von nunmehr 5.880,02 EUR wurde die Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) nachfestgesetzt. Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 19.02.2026 Bezug genommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 16.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 84/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart Apart Solutions UG (haftungsbeschränkt), Rolandstraße 3, 90547 Stein, vertreten durch den Geschäftsführer Rödl Daniel
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16157
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolve…
IN 84/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Smart Apart Solutions UG (haftungsbeschränkt), Rolandstraße 3, 90547 Stein, vertreten durch den Geschäftsführer Rödl Daniel
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16157
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 4-7 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.12.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 11.11.2024
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