Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SR Fachkräftevermittlung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 33038
EUID
DEG1312.HRB33038
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.50 IN 170/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Adresse
Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Amtsausübung Ende
02.03.2022
Antrag auf Vergütung
02.06.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SR Fachkräftevermittlung GmbH ist die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner bestellt. Sie hat ihr Amt vom 23.12.2021 bis zum 02.03.2022 ausgeübt. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung betrug 18.005,00 €. Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ist festgesetzt worden, wobei ein Zuschlag von 50 % für Mehraufwand aufgrund von obstruierendem Verhalten der Schuldnervertreterin sowie die erhebliche Befassung mit einer Auflassungsvormerkung gewährt wurde. Am 02.06.2025 hat die Verwalterin einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SR Fachkräftevermittlung GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 33038 P), Berliner Straße 5, 14641 Nauen, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Jelena Kowaltschuk, Berliner Straße 5, 14641 Nauen
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Armin Demuth, Schlösserstraße …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SR Fachkräftevermittlung GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 33038 P), Berliner Straße 5, 14641 Nauen, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Jelena Kowaltschuk, Berliner Straße 5, 14641 Nauen
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Armin Demuth, Schlösserstraße 15, 99084 Erfurt - hat die Verwalterin am 02.06.2025 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 3. Juni 2025, 6.50 IN 170/21
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SR Fachkräftevermittlung GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 33038 P), Berliner Straße 5, 14641 Nauen, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Jelena Kowaltschuk, Berliner Straße 5, 14641 Nauen
wurden die Vergütung der vorl…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SR Fachkräftevermittlung GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 33038 P), Berliner Straße 5, 14641 Nauen, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Jelena Kowaltschuk, Berliner Straße 5, 14641 Nauen
wurden die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Kurfürstendamm 67, 10707 Berlin festgesetzt.
Gründe: Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 23.12.2021 bis zum 02.03.2022 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Die vorläufige Insolvenzverwalterin erhält in der Regel 25 % der Vergütung der Insolvenzverwalterin bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 18.005,00 €. Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 50 % für Mehraufwand mit dem obstruierenden Verhalten der Schuldnervertreterin inkl. Verschweigen von Vermögenswerten und die erhebliche Befassung mit einer Auflassungsvormerkung festgesetzt.
Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.50 IN 170/21, Amtsgericht Potsdam, 23. September 2025
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