Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RS Transporte GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB AG
EUID
DEF1103R.HRBAG
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
315/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter Roeger
Kanzlei
PLUTA Rechtsanwalts GmbH
Adresse
Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg
Termine & Fristen
Vergleichstermin
13.08.2024 , 10:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
23.10.2025
Widerspruchsfrist
09.04.2026
Einwendungsfrist Schlussverzeichnis
18.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RS Transporte GmbH ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Peter Roeger bestellt. Im Verfahrensverlauf wurde bereits eine Vergleichsvereinbarung mit Frau Stana Stanculovic über 40.000 € zur Abgeltung von Ansprüchen der Masse am 13.08.2024 beschlossen. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie die Erörterung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses erfolgen im schriftlichen Verfahren. Ein Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen war bis zum 09.0erm 2026 bzw. 23.10.2025 möglich. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden, wobei ein Zuschlag aufgrund eines erheblichen Mehraufwands bei der Buchhaltung und Haftungsprüfung gewährt wurde. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.017.212,14 € steht ein Betrag von rund 160.000,00 € zur Verteilung zur Verfügung. Die Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis einschließlich 18.06.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 315/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RS Transporte GmbH, Mühlenstraße 8 a, 14167 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Kark René
HRB AG Charlottenburg 215232
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabelle lfd. Nr. 55 erfolgt…
IN 315/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RS Transporte GmbH, Mühlenstraße 8 a, 14167 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Kark René
HRB AG Charlottenburg 215232
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabelle lfd. Nr. 55 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 09.04.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 26.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 315/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RS Transporte GmbH, Mühlenstraße 8 a, 14167 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Kark René
Register-Nr.: HRB AG Charlottenburg 215232 B
- Schuldnerin -
1.
Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung d…
IN 315/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RS Transporte GmbH, Mühlenstraße 8 a, 14167 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Kark René
Register-Nr.: HRB AG Charlottenburg 215232 B
- Schuldnerin -
1.
Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit
bis einschließlich 18.06.2026
Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Fürth erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2.
Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 2.017.212,14 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 240.632,48 € (Stand: 17.07.2025) gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
3.
Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Roeger, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Am Stadtpark 2, 90409 Nürnberg, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.08.2025.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 289.704,67 EUR wurde die Regelvergütung nach §§ 63 Abs. 1 InsO, 2 Abs. 1 InsVV festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter beantragte zusätzlich zur Regelvergütung einen Zuschlag in Höhe des 0,6-fachen Regelsatzes. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier zweifelsfrei gegeben:
Der Insolvenzverwalter hatte durch die Aufarbeitung der unvollständigen und fehlerhaften Buchhaltung der Schuldnerin, die Prüfung der komplex gelagerten Haftungsansprüche gegenüber der ehemaligen Geschäftsführerin der Schuldnerin in Höhe von über 1,1 Mio EUR und die Bearbeitung von diversen Sachverhalten mit dem Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung und den Steuerbehörden einen erheblichen Mehraufwand zu bestreiten, der durch die Gewährung eines Zuschlags abzugelten ist.
Für die Festsetzung des Gesamtzuschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können. Die Höhe des Gesamtzuschlags ist danach zu bemessen, dass der festgestellte Mehraufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird, BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021, IX ZB 51/19, juris.
Vorliegend wird ein Gesamtzuschlag in Höhe des 0,6-fachen Satzes der Regelvergütung als angemessenes Entgelt für die Mehrarbeit des Insolvenzverwalters bei der ordnungsgemäßen Abwicklung der Schuldnerin betrachtet.
Zudem wurden die Auslagen des Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV nebst den Kosten der Zustellung an insgesamt 98 Gläubiger festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Die Beteiligten wurden zu dem Festsetzungsantrag des Insolvenzverwalters angehört. Es wurden keine Einwendungen erhoben. Daher konnte nach Prüfung der Rechts- und Sachlage antragsgemäß entschieden werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 315/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RS Transporte GmbH, Mühlenstraße 8 a, 14167 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Kark René
Register-Nr.: HRB AG Charlottenburg 215232 B
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.017.212,14 EUR steht ein Betrag von rund 160.000,00 EUR…
IN 315/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RS Transporte GmbH, Mühlenstraße 8 a, 14167 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Kark René
Register-Nr.: HRB AG Charlottenburg 215232 B
- Schuldnerin -
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 2.017.212,14 EUR steht ein Betrag von rund 160.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 315/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RS Transporte GmbH, Mühlenstraße 8 a, 14167 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Kark René
Register-Nr.: HRB AG Charlottenburg 215232 B
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
Der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Vergleichsvereinbar…
IN 315/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RS Transporte GmbH, Mühlenstraße 8 a, 14167 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Kark René
Register-Nr.: HRB AG Charlottenburg 215232 B
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
Der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Vergleichsvereinbarung mit Frau Stana Stanculovic vom 09.07.2024 zur Abgeltung der Ansprüche der Insolvenzmasse bei Zahlung eines Betrags von 40.000 € wird bestimmt auf
Dienstag, 13.08.2024, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 216, 2. OG, Bäumenstr. 28, 90762 Fürth
Hinweis:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 24.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 315/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RS Transporte GmbH, Mühlenstraße 8 a, 14167 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Kark René
Register-Nr.: HRB AG Charlottenburg 215232 B
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabelle lfd. …
IN 315/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RS Transporte GmbH, Mühlenstraße 8 a, 14167 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Kark René
Register-Nr.: HRB AG Charlottenburg 215232 B
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabelle lfd. Nr. 43 - 54 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.10.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 11.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 315/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RS Transporte GmbH, Mühlenstraße 8 a, 14167 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Kark René
Register-Nr.: HRB AG Charlottenburg 215232 B
- Schuldnerin -
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 28.04.2025 zu entscheiden…
IN 315/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RS Transporte GmbH, Mühlenstraße 8 a, 14167 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Kark René
Register-Nr.: HRB AG Charlottenburg 215232 B
- Schuldnerin -
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 28.04.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb von 4 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 11.09.2025
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