Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
StaffCoach GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Passendorfer Weg 1, 06128 Halle (Saale)
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 15893
EUID
DEW1215.HRB15893
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Halle (Saale)
Aktenzeichen
59 IN 423/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
16.10.2025 , 11:31 Uhr
Eröffnung
07.11.2025 , 13:51 Uhr
Forderungsanmeldefrist
08.01.2026
Berichtstermin
05.02.2026 , 09:00 Uhr
Prüfungstermin
05.02.2026 , 09:00 Uhr
Besondere Gläubigerversammlung
06.08.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Allgemeine Beratungsdienstleistung in den Bereichen Fördermittel, die Aus- und Weiterbildung, die Arbeitsvermittlung und die Arbeitnehrnerüberlassung und der uneingeschränkte Sicherheitsservice, insbesondere die Durchführung von Dienstleistungen zur Förderung der Sicherheit und sonstiger Service im Bewachungsbereich (Bewachungstätigkeiten gern. § 34a GewO).
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der StaffCoach GmbH ist am 16.10.2025 ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen und die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Rechtsanwalt Herbert Feigl wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 07.11.2025 um 13:51 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der gleiche Verwalter ist nun als endgültiger Insolvenzverwalter tätig. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.01.2026 anzumelden und Sicherungsrechte mitzuteilen. Personen mit Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind angewiesen, an den Verwalter zu leisten. Eine Gläubigerversammlung als Berichts- und Prüfungstermin ist für den 05.02.2026 um 09:00 Uhr angesetzt. In diesem Termin sollen unter anderem über die Person des Verwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie weitere Verfahrensschritte entschieden werden. Eine Berichtigung des Eröffnungsbeschlusses vom 17.11.2025 hat die Vertretungsbefugnis präzisiert.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der StaffCoach GmbH ist am 07.11.2025 eröffnet worden. Zuvor waren im Antragsverfahren am 16.10.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Herbert Feigl zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der StaffCoach GmbH ist am 07.11.2025 eröffnet worden. Zuvor waren im Antragsverfahren am 16.10.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Herbert Feigl zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.01.2026 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 05.02.2026 anberaumt. Am 17.11.2025 wurde der Eröffnungsbeschluss berichtigt, um die Vertretungsbefugnis korrekt darzustellen (Geschäftsführeramt niedergelegt, Einzelprokura für Marleen Röder). Eine besondere Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO), konkret die Veräußerung der Anteile an der StaffVital GmbH, ist für den 06.08.2026 terminiert.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 423/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der StaffCoach GmbH, Passendorfer Weg 1, 06128 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 15893), vertr. d.: ihre Gesellschafter gem. Anlage 1, Bl. 5 d. A., ist am 16.10.2025 um 11:31 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des V…
59 IN 423/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der StaffCoach GmbH, Passendorfer Weg 1, 06128 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 15893), vertr. d.: ihre Gesellschafter gem. Anlage 1, Bl. 5 d. A., ist am 16.10.2025 um 11:31 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Herbert Feigl, FEIGL & ROTHAMEL, Hansering 5, D 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/213860-0, Fax: 0345/213860-99, E-Mail: halle@feigl.biz, Internet: www.feigl.biz bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 16.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 423/25 : Über das Vermögen der StaffCoach GmbH, Passendorfer Weg 1, 06128 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 15893), vertr. d.: 1. Christian Winderle, Mühlweg 1 f, 06184 Kabelsketal, (Geschäftsführer), 2. PARS Verwaltungs GmbH Halle vertr. D. Herrn Hans-Jörg Ludolph, Hoher Weg 3, 06120 Halle (Saale), ist am 07.11.202…
59 IN 423/25 : Über das Vermögen der StaffCoach GmbH, Passendorfer Weg 1, 06128 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 15893), vertr. d.: 1. Christian Winderle, Mühlweg 1 f, 06184 Kabelsketal, (Geschäftsführer), 2. PARS Verwaltungs GmbH Halle vertr. D. Herrn Hans-Jörg Ludolph, Hoher Weg 3, 06120 Halle (Saale), ist am 07.11.2025 um 13:51 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Herbert Feigl, FEIGL & ROTHAMEL, Hansering 5, D 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/213860-0, Fax: 0345/213860-99, E-Mail: halle@feigl.biz, Internet: www.feigl.biz.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Halle (Saale) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 08.01.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 05.02.2026, 09:00 Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
- Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 10.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 423/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der StaffCoach GmbH, Passendorfer Weg 1, 06128 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 15893), vertr. d.: 1. Christian Winderle, Mühlweg 1 f, 06184 Kabelsketal, (Geschäftsführeramt niedergelegt, Minderheitsgesellschafter), 2. PARS Verwaltungs GmbH Halle vertr. D. Herrn …
59 IN 423/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der StaffCoach GmbH, Passendorfer Weg 1, 06128 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 15893), vertr. d.: 1. Christian Winderle, Mühlweg 1 f, 06184 Kabelsketal, (Geschäftsführeramt niedergelegt, Minderheitsgesellschafter), 2. PARS Verwaltungs GmbH Halle vertr. D. Herrn Hans-Jörg Ludolph, Hoher Weg 3, 06120 Halle (Saale),(Mehrheitsgesellschafterin) ist der Beschluss vom 07.11.2025 berichtigt worden.
Statt
StaffCoach GmbH, Passendorfer Weg 1, 06128 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 15893),
vertreten durch:
1. Christian Winderle, Mühlweg 1 f, 06184 Kabelsketal, (Geschäftsführer)
2. PARS Verwaltungs GmbH Halle vertr. D. Herrn Hans-Jörg Ludolph, Hoher Weg 3, 06120 Halle (Saale)
muss es richtig heißen:
StaffCoach GmbH, Passendorfer Weg 1, 06128 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 15893),
vertreten durch:
1. Christian Winderle, Mühlweg 1 f, 06184 Kabelsketal, (Geschäftsführeramt niedergelegt seit dem 15.09.2025; Minderheitsgesellschafter),
2. PARS Verwaltungs GmbH Halle vertr. D. Herrn Hans-Jörg Ludolph, Hoher Weg 3, 06120 Halle (Saale), (Mehrheitsgesellschafterin)
3. Einzelprokura: Marleen Röder
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) oder dem Landgericht Halle, Hansering 13, 06108 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 17.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 423/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der StaffCoach GmbH, Passendorfer Weg 1, 06128 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 15893), vertr. d.: 1. Christian Winderle, Mühlweg 1 f, 06184 Kabelsketal, (Geschäftsführer), 2. PARS Verwaltungs GmbH Halle vertr. D. Herrn Hans-Jörg Ludolph, Hoher Weg 3, 06120 Halle…
59 IN 423/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der StaffCoach GmbH, Passendorfer Weg 1, 06128 Halle (Saale) (AG Stendal, HRB 15893), vertr. d.: 1. Christian Winderle, Mühlweg 1 f, 06184 Kabelsketal, (Geschäftsführer), 2. PARS Verwaltungs GmbH Halle vertr. D. Herrn Hans-Jörg Ludolph, Hoher Weg 3, 06120 Halle (Saale), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Donnerstag, 06.08.2026, 10:00 Uhr, Saal 2.034, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale).
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- die Veräußerung der Anteile der Schuldnerin an der StaffVital GmbH
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 03.07.2026
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