Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Fitness-Zubehör sowie Nahrungsergänzungsmittel
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sparta Supplements Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) ist am 11.12.2025 mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen worden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist somit nicht stattgegeben worden. Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde bei dem Amtsgericht Wolfsburg einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 41/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Sparta Supplements Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), Steimker Promenade 3, 38446 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 210092), vertr. d.: 1. Thorben Stüwe, Natruper Straße 23 a, 49170 Hagen am Teutoburger Wald, (Geschäftsführer), 2. Collin Hac…
25 IN 41/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Sparta Supplements Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), Steimker Promenade 3, 38446 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRB 210092), vertr. d.: 1. Thorben Stüwe, Natruper Straße 23 a, 49170 Hagen am Teutoburger Wald, (Geschäftsführer), 2. Collin Hackstein, Roßstraße 236, 47798 Krefeld, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11.12.2025 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Wolfsburg eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wolfsburg an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wolfsburg, 11.12.2025
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