Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
S&S Industrierad GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) HRB 213908
EUID
DEP3210.HRB213908
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wilhelmshaven - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
10 IN 84/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Caroline Stevens
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
20.06.2023
Beschluss zur Vergütungsfestsetzung
28.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S&S Industrierad GmbH ist anhängig. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Caroline Stevens, hat am 20.06.2023 einen Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat diesen Antrag durch Beschluss vom 28.08.2024 entschieden und die Beträge festgesetzt. Dabei wurde eine Berechnungsmasse von 52.183,34 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung wird als Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO mit 25 % berechnet. Zuschläge für Verfahrensdauer und Betriebseinstellung wurden mit insgesamt 25 % gewährt, da der tatsächliche Aufwand das übliche Maß überstieg. Die Auslagenpauschale beträgt 15 % der Regelvergütung. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 84/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S&S Industrierad GmbH, Bahnhofstr. 8, 26345 Bockhorn (AG Oldenburg, HRB 213908), vertr. d.: 1. Sebastian Schwarz, 26345 Bockhorn, (Geschäftsführer), 2. Justus Siggel, 26345 Bockhorn, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverw…
10 IN 84/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S&S Industrierad GmbH, Bahnhofstr. 8, 26345 Bockhorn (AG Oldenburg, HRB 213908), vertr. d.: 1. Sebastian Schwarz, 26345 Bockhorn, (Geschäftsführer), 2. Justus Siggel, 26345 Bockhorn, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Caroline Stevens festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wilhelmshaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.06.2023 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 52.183,34 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Beantragt wurden Zuschläge für die Verfahrensdauer sowie die Betriebseinstellung mit den damit verbundenen Tätigkeiten hinsichtlich des Personals und der (unvollständigen) Buchhaltung in Höhe von insgesamt 25%.
Die Dauer eines Verfahrens rechtfertigt für sich alleine grundsätzlich keinen Zuschlag auf die Regelvergütung. Maßgebliches Bemessungskritierium für Zuschläge ist der erhöhte Arbeitsaufwand (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 4. Aufl., § 3 Rn 193 f.).
Die Betriebseinstellung und die Buchhaltung gehören grundsätzlich zu den Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters und rechtfertigen daher regelmäßig keinen Zuschlag auf die Vergütung (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 4. Aufl., § 3 Rn 180,190). Gleiches gilt für die Befassung mit den Arbeitsverhältnissen, zumindest soweit diese weniger als 20 Arbeitnehmer betrifft (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, 4. Aufl., § 3 Rn 116).
Im Einzelfall kann für diese Tätigkeiten jedoch ein Zuschlag gewährt werden, wenn der hiermit verbundene tatsächliche Arbeitsaufwand das übliche Maß nicht unerheblich übersteigt.
Im vorliegenden Fall wurde der tatsächliche Aufwand im Antrag hinreichend dargelegt. Die Befassung mit den Arbeitsverhältnissen hat sich, trotz der geringen Zahl der Mitarbeiter, aufgrund deren Erkrankung und der Beteiligung des Jobcenters wegen der Arbeitsentgeltzuschüsse als vergleichsweise arbeitsintensiv herausgestellt. Die unvollständige Buchführung hat im Rahmen der Betriebsschließung ebenfalls zu einer erheblichen Mehrbelastung geführt.
In der Gesamtbetrachtung ist, auch unter Berücksichtigung der vergleichsweisen langen Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung, der Zuschlag in Höhe von 25% noch angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Abweichend vom Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin waren die Auslagen lediglich in Höhe von EUR festzusetzen. Die pauschale Aufwandsentschädigung beträgt 15 % der Regelvergütung. Erhöhungstatbestände sind bei der Berechnung insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. BeckOK Insolvenzrecht, § 8 InsVV Rn 14). Im vorliegenden Fall war die Auslagenpauschale daher nach der Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO zu berechnen (15% von EUR = EUR).
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven - Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven - Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wilhelmshaven, 28.08.2024
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