Aufhebung des VerfahrensSchleswig-HolsteinHRB 2213
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Insolvenzprofil
Spielcenter Mettenhof GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Kiel HRB 2213
EUID
DEX1517R.HRB2213
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
25 IN 22/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Erörterungs- und Abstimmungstermin
25.03.2026
Beschlussfassung Gläubigerversammlung
10.06.2026 , 11:00 Uhr
Aufhebung
10.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spielcenter Mettenhof GmbH ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verfahren wurde ein Insolvenzplan vorgelegt, der im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 25.03.2026 geändert und von den Beteiligten angenommen wurde. Das Amtsgericht Kiel hat diesen Insolvenzplan nach Anhörung des Verwalters, der Gläubiger und der Schuldnerin gemäß § 248 InsO gerichtlich bestätigt. Zudem wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Bestätigung des Insolvenzplans wurde für den 10.06.2026 anberaumt, wobei die Schuldnerin bis zum 05.06.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spielcenter Mettenhof GmbH ist anhängig. Der durch den Insolvenzverwalter vorgelegte und im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 25.03.2026 geänderte Insolvenzplan ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 248 InsO gerichtlich bestätigt worden. Die Bestätigung des Insolven…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spielcenter Mettenhof GmbH ist anhängig. Der durch den Insolvenzverwalter vorgelegte und im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 25.03.2026 geänderte Insolvenzplan ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 248 InsO gerichtlich bestätigt worden. Die Bestätigung des Insolvenzplans in der Fassung vom 25.03.2026 wurde im Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung am 10.06.2026 behandelt. Das Verfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 10.07.2026 aufgehoben worden. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani wurden festgesetzt, wobei der Vermögenswert in Höhe von 260.310,19 EUR zugrunde gelegt wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 22/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spielcenter Mettenhof GmbH, Göteborgring 80A, 24109 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Fynn Uwe Arriens
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 2213 KI
- Schuldnerin -
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Beschluss:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung übe…
25 IN 22/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spielcenter Mettenhof GmbH, Göteborgring 80A, 24109 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Fynn Uwe Arriens
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 2213 KI
- Schuldnerin -
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Beschluss:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Bestätigung des Insolvenzplans in der Fassung vom 25.03.2026
wird bestimmt auf
Mittwoch, 10.06.2026, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 68, Erdgeschoss, Amtsgericht Kiel, Deliusstraße 22, 24114 Kiel
2. Der Insolvenzverwalter, der Geschäftsführer der Schuldnerin und die Anteilseigner der Schuldnerin sowie die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, werden hiermit geladen.
3. Der Insolvenzverwalter wird gemäß §§ 235 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellungen an die Gläubiger auszuführen.
4. Die Schuldnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der Bestätigung des Insolvenzplanes bis zum 05.06.2026.
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 20.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 22/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spielcenter Mettenhof GmbH, Göteborgring 80A, 24109 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Fynn Uwe Arriens
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 2213 KI
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters…
25 IN 22/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spielcenter Mettenhof GmbH, Göteborgring 80A, 24109 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Fynn Uwe Arriens
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 2213 KI
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani, Wall 55, 24103 Kiel, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.05.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 260.310,19 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 % (Zuschlag in Höhe von 40 % und ein Abschlag in Höhe von 10 %).
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.05.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 30 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die beantragte Festsetzung von 7.937,33 € konnte insofern nicht nachvollzogen werden und war daher auf den Höchstsatz von 350,00 EUR zu kürzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kiel
Deliusstraße 22
24114 Kiel
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 22/25
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Amtsgericht Kiel
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spielcenter Mettenhof GmbH, Göteborgring 80A, 24109 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Fynn Uwe Arriens
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 2213 KI
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani, Wal…
25 IN 22/25
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Amtsgericht Kiel
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Spielcenter Mettenhof GmbH, Göteborgring 80A, 24109 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Fynn Uwe Arriens
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 2213 KI
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Wilhelm Salim Khan Durani, Wall 55, 24103 Kiel
- Insolvenzverwalter -
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hat das Amtsgericht Kiel am 10.06.2026 durch die Richterin am Amtsgericht Parchmann beschlossen:
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Der durch den Insolvenzverwalter am 25.02.2026 vorgelegte und im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 25.03.2026 geänderte Insolvenzplan, der von den Beteiligten angenommen wurde, wird nach Anhörung des Insolvenzverwalters, der Gläubiger und der Schuldnerin gemäß § 248 InsO gerichtlich bestätigt.
Amtsgericht Kiel
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 22/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma
Spielcenter Mettenhof GmbH, Göteborgring 80A, 24109 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Fynn Uwe Arriens
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 2213 KI
- Schuldnerin -
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolve…
25 IN 22/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma
Spielcenter Mettenhof GmbH, Göteborgring 80A, 24109 Kiel, vertreten durch den Geschäftsführer Fynn Uwe Arriens
Registergericht: Amtsgericht Kiel Register-Nr.: HRB 2213 KI
- Schuldnerin -
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 10.07.2026 aufgehoben.
Amtsgericht Kiel - Insolvenzgericht - 03.07.2026
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