Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Speckamp Steuerberatungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Schiessstraße 61, 40549 Düsseldorf
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 17014
EUID
DER1101.HRB17014
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
505 IN 213/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Uwe Paul
Adresse
Sternstraße 58, 40479 Düsseldorf
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.11.2025 , 09:37 Uhr
Aufhebung Sicherungsmaßnahmen
10.02.2026
Vergütungsfestsetzung
06.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in allen steuerlichen Pflichten der Mandanten, die Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten, Aufstellung der Steuerbilanzen sowie deren steuerrechtliche Beurteilung, die wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeit, die Erteilung von Bescheiningungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen sowie die Wahrnehmung fremder Interessen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Speckamp Steuerberatungsgesellschaft mbH ist beim Amtsgericht Düsseldorf anhängig. Am 25.11.2025 sind vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Uwe Paul zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Sicherungsmaßnahmen wurden durch Beschluss vom 10.02.2026 aufgehoben. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss vom 06.05.2026 festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 213/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 17014 eingetragenen Speckamp Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schiessstraße 61, 40549 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ma…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 213/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 17014 eingetragenen Speckamp Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schiessstraße 61, 40549 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Speckamp,
sind die am 25.11.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 10.02.2026 aufgehoben worden.
505 IN 213/25
Amtsgericht Düsseldorf, 10.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 213/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 17014 eingetragenen Speckamp Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schiessstraße 61, 40549 Düsseldorf, vertr. d. d. Gf. Herrn Markus Speckamp
sind die Vergütu…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 213/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 17014 eingetragenen Speckamp Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schiessstraße 61, 40549 Düsseldorf, vertr. d. d. Gf. Herrn Markus Speckamp
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen d. vorläufigen Insolvenzverwalt. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.03.2026.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.337 eingesehen werden.
505 IN 213/25
Amtsgericht Düsseldorf, 06.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 213/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 17014 eingetragenen Speckamp Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schiessstraße 61, 40549 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ma…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 213/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 17014 eingetragenen Speckamp Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schiessstraße 61, 40549 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Speckamp,
ist am 25.11.2025, um 09:37 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Uwe Paul, Sternstraße 58, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
505 IN 213/25
Amtsgericht Düsseldorf, 25.11.2025
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