Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPANO GmbH ist am 01.01.2025 eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler war zuvor zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, seine Tätigkeit endete mit der Verfahrenseröffnung. Das Gericht hat am 16.06.2025 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf dem Antrag vom 04.06.2025 und bemisst sich nach dem schuldnerischen Vermögen sowie der Regelvergütung gemäß InsVV. Ein Zuschlag zur Regelvergütung wurde gewährt. Zusätzlich wurden Auslagen in Höhe des Pauschbetrags festgesetzt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPANO GmbH ist am 01.01.2025 um 10:00 Uhr eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler bestellt worden, der die Zustellungen gemäß § 30 Abs. 2 InsO durchführt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 18.02…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPANO GmbH ist am 01.01.2025 um 10:00 Uhr eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler bestellt worden, der die Zustellungen gemäß § 30 Abs. 2 InsO durchführt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert worden, ihre Forderungen bis zum 18.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden und bestehende Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Ein Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist auf den 01.04.2025 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 3.011 des Amtsgerichts Chemnitz bestimmt worden. Zudem ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden, dessen Tätigkeit mit der Verfahrenseröffnung endete.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 318 IN 2110/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPANO GmbH Spannsysteme und Normalien, GF Christiane Sabine Pöhlmann Ringstraße 5, 09569 Oederan, Amtsgericht Chemnitz , HRB 5972
vertreten durch die Geschäftsführerin Pöhlmann Christiane Sabine
ergeht a…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 318 IN 2110/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPANO GmbH Spannsysteme und Normalien, GF Christiane Sabine Pöhlmann Ringstraße 5, 09569 Oederan, Amtsgericht Chemnitz , HRB 5972
vertreten durch die Geschäftsführerin Pöhlmann Christiane Sabine
ergeht am 16.06.2025 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Gründe:
Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 24.10.2024 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.01.2025.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 04.06.2025 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von xxx EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von xxx EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin xxx EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von xxx EUR.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 04.06.2025 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von xxx Prozent, mithin in Höhe von xxx EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Der Vergütungswert beträgt mithin xxx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Hinweis (nicht Teil der Entscheidung): Dieser Beschluss ist teilweise anonymisiert. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Chemnitz - Insolvenzabteilung -, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
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Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 318 IN 2110/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPANO GmbH Spannsysteme und Normalien, GF Christiane Sabine Pöhlmann Ringstraße 5, 09569 Oederan, Amtsgericht Chemnitz , HRB 5972
vertreten durch die Geschäftsführerin Pöhlmann Christiane Sabine
wurde di…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 318 IN 2110/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPANO GmbH Spannsysteme und Normalien, GF Christiane Sabine Pöhlmann Ringstraße 5, 09569 Oederan, Amtsgericht Chemnitz , HRB 5972
vertreten durch die Geschäftsführerin Pöhlmann Christiane Sabine
wurde die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 09.05.2025.
Originalbekanntmachung
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Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 318 IN 2110/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPANO GmbH Spannsysteme und Normalien, Ringstraße 5, 09569 Oederan, Amtsgericht Chemnitz , HRB 5972
vertreten durch die Geschäftsführerin Pöhlmann Christiane Sabine
ergeht am 01.01.2025 nachfolgende Ents…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 318 IN 2110/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPANO GmbH Spannsysteme und Normalien, Ringstraße 5, 09569 Oederan, Amtsgericht Chemnitz , HRB 5972
vertreten durch die Geschäftsführerin Pöhlmann Christiane Sabine
ergeht am 01.01.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Maschinen jeder Art) wird am 01.01.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Frank-Rüdiger Scheffler
Ulmenstraße 14
09112 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 037138226 0
Telefon geschäftlich: 0371 38226 11
Telefax: 0371 38226 23
Email geschäftlich: chemnitz@tiefenbacher.de
Website: www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de
bestellt.
3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 18.02.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum: Dienstag, 01.04.2025
Uhrzeit: 10:00 Uhr
Zimmer/Etage/Gebäude: Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 318 IN 2110/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SPANO GmbH Spannsysteme und Normalien, Ringstraße 5, 09569 Oederan, Amtsgericht Chemnitz , HRB 5972
vertreten durch die Geschäftsführerin Pöhlmann Christiane Sabine
- wurde am 24.10.2024 um 15:…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 318 IN 2110/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SPANO GmbH Spannsysteme und Normalien, Ringstraße 5, 09569 Oederan, Amtsgericht Chemnitz , HRB 5972
vertreten durch die Geschäftsführerin Pöhlmann Christiane Sabine
- wurde am 24.10.2024 um 15:07 Uhr Frank-Rüdiger Scheffler, Ulmenstraße 14, 09112 Chemnitz, Telefon geschäftlich 037138226 0, Telefax 0371 38226 23, Email geschäftlich chemnitz@tiefenbacher.de, Website www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de, Telefon geschäftlich 0371 38226 11 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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