Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Stadt Land Solar GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Daubringer Straße 25, 35460 Staufenberg
Handelsregister
Amtsgericht Gießen HRA 5487
EUID
DEM1406.HRA5487
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gießen
Aktenzeichen
6 IN 48/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky
Kanzlei
Brinkmann & Partner
Adresse
Software Center 5b, 35037 Marburg
Telefon
06421-94813-50
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.03.2025
Eröffnung
24.04.2025 , 18:50 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.07.2025
Prüfungstermin
23.07.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Stadt Land Solar GmbH & Co. KG ist am 19.03.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Der Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky ist als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Mit der Anordnung sind für die Antragstellerin Verfügungen nur noch mit Zustimmung des Verwalters wirksam; zudem besteht ein Zustimmungsvorbehalt bei der Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziewendung sowie Gelder entgegenzunehmen. Die vorläufige Verwaltung hat bis zum 24.04.2025 gedauert. In einem späteren Beschluss vom 16.12.2025 ist die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt worden, wobei eine Masse in Höhe von 15.069,16 EUR als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt wurde.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stadt Land Solar GmbH & Co. KG wurde vom Amtsgericht Gießen (Aktenzeichen 6 IN 48/25) behandelt. Am 19.03.2025 ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Beschluss vom 2…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stadt Land Solar GmbH & Co. KG wurde vom Amtsgericht Gießen (Aktenzeichen 6 IN 48/25) behandelt. Am 19.03.2025 ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Beschluss vom 24.04.2025 um 18:50 Uhr ist das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Dr. Lojowsky ist nun als endgültiger Insolvenzverwalter tätig. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endet am 02.07.2025. Als Stichtag für den Prüfungstermin wurde der 23.07.2025 festgelegt. Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Verwalters wurde eine verwaltete Masse in Höhe von EUR 15.069,16 ermittelt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/25 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Stadt Land Solar GmbH & Co. KG, Photovoltaikvertrieb, Daubringer Straße 25, 35460 Staufenberg (AG Gießen , HRA 5487),
vertreten durch:
1. sonnenreich Gruppe GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. M…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/25 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Stadt Land Solar GmbH & Co. KG, Photovoltaikvertrieb, Daubringer Straße 25, 35460 Staufenberg (AG Gießen , HRA 5487),
vertreten durch:
1. sonnenreich Gruppe GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Max Karastelev, Zum Wingertsbaum 7, 35460 Staufenberg, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 17.11.2025 sowie der Ergänzung vom 05.12.2025.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 19.03.2025 angeordnet und hat bis zum 24.04.2025 angedauert.
Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von EUR 15.069,16 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt.
Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f).
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen:
1.
Guthaben auf Sonderkonto im Zeitpunkt Eröffnung des Insolvenzverfahrens
6.137,62 EUR
2.
Nach Eröffnung eingezogene Ansprüche
8.931,54 EUR
GESAMT:
15.069,16 EUR
Bei den angesetzten Positionen handelt es sich jeweils um die tatsächlich realisierten Massewerte.
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR .
Bruchteil, § 11 InsVV:
Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV:
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden.
Erhöhungen wurden nicht beantragt. Gründe für das Ansetzen von Herabsetzungen sind nicht ersichtlich.
25% aus EUR ergeben EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je begonnenen Monat beträgt.
15% der Regelvergütung ergeben EUR. Der zuvor geschilderte Maximalbetrag von 350,00 EUR je begonnenen Monat wird nicht erreicht.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 16.12.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/25:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Stadt Land Solar GmbH & Co. KG, Photovoltaikvertrieb, Daubringer Straße 25, 35460 Staufenberg (AG Gießen , HRA 5487),
vertreten durch:
1. Max Karastelev, Zum Wingertsbaum 7, 35460 Staufenberg, (Geschäftsführer),
2. sonne…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/25:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Stadt Land Solar GmbH & Co. KG, Photovoltaikvertrieb, Daubringer Straße 25, 35460 Staufenberg (AG Gießen , HRA 5487),
vertreten durch:
1. Max Karastelev, Zum Wingertsbaum 7, 35460 Staufenberg, (Geschäftsführer),
2. sonnenreich Gruppe GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin),
ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gießen, 19.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/25:
Über das Vermögen der
Stadt Land Solar GmbH & Co. KG, Photovoltaikvertrieb, Daubringer Straße 25, 35460 Staufenberg (AG Gießen , HRA 5487), vertr. d.: 1. sonnenreich Gruppe GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Max Karastelev, Zum Wingertsbaum 7, 3546…
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 48/25:
Über das Vermögen der
Stadt Land Solar GmbH & Co. KG, Photovoltaikvertrieb, Daubringer Straße 25, 35460 Staufenberg (AG Gießen , HRA 5487), vertr. d.: 1. sonnenreich Gruppe GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Max Karastelev, Zum Wingertsbaum 7, 35460 Staufenberg, (Geschäftsführer),
ist am 24.04.2025 um 18:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Michael Lojowsky, c/o Brinkmann & Partner, Software Center 5b, 35037 Marburg, Tel.: 06421-94813-50, Fax: 06421-94813-60, E-Mail: marburg@brinkmann-partner.de .
Insolvenzforderungen sind bis zum 02.07.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 S. 1 InsO.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 23.07.2025. Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie folgende Anträge müssen bis zu diesem Termin schriftlich bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein:
- Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
- Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
- Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO)
- Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO)
- Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO)
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO)
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO)
Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig bzw. werden bis zum Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gießen, den 25.04.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.